Des impositions et de leur infltrence sur l'industrie agri- eole, manufacturiere et commerciale, et sur la prosperite publique; par M. Christian. Paris 1814. 8. F. C. Fulda's Preisschrift über denselben Gegenstand, in dem hannöverischen Maguzin v. 1807, St. 58--66. Götting. gel. Anz. 1805, St. 199, u. 1807, St. 115 u. 118.
b)Monthion l. c. p. 46. 56 ff. 75. 82. 123--262. 300 ff. Considerations sur les impositions indirectes; par C. H. Schattemann. Paris 1816. 4. Die Nachtheile der Accise für den NationalWohlstand. Berl. 1808. 8. Allgem. Zeitung 1817, Num. 33, S. 132. -- Nur die, wel- che offenbare, blosse LuxusArtikel treffen, scheinen eine unzweidentige Ausnahme zu machen. Die mei- sten indirecten Abgaben treffen nur die Consumenten. Bei den meisten ist unvermeidlich, dass viele Abgabepflich- tigen sich ihnen ingeheim entziehen, oder dass viele Per- sonen, welche über das Gesetz wachen sollen, durch wiederholte Versuchungen käufliche Mittel werden, das Gesetz zu umgehen; die Bestechlichkeit dieser verdorbenen Classe, wirkt dann zurück auf die Sitt- lichkeit der übrigen Unterthanen. Die meisten indirecten Steuern lassen keine andere Controle zu, als eine drü- ekende, der Betriebsamkeit, der natürlichen Freiheit. dem Verkehr und der Sittlichkeit gefährliche. Sie veranlassen, neben directen Steuern angewandt, eine mehrfache Besteuerung derselben Gegenstände; und auf eine hinlänglich bestimmte Summe des Ertrags, lässt sich bei ihnen nicht rechnen.
§. 319. Finanzgesetz. Finanzanstalten. Oeffentlichkeit der Finanzverwaltung.
I) Die zweckmäsige Festsetzung, Bestim- mung, Vertheilung, Erhebung und Verwen-
II. Th. XII. Cap.
Des impositions et de leur infltrence sur l’industrie agri- eole, manufacturière et commerciale, et sur la prospérité publique; par M. Christian. Paris 1814. 8. F. C. Fulda’s Preisschrift über denselben Gegenstand, in dem hannöverischen Maguzin v. 1807, St. 58—66. Götting. gel. Anz. 1805, St. 199, u. 1807, St. 115 u. 118.
b)Monthion l. c. p. 46. 56 ff. 75. 82. 123—262. 300 ff. Considérations sur les impositions indirectes; par C. H. Schattemann. Páris 1816. 4. Die Nachtheile der Accise für den NationalWohlstand. Berl. 1808. 8. Allgem. Zeitung 1817, Num. 33, S. 132. — Nur die, wel- che offenbare, blosse LuxusArtikel treffen, scheinen eine unzweidentige Ausnahme zu machen. Die mei- sten indirecten Abgaben treffen nur die Consumenten. Bei den meisten ist unvermeidlich, daſs viele Abgabepflich- tigen sich ihnen ingeheim entziehen, oder daſs viele Per- sonen, welche über das Gesetz wachen sollen, durch wiederholte Versuchungen käufliche Mittel werden, das Gesetz zu umgehen; die Bestechlichkeit dieser verdorbenen Classe, wirkt dann zurück auf die Sitt- lichkeit der übrigen Unterthanen. Die meisten indirecten Steuern lassen keine andere Controle zu, als eine drü- ekende, der Betriebsamkeit, der natürlichen Freiheit. dem Verkehr und der Sittlichkeit gefährliche. Sie veranlassen, neben directen Steuern angewandt, eine mehrfache Besteuerung derselben Gegenstände; und auf eine hinlänglich bestimmte Summe des Ertrags, läſst sich bei ihnen nicht rechnen.
§. 319. Finanzgesetz. Finanzanstalten. Oeffentlichkeit der Finanzverwaltung.
I) Die zweckmäsige Festsetzung, Bestim- mung, Vertheilung, Erhebung und Verwen-
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II. Th. XII. Cap.
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Des impositions et de leur infltrence sur l’industrie agri-
eole, manufacturière et commerciale, et sur la prospérité
publique; par M. Christian. Paris 1814. 8. F. C.
Fulda’s Preisschrift über denselben Gegenstand, in dem
hannöverischen Maguzin v. 1807, St. 58—66. Götting.
gel. Anz. 1805, St. 199, u. 1807, St. 115 u. 118.
b⁾ Monthion l. c. p. 46. 56 ff. 75. 82. 123—262. 300 ff.
Considérations sur les impositions indirectes; par C. H.
Schattemann. Páris 1816. 4. Die Nachtheile der Accise
für den NationalWohlstand. Berl. 1808. 8. Allgem.
Zeitung 1817, Num. 33, S. 132. — Nur die, wel-
che offenbare, blosse LuxusArtikel treffen, scheinen
eine unzweidentige Ausnahme zu machen. Die mei-
sten indirecten Abgaben treffen nur die Consumenten.
Bei den meisten ist unvermeidlich, daſs viele Abgabepflich-
tigen sich ihnen ingeheim entziehen, oder daſs viele Per-
sonen, welche über das Gesetz wachen sollen, durch
wiederholte Versuchungen käufliche Mittel werden,
das Gesetz zu umgehen; die Bestechlichkeit dieser
verdorbenen Classe, wirkt dann zurück auf die Sitt-
lichkeit der übrigen Unterthanen. Die meisten indirecten
Steuern lassen keine andere Controle zu, als eine drü-
ekende, der Betriebsamkeit, der natürlichen Freiheit.
dem Verkehr und der Sittlichkeit gefährliche. Sie
veranlassen, neben directen Steuern angewandt, eine
mehrfache Besteuerung derselben Gegenstände; und
auf eine hinlänglich bestimmte Summe des Ertrags, läſst
sich bei ihnen nicht rechnen.
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Finanzgesetz. Finanzanstalten. Oeffentlichkeit der
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I) Die zweckmäsige Festsetzung, Bestim-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 506. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/530>, abgerufen am 22.11.2024.
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