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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
Thaler gehören sollten. Allein dieser Münz-
fuss, ward nur in sehr wenigen Territorien
wirklich eingeführt; nicht einmal erfolgte die
in den Wahlcapitulationen, seit 1742, festge-
setzte einstweilige Verkündigung jener beiden
Reichsschlüsse, durch Münzverordnungen
und ValvationsTabellen. Und eben so wenig
wurden einige andere, zu reichsgesetzlicher
Bestimmung ausgesetzte Puncte erledigt h).
Daher hielt kein Münzherr sich verpflichtet,
nach dem leipziger Münzfuss zu münzen;
und eine übernommene Verbindlichkeit, in
reichsconstitutionsmäsigen Münzsor-
ten zu zahlen, war im Zweifel auf den leip-
ziger Fuss nicht einzuschränken i). IV) Die,
während des siebenjährigen Kriegs,
überhand genommene Münzverwirrung, ver-
anlasste ein kaiserl. MünzEdict v. 13.
Aug. 1759; eine compendiarische Wiederho-
lung und Erneuerung der bisherigen Reichs-
münzgesetze k), grösstentheils ohne Erfolg.

a) Steht in der Neuen Samml. der ReichsAbsch. III. 186.
Hirsch M. A. I. 383. Gerstlacher IX. 1477 ff.
u. bei Schmauss. -- Die MünzProbirordnung, eben-
falls von 1759, s. bei Hirsch, I. 405. Gerstlacher,
IX. 1574 ff. u. Schmauss. -- Man hat noch drei äl-
tere
ReichsMünzordnungen v. 1437, 1495, 1524, v.
Praun, 80 ff. Gerstlacher corp. jur. publ. I. 375.
Die von 1551 ward nicht publicirt.

II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
Thaler gehören sollten. Allein dieser Münz-
fuſs, ward nur in sehr wenigen Territorien
wirklich eingeführt; nicht einmal erfolgte die
in den Wahlcapitulationen, seit 1742, festge-
setzte einstweilige Verkündigung jener beiden
Reichsschlüsse, durch Münzverordnungen
und ValvationsTabellen. Und eben so wenig
wurden einige andere, zu reichsgesetzlicher
Bestimmung ausgesetzte Puncte erledigt h).
Daher hielt kein Münzherr sich verpflichtet,
nach dem leipziger Münzfuſs zu münzen;
und eine übernommene Verbindlichkeit, in
reichsconstitutionsmäsigen Münzsor-
ten zu zahlen, war im Zweifel auf den leip-
ziger Fuſs nicht einzuschränken i). IV) Die,
während des siebenjährigen Kriegs,
überhand genommene Münzverwirrung, ver-
anlaſste ein kaiserl. MünzEdict v. 13.
Aug. 1759; eine compendiarische Wiederho-
lung und Erneuerung der bisherigen Reichs-
münzgesetze k), gröſstentheils ohne Erfolg.

a) Steht in der Neuen Samml. der ReichsAbsch. III. 186.
Hirsch M. A. I. 383. Gerstlacher IX. 1477 ff.
u. bei Schmauss. — Die MünzProbirordnung, eben-
falls von 1759, s. bei Hirsch, I. 405. Gerstlacher,
IX. 1574 ff. u. Schmauss. — Man hat noch drei äl-
tere
ReichsMünzordnungen v. 1437, 1495, 1524, v.
Praun, 80 ff. Gerstlacher corp. jur. publ. I. 375.
Die von 1551 ward nicht publicirt.
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[560/0584] II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit. Thaler gehören sollten. Allein dieser Münz- fuſs, ward nur in sehr wenigen Territorien wirklich eingeführt; nicht einmal erfolgte die in den Wahlcapitulationen, seit 1742, festge- setzte einstweilige Verkündigung jener beiden Reichsschlüsse, durch Münzverordnungen und ValvationsTabellen. Und eben so wenig wurden einige andere, zu reichsgesetzlicher Bestimmung ausgesetzte Puncte erledigt h). Daher hielt kein Münzherr sich verpflichtet, nach dem leipziger Münzfuſs zu münzen; und eine übernommene Verbindlichkeit, in reichsconstitutionsmäsigen Münzsor- ten zu zahlen, war im Zweifel auf den leip- ziger Fuſs nicht einzuschränken i). IV) Die, während des siebenjährigen Kriegs, überhand genommene Münzverwirrung, ver- anlaſste ein kaiserl. MünzEdict v. 13. Aug. 1759; eine compendiarische Wiederho- lung und Erneuerung der bisherigen Reichs- münzgesetze k), gröſstentheils ohne Erfolg. a⁾ Steht in der Neuen Samml. der ReichsAbsch. III. 186. Hirsch M. A. I. 383. Gerstlacher IX. 1477 ff. u. bei Schmauss. — Die MünzProbirordnung, eben- falls von 1759, s. bei Hirsch, I. 405. Gerstlacher, IX. 1574 ff. u. Schmauss. — Man hat noch drei äl- tere ReichsMünzordnungen v. 1437, 1495, 1524, v. Praun, 80 ff. Gerstlacher corp. jur. publ. I. 375. Die von 1551 ward nicht publicirt.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 560. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/584>, abgerufen am 22.11.2024.