2) Communal-, d. h. Stadt- und Dorf- wege (viae urbicae et vicanae, Communi- cations-, Neben- oder Richtwege), welche zunächst für den Verkehr zwischen Städten und Dörfern, oder mit den Landstrassen, bestimmt sind; 3) Flur- oder Feldwege (viaeagrariae), für landwirthschaftlicheZwecke innerhalb einer Stadt- oder Dorfmarkung, für die Genossen derselben zunächst bestimmt; 4) Nachbarwege (viae vicinales), bestimmt für einzelne Haus- oder Feldnachbarn, ent- weder unter sich, oder auch zu ihren wech- selseitigen Grundbesitzungen; 5) Gutswege (viae praediales), bestimmt für den Allein- gebrauch eines Grundeigenthümers; 6) Wald- wege, für Benutzung der Wälder bestimmt. II) Die ersten, so wie in der Regel auch die Wasserstrassen auf Flüssen, Seen und Canälen, sind Staats eigenthum. Die zwei- ten sind es nicht immer, sondern oft Ge- meinheits Eigenthum. Die dritten sind ent- weder Gemeinheits Eigenthum, oder Ge- sammteigenthum derjenigen Mark-, Flur- oder Feldgenossen, zu deren Grundbesitzun- gen sie führen. Die vierten sind, in der Regel, entweder Gesammt- oder Alleineigen- thum der Haus- oder Feldnachbarn. Die fünften sind Alleineigenthum des Grundbe-
II. Abschn. Straſsen- u. GeleiteRegal.
2) Communal-, d. h. Stadt- und Dorf- wege (viae urbicae et vicanae, Communi- cations-, Neben- oder Richtwege), welche zunächst für den Verkehr zwischen Städten und Dörfern, oder mit den Landstraſsen, bestimmt sind; 3) Flur- oder Feldwege (viaeagrariae), für landwirthschaftlicheZwecke innerhalb einer Stadt- oder Dorfmarkung, für die Genossen derselben zunächst bestimmt; 4) Nachbarwege (viae vicinales), bestimmt für einzelne Haus- oder Feldnachbarn, ent- weder unter sich, oder auch zu ihren wech- selseitigen Grundbesitzungen; 5) Gutswege (viae praediales), bestimmt für den Allein- gebrauch eines Grundeigenthümers; 6) Wald- wege, für Benutzung der Wälder bestimmt. II) Die ersten, so wie in der Regel auch die Wasserstraſsen auf Flüssen, Seen und Canälen, sind Staats eigenthum. Die zwei- ten sind es nicht immer, sondern oft Ge- meinheits Eigenthum. Die dritten sind ent- weder Gemeinheits Eigenthum, oder Ge- sammteigenthum derjenigen Mark-, Flur- oder Feldgenossen, zu deren Grundbesitzun- gen sie führen. Die vierten sind, in der Regel, entweder Gesammt- oder Alleineigen- thum der Haus- oder Feldnachbarn. Die fünften sind Alleineigenthum des Grundbe-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0555"n="531"/><fwplace="top"type="header">II. Abschn. Straſsen- u. GeleiteRegal.</fw><lb/>
2) <hirendition="#g">Communal</hi>-, d. h. <hirendition="#g">Stadt</hi>- und <hirendition="#g">Dorf-<lb/>
wege</hi> (viae urbicae et vicanae, Communi-<lb/>
cations-, Neben- oder Richtwege), welche<lb/>
zunächst für den Verkehr zwischen Städten<lb/>
und Dörfern, oder mit den Landstraſsen,<lb/>
bestimmt sind; 3) <hirendition="#g">Flur</hi>- oder <hirendition="#g">Feldwege</hi><lb/>
(viaeagrariae), für landwirthschaftlicheZwecke<lb/>
innerhalb einer Stadt- oder Dorfmarkung,<lb/>
für die Genossen derselben zunächst bestimmt;<lb/>
4) <hirendition="#g">Nachbarwege</hi> (viae vicinales), bestimmt<lb/>
für einzelne Haus- oder Feldnachbarn, ent-<lb/>
weder unter sich, oder auch zu ihren wech-<lb/>
selseitigen Grundbesitzungen; 5) <hirendition="#g">Gutswege</hi><lb/>
(viae praediales), bestimmt für den Allein-<lb/>
gebrauch eines Grundeigenthümers; 6) <hirendition="#g">Wald-<lb/>
wege</hi>, für Benutzung der Wälder bestimmt.<lb/>
II) Die ersten, so wie in der Regel auch die<lb/><hirendition="#g">Wasserstraſsen</hi> auf Flüssen, Seen und<lb/>
Canälen, sind <hirendition="#g">Staats</hi> eigenthum. Die zwei-<lb/>
ten sind es nicht immer, sondern oft <hirendition="#g">Ge-<lb/>
meinheits</hi> Eigenthum. Die dritten sind ent-<lb/>
weder <hirendition="#g">Gemeinheits</hi> Eigenthum, oder Ge-<lb/>
sammteigenthum derjenigen Mark-, Flur-<lb/>
oder Feldgenossen, zu deren Grundbesitzun-<lb/>
gen sie führen. Die vierten sind, in der<lb/>
Regel, entweder Gesammt- oder Alleineigen-<lb/>
thum der Haus- oder Feldnachbarn. Die<lb/>
fünften sind Alleineigenthum des Grundbe-<lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[531/0555]
II. Abschn. Straſsen- u. GeleiteRegal.
2) Communal-, d. h. Stadt- und Dorf-
wege (viae urbicae et vicanae, Communi-
cations-, Neben- oder Richtwege), welche
zunächst für den Verkehr zwischen Städten
und Dörfern, oder mit den Landstraſsen,
bestimmt sind; 3) Flur- oder Feldwege
(viaeagrariae), für landwirthschaftlicheZwecke
innerhalb einer Stadt- oder Dorfmarkung,
für die Genossen derselben zunächst bestimmt;
4) Nachbarwege (viae vicinales), bestimmt
für einzelne Haus- oder Feldnachbarn, ent-
weder unter sich, oder auch zu ihren wech-
selseitigen Grundbesitzungen; 5) Gutswege
(viae praediales), bestimmt für den Allein-
gebrauch eines Grundeigenthümers; 6) Wald-
wege, für Benutzung der Wälder bestimmt.
II) Die ersten, so wie in der Regel auch die
Wasserstraſsen auf Flüssen, Seen und
Canälen, sind Staats eigenthum. Die zwei-
ten sind es nicht immer, sondern oft Ge-
meinheits Eigenthum. Die dritten sind ent-
weder Gemeinheits Eigenthum, oder Ge-
sammteigenthum derjenigen Mark-, Flur-
oder Feldgenossen, zu deren Grundbesitzun-
gen sie führen. Die vierten sind, in der
Regel, entweder Gesammt- oder Alleineigen-
thum der Haus- oder Feldnachbarn. Die
fünften sind Alleineigenthum des Grundbe-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 531. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/555>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.