Streit desshalb in dem siebenjährigen Kriege, gegen Preussen. Mosers Versuch des neuesten europ. Völ- kerr. VIII. 46.
c)Moser von Reichstagsgeschäften, 1386. de Bünau diss. c. c. 3. §. 13. -- Krönungs-, Jubiläums-, Ver- mählungs-, Sieges- u. d. Schaumünzen.
§. 344. Reichs Münzfuss.
I) Die neueste ReichsMünzordnung von 1559 a), bestimmte das Verhältniss zwi- schen Gold und Silber, wie 1 zu 111/2 b), so dass die Mark fein in Silber zu 10 Fl. 131/2kr. in den groben Sorten ausgeprägt werden sollte; welches jetzt der alte Reichsfuss heisst. II) Man bemerkte bald, dass jenes Verhält- niss nicht ganz angemessen sey. Es enstand mannigfaltige Münzveränderungc) und Verwirrungd). Endlich ward, vach viel- fachen ComitialVerhandlungene) und Reichsgesetzenf), insbesondere von 1566 bis 1576, und 1667 bis 1689, III) durch die Reichsschlüsse v. 15. Apr. 1737 und 1. Sept. 1738 g) der leipziger Münzfuss (s. folg. §), in Ansehung der Gold- und groben Silber- sorten zu einem allgemeinen ReichsMünz- fuss provisorisch erhoben; doch so, dass unter die groben Silbersorten auch die hal- ben, die Achtel-, Viertel- und Zwölftel-
IV. Abschn. MünzRegal.
Streit deſshalb in dem siebenjährigen Kriege, gegen Preussen. Mosers Versuch des neuesten europ. Völ- kerr. VIII. 46.
c)Moser von Reichstagsgeschäften, 1386. de Bünau diss. c. c. 3. §. 13. — Krönungs-, Jubiläums-, Ver- mählungs-, Sieges- u. d. Schaumünzen.
§. 344. Reichs Münzfuſs.
I) Die neueste ReichsMünzordnung von 1559 a), bestimmte das Verhältniſs zwi- schen Gold und Silber, wie 1 zu 11½ b), so daſs die Mark fein in Silber zu 10 Fl. 13½kr. in den groben Sorten ausgeprägt werden sollte; welches jetzt der alte Reichsfuſs heiſst. II) Man bemerkte bald, daſs jenes Verhält- niſs nicht ganz angemessen sey. Es enstand mannigfaltige Münzveränderungc) und Verwirrungd). Endlich ward, vach viel- fachen ComitialVerhandlungene) und Reichsgesetzenf), insbesondere von 1566 bis 1576, und 1667 bis 1689, III) durch die Reichsschlüsse v. 15. Apr. 1737 und 1. Sept. 1738 g) der leipziger Münzfuſs (s. folg. §), in Ansehung der Gold- und groben Silber- sorten zu einem allgemeinen ReichsMünz- fuſs provisorisch erhoben; doch so, daſs unter die groben Silbersorten auch die hal- ben, die Achtel-, Viertel- und Zwölftel-
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IV. Abschn. MünzRegal.
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Streit deſshalb in dem siebenjährigen Kriege, gegen
Preussen. Mosers Versuch des neuesten europ. Völ-
kerr. VIII. 46.
c⁾ Moser von Reichstagsgeschäften, 1386. de Bünau
diss. c. c. 3. §. 13. — Krönungs-, Jubiläums-, Ver-
mählungs-, Sieges- u. d. Schaumünzen.
§. 344.
Reichs Münzfuſs.
I) Die neueste ReichsMünzordnung
von 1559 a), bestimmte das Verhältniſs zwi-
schen Gold und Silber, wie 1 zu 11½ b), so
daſs die Mark fein in Silber zu 10 Fl. 13½kr.
in den groben Sorten ausgeprägt werden sollte;
welches jetzt der alte Reichsfuſs heiſst.
II) Man bemerkte bald, daſs jenes Verhält-
niſs nicht ganz angemessen sey. Es enstand
mannigfaltige Münzveränderung c) und
Verwirrung d). Endlich ward, vach viel-
fachen ComitialVerhandlungen e) und
Reichsgesetzen f), insbesondere von 1566
bis 1576, und 1667 bis 1689, III) durch die
Reichsschlüsse v. 15. Apr. 1737 und 1. Sept.
1738 g) der leipziger Münzfuſs (s. folg. §),
in Ansehung der Gold- und groben Silber-
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fuſs provisorisch erhoben; doch so, daſs
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 559. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/583>, abgerufen am 22.11.2024.
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