sitzers. Die sechsten gehören, in der Regel, zu dem Waldeigenthum.
a) Die altrömische Eintheilung der Wege und ihr römi- scher Sachbegriff (L. 2. §. 22. 23. et 24. L. 3. D. de locis et itiner. publ. Brissonius de V. S. voc. via.) passen auf die heutigen teutschen Verhältnisse nicht mehr. Dessen ungeachtet sind solche, selbst den Germa- nisten noch nicht ganz entfremdet. Vergl. Danz Handb. d. t. Privatr., Th. I, §. 124 ff. Fischers Cameral- n. Polizeirecht, II. 521 ff. -- In Frankreich unter- scheidet man jetzt: 1) grandes routes; 2) routes de- partementales, a) de 1ere classe, die auf Kosten des ganzen Departements, b) de 2de classe, die auf Ko- sten eines oder mehrerer Bezirke zu bauen und zu un- terhalten sind; 3) chemins vicinaux.
b) Jo. Schack diss. de jure in platea, DorfstrassenGe- rechtigkeit. Jen. 1744. 4.
§. 331. Geleiterecht.
Das Geleiterechta) (jus conducendi), die Befugniss, den Reisenden und dem Waa- renTransport auf der Geleitestrasse, gegen eine Abgabe (Geleitegeld), Sicherheit zu verschaf- fen, ist ein Regal; ehehin nicht selten eine Staatsdienstbarkeit b). In dem letzten Fall hat der Geleiteherr, im Zweifel, keinen An- spruch auf das übrige WegeRegal c). Leben- diges Geleite zu nehmen, hängt ab, in der Regel, von der Willkühr der Interessenten:
II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
sitzers. Die sechsten gehören, in der Regel, zu dem Waldeigenthum.
a) Die altrömische Eintheilung der Wege und ihr römi- scher Sachbegriff (L. 2. §. 22. 23. et 24. L. 3. D. de locis et itiner. publ. Brissonius de V. S. voc. via.) passen auf die heutigen teutschen Verhältnisse nicht mehr. Dessen ungeachtet sind solche, selbst den Germa- nisten noch nicht ganz entfremdet. Vergl. Danz Handb. d. t. Privatr., Th. I, §. 124 ff. Fischers Cameral- n. Polizeirecht, II. 521 ff. — In Frankreich unter- scheidet man jetzt: 1) grandes routes; 2) routes dé- partementales, a) de 1ère classe, die auf Kosten des ganzen Departements, b) de 2de classe, die auf Ko- sten eines oder mehrerer Bezirke zu bauen und zu un- terhalten sind; 3) chemins vicinaux.
b) Jo. Schack diss. de jure in platea, DorfstrassenGe- rechtigkeit. Jen. 1744. 4.
§. 331. Geleiterecht.
Das Geleiterechta) (jus conducendi), die Befugniſs, den Reisenden und dem Waa- renTransport auf der Geleitestraſse, gegen eine Abgabe (Geleitegeld), Sicherheit zu verschaf- fen, ist ein Regal; ehehin nicht selten eine Staatsdienstbarkeit b). In dem letzten Fall hat der Geleiteherr, im Zweifel, keinen An- spruch auf das übrige WegeRegal c). Leben- diges Geleite zu nehmen, hängt ab, in der Regel, von der Willkühr der Interessenten:
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II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
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zu dem Waldeigenthum.
a⁾ Die altrömische Eintheilung der Wege und ihr römi-
scher Sachbegriff (L. 2. §. 22. 23. et 24. L. 3. D. de
locis et itiner. publ. Brissonius de V. S. voc. via.)
passen auf die heutigen teutschen Verhältnisse nicht
mehr. Dessen ungeachtet sind solche, selbst den Germa-
nisten noch nicht ganz entfremdet. Vergl. Danz Handb.
d. t. Privatr., Th. I, §. 124 ff. Fischers Cameral-
n. Polizeirecht, II. 521 ff. — In Frankreich unter-
scheidet man jetzt: 1) grandes routes; 2) routes dé-
partementales, a) de 1ère classe, die auf Kosten des
ganzen Departements, b) de 2de classe, die auf Ko-
sten eines oder mehrerer Bezirke zu bauen und zu un-
terhalten sind; 3) chemins vicinaux.
b⁾ Jo. Schack diss. de jure in platea, DorfstrassenGe-
rechtigkeit. Jen. 1744. 4.
§. 331.
Geleiterecht.
Das Geleiterecht a) (jus conducendi),
die Befugniſs, den Reisenden und dem Waa-
renTransport auf der Geleitestraſse, gegen eine
Abgabe (Geleitegeld), Sicherheit zu verschaf-
fen, ist ein Regal; ehehin nicht selten eine
Staatsdienstbarkeit b). In dem letzten Fall
hat der Geleiteherr, im Zweifel, keinen An-
spruch auf das übrige WegeRegal c). Leben-
diges Geleite zu nehmen, hängt ab, in der
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 532. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/556>, abgerufen am 22.11.2024.
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