k)Fabers neue St.C. II. 107 ff. Moser a. a. O. 1412. Praun, 166 f. Gerstlacher, IX. 1529. -- Dieses MünzEdictes ward in Josephs II. Wahlcap. IX. 2. er- wähnt, dieselbe Stelle aber 1790, als gegen die Stim- meumehrheit eingeschoben, weggestrichen. Kurf. Wahlprotoc. 1790, I. 478. -- Von der MünzAnarchie in d. siebenjährigen Kriege, s. oben §. 343, Note a.
§. 345. Kreis- und Territorial Münzfüsse. 1) Leipziger Münzfuss.
Durch Kreis- und TerritorialMünz- Conventionena) und Verordnungen, wur- den verschiedene, von der ReichsMünzord- nung abweichende Münzfüsse eingeführt. Die merkwürdigsten sind: I) der leipziger Münzfuss von 1690, durch einen Recess zwi- schen den Häusern Sachsen, Brandenburg und Braunschweig Lüneburg festgesetzt b); dem nachher Schweden wegen seiner teutschen Lande c), und gewissermasen auch Mainz, Trier, Pfalz und Frankfurt beitraten, Er sollte sogar ReichsMünzfuss seyn (§. 344). Aber selbst die ursprünglichen Paciscenten befol- gen ihn nicht mehr durchgehends (§. 339). Es ist ein AchtzehnguldenFuss, das Ver- hältniss des Goldes zu Silber, wie 1 zu 15, die feine Mark, in 2/3 und 1/3 Stücken, zu 12 Thaler oder 18 Gulden, die Scheidemünzen
II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
k)Fabers neue St.C. II. 107 ff. Moser a. a. O. 1412. Praun, 166 f. Gerstlacher, IX. 1529. — Dieses MünzEdictes ward in Josephs II. Wahlcap. IX. 2. er- wähnt, dieselbe Stelle aber 1790, als gegen die Stim- meumehrheit eingeschoben, weggestrichen. Kurf. Wahlprotoc. 1790, I. 478. — Von der MünzAnarchie in d. siebenjährigen Kriege, s. oben §. 343, Note a.
§. 345. Kreis- und Territorial Münzfüſse. 1) Leipziger Münzfuſs.
Durch Kreis- und TerritorialMünz- Conventionena) und Verordnungen, wur- den verschiedene, von der ReichsMünzord- nung abweichende Münzfüſse eingeführt. Die merkwürdigsten sind: I) der leipziger Münzfuſs von 1690, durch einen Receſs zwi- schen den Häusern Sachsen, Brandenburg und Braunschweig Lüneburg festgesetzt b); dem nachher Schweden wegen seiner teutschen Lande c), und gewissermasen auch Mainz, Trier, Pfalz und Frankfurt beitraten, Er sollte sogar ReichsMünzfuſs seyn (§. 344). Aber selbst die ursprünglichen Paciscenten befol- gen ihn nicht mehr durchgehends (§. 339). Es ist ein AchtzehnguldenFuſs, das Ver- hältniſs des Goldes zu Silber, wie 1 zu 15, die feine Mark, in ⅔ und ⅓ Stücken, zu 12 Thaler oder 18 Gulden, die Scheidemünzen
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II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
k⁾ Fabers neue St.C. II. 107 ff. Moser a. a. O. 1412.
Praun, 166 f. Gerstlacher, IX. 1529. — Dieses
MünzEdictes ward in Josephs II. Wahlcap. IX. 2. er-
wähnt, dieselbe Stelle aber 1790, als gegen die Stim-
meumehrheit eingeschoben, weggestrichen. Kurf.
Wahlprotoc. 1790, I. 478. — Von der MünzAnarchie
in d. siebenjährigen Kriege, s. oben §. 343, Note a.
§. 345.
Kreis- und Territorial Münzfüſse.
1) Leipziger Münzfuſs.
Durch Kreis- und TerritorialMünz-
Conventionen a) und Verordnungen, wur-
den verschiedene, von der ReichsMünzord-
nung abweichende Münzfüſse eingeführt. Die
merkwürdigsten sind: I) der leipziger
Münzfuſs von 1690, durch einen Receſs zwi-
schen den Häusern Sachsen, Brandenburg und
Braunschweig Lüneburg festgesetzt b); dem
nachher Schweden wegen seiner teutschen
Lande c), und gewissermasen auch Mainz,
Trier, Pfalz und Frankfurt beitraten, Er sollte
sogar ReichsMünzfuſs seyn (§. 344). Aber
selbst die ursprünglichen Paciscenten befol-
gen ihn nicht mehr durchgehends (§. 339).
Es ist ein AchtzehnguldenFuſs, das Ver-
hältniſs des Goldes zu Silber, wie 1 zu 15,
die feine Mark, in ⅔ und ⅓ Stücken, zu 12
Thaler oder 18 Gulden, die Scheidemünzen
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 562. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/586>, abgerufen am 22.11.2024.
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