kein fabrikmäsiger Gewinn) und das Remedium (Ab- gang in dem Schmelzen und Giessen, auch bei Aus- stückelung der Münzen) bei Bestimmung des Werthes der Münze aufzurechnen, ist nicht widerrechtlich, wäre es auch nur um das Einschmelzen zu verhüten. Schlözer a. a. O. 314 f. Say traite d'economie po- litique, liv 2. ch. 4. u. in d. teutschen Uebersetzung eine Anmerk v. L. H. Jacob, Th. II, S. 468 -- 490. Praun, 9 ff. G. H. Buse Handb. der Geld- künde, I. 69. Moser v. Reichstagsgeschäften, 1431. Klübers Lit. 440. Die brittischen Münzgesetze er- kennen keinen Schlagschatz, sondern die Regierung trägt die MünzFabricationskosten.
V. Abschnitt. postregal.
§. 348. Postwesen überhaupt. Oeffentliche und Privatpost. Landkutschen Regalität des Postwesens. Privatpost.
I) Posta). in dem allgemeinen Sinn, ist eine Anstalt, schriftliche Nachrichten, Per- sonen, oder Sachen, fortwährend von einem bestimmten Ort (Station) nach einem andern zu bringen. Station beisst ein Ort, wo die Postpferde gewechselt, Reisende aufgenom- men, Briefe und Effecten auf- und abge- geben werden. II) Man unterscheidet, öffent- liche und PrivatPostb). Eine Art der öffent- lichen Post, ist die Staatspost, welche
II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
kein fabrikmäsiger Gewinn) und das Remedium (Ab- gang in dem Schmelzen und Giessen, auch bei Aus- stückelung der Münzen) bei Bestimmung des Werthes der Münze aufzurechnen, ist nicht widerrechtlich, wäre es auch nur um das Einschmelzen zu verhüten. Schlözer a. a. O. 314 f. Say traité d’économie po- litique, liv 2. ch. 4. u. in d. teutschen Uebersetzung eine Anmerk v. L. H. Jacob, Th. II, S. 468 — 490. Praun, 9 ff. G. H. Buse Handb. der Geld- künde, I. 69. Moser v. Reichstagsgeschäften, 1431. Klübers Lit. 440. Die brittischen Münzgesetze er- kennen keinen Schlagschatz, sondern die Regierung trägt die MünzFabricationskosten.
V. Abschnitt. postregal.
§. 348. Postwesen überhaupt. Oeffentliche und Privatpost. Landkutschen Regalität des Postwesens. Privatpost.
I) Posta). in dem allgemeinen Sinn, ist eine Anstalt, schriftliche Nachrichten, Per- sonen, oder Sachen, fortwährend von einem bestimmten Ort (Station) nach einem andern zu bringen. Station beiſst ein Ort, wo die Postpferde gewechselt, Reisende aufgenom- men, Briefe und Effecten auf- und abge- geben werden. II) Man unterscheidet, öffent- liche und PrivatPostb). Eine Art der öffent- lichen Post, ist die Staatspost, welche
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II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
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stückelung der Münzen) bei Bestimmung des Werthes
der Münze aufzurechnen, ist nicht widerrechtlich,
wäre es auch nur um das Einschmelzen zu verhüten.
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eine Anmerk v. L. H. Jacob, Th. II, S. 468 —
490. Praun, 9 ff. G. H. Buse Handb. der Geld-
künde, I. 69. Moser v. Reichstagsgeschäften, 1431.
Klübers Lit. 440. Die brittischen Münzgesetze er-
kennen keinen Schlagschatz, sondern die Regierung trägt
die MünzFabricationskosten.
V. Abschnitt.
postregal.
§. 348.
Postwesen überhaupt. Oeffentliche und Privatpost. Landkutschen
Regalität des Postwesens. Privatpost.
I) Post a). in dem allgemeinen Sinn, ist
eine Anstalt, schriftliche Nachrichten, Per-
sonen, oder Sachen, fortwährend von einem
bestimmten Ort (Station) nach einem andern
zu bringen. Station beiſst ein Ort, wo die
Postpferde gewechselt, Reisende aufgenom-
men, Briefe und Effecten auf- und abge-
geben werden. II) Man unterscheidet, öffent-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 568. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/592>, abgerufen am 22.11.2024.
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