ausschliessend zu dem unmittelbaren Gebrauch des Staates bestimmt ist; wohin meist auch die Fernschreiber oder Telegraphen ge- hören. III) Ordentliche Landkutschen sind privilegirte Fuhrwerke, die zu dem Trans- port der Personen, Effecten und Waaren, von einem bestimmten Ort zu einem andern, fort- während bestimmt sind c). In der Regel be- finden sich für sie, zwischen den beiden Endpuncten ihrer ReiseRoute, keine Statio- nen. Auch ist gemeiniglich für sie ein eige- nes Boten- oder Kutschenamt (Botenmeister, Schaffner, Botenschreiber etc.) bestellt. IV) Das öffentliche Postwesen war in Teutschland von jeher Regald), doch verleihbar; so, dass unter dem PostRegal lange Zeit nur das Recht der Concession zu Errichtung und Betreibung einer öffentlichen Postanstalt verstanden ward, bis die Finanzkunst man- cher Staaten Anlass gab, die öffentliche Post in eigene Verwaltung zu nehmen. Selbst Landkutschen, obgleich vielfältig nur Privat- gewerbe, bedürfen oberherrlicher Concession. Privat Post, bloss zu eigenem Gebrauch, ohne sie als Gewerbe (Nebenpostiren) und zu unerlaubten Zwecken zu benutzen, kann Jeder errichten.
V. Abschn. PostRegal.
ausschlieſsend zu dem unmittelbaren Gebrauch des Staates bestimmt ist; wohin meist auch die Fernschreiber oder Telegraphen ge- hören. III) Ordentliche Landkutschen sind privilegirte Fuhrwerke, die zu dem Trans- port der Personen, Effecten und Waaren, von einem bestimmten Ort zu einem andern, fort- während bestimmt sind c). In der Regel be- finden sich für sie, zwischen den beiden Endpuncten ihrer ReiseRoute, keine Statio- nen. Auch ist gemeiniglich für sie ein eige- nes Boten- oder Kutschenamt (Botenmeister, Schaffner, Botenschreiber etc.) bestellt. IV) Das öffentliche Postwesen war in Teutschland von jeher Regald), doch verleihbar; so, daſs unter dem PostRegal lange Zeit nur das Recht der Concession zu Errichtung und Betreibung einer öffentlichen Postanstalt verstanden ward, bis die Finanzkunst man- cher Staaten Anlaſs gab, die öffentliche Post in eigene Verwaltung zu nehmen. Selbst Landkutschen, obgleich vielfältig nur Privat- gewerbe, bedürfen oberherrlicher Concession. Privat Post, bloſs zu eigenem Gebrauch, ohne sie als Gewerbe (Nebenpostiren) und zu unerlaubten Zwecken zu benutzen, kann Jeder errichten.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0593"n="569"/><fwplace="top"type="header">V. Abschn. PostRegal.</fw><lb/>
ausschlieſsend zu dem unmittelbaren Gebrauch<lb/>
des Staates bestimmt ist; wohin meist auch<lb/>
die <hirendition="#g">Fernschreiber</hi> oder Telegraphen ge-<lb/>
hören. III) Ordentliche <hirendition="#g">Landkutschen</hi> sind<lb/>
privilegirte Fuhrwerke, die zu dem Trans-<lb/>
port der Personen, Effecten und Waaren, von<lb/>
einem bestimmten Ort zu einem andern, fort-<lb/>
während bestimmt sind <hirendition="#i"><hirendition="#sup">c</hi></hi>). In der Regel be-<lb/>
finden sich für sie, zwischen den beiden<lb/>
Endpuncten ihrer ReiseRoute, keine Statio-<lb/>
nen. Auch ist gemeiniglich für sie ein eige-<lb/>
nes Boten- oder Kutschenamt (Botenmeister,<lb/>
Schaffner, Botenschreiber etc.) bestellt. IV) Das<lb/><hirendition="#g">öffentliche</hi> Postwesen war in Teutschland<lb/>
von jeher <hirendition="#g">Regal</hi><hirendition="#i"><hirendition="#sup">d</hi></hi>), doch verleihbar; so,<lb/>
daſs unter dem <hirendition="#g">PostRegal</hi> lange Zeit nur<lb/>
das Recht der <hirendition="#g">Concession</hi> zu Errichtung<lb/>
und Betreibung einer öffentlichen Postanstalt<lb/>
verstanden ward, bis die Finanzkunst man-<lb/>
cher Staaten Anlaſs gab, die öffentliche Post<lb/>
in <hirendition="#g">eigene Verwaltung</hi> zu nehmen. Selbst<lb/>
Landkutschen, obgleich vielfältig nur Privat-<lb/>
gewerbe, bedürfen oberherrlicher Concession.<lb/><hirendition="#g">Privat Post,</hi> bloſs zu eigenem Gebrauch,<lb/>
ohne sie als Gewerbe (Nebenpostiren) und<lb/>
zu unerlaubten Zwecken zu benutzen, kann<lb/>
Jeder errichten.</p><lb/></div></div></div></div></body></text></TEI>
[569/0593]
V. Abschn. PostRegal.
ausschlieſsend zu dem unmittelbaren Gebrauch
des Staates bestimmt ist; wohin meist auch
die Fernschreiber oder Telegraphen ge-
hören. III) Ordentliche Landkutschen sind
privilegirte Fuhrwerke, die zu dem Trans-
port der Personen, Effecten und Waaren, von
einem bestimmten Ort zu einem andern, fort-
während bestimmt sind c). In der Regel be-
finden sich für sie, zwischen den beiden
Endpuncten ihrer ReiseRoute, keine Statio-
nen. Auch ist gemeiniglich für sie ein eige-
nes Boten- oder Kutschenamt (Botenmeister,
Schaffner, Botenschreiber etc.) bestellt. IV) Das
öffentliche Postwesen war in Teutschland
von jeher Regal d), doch verleihbar; so,
daſs unter dem PostRegal lange Zeit nur
das Recht der Concession zu Errichtung
und Betreibung einer öffentlichen Postanstalt
verstanden ward, bis die Finanzkunst man-
cher Staaten Anlaſs gab, die öffentliche Post
in eigene Verwaltung zu nehmen. Selbst
Landkutschen, obgleich vielfältig nur Privat-
gewerbe, bedürfen oberherrlicher Concession.
Privat Post, bloſs zu eigenem Gebrauch,
ohne sie als Gewerbe (Nebenpostiren) und
zu unerlaubten Zwecken zu benutzen, kann
Jeder errichten.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 569. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/593>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.