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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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V. Abschn. PostRegal.
ausschliessend zu dem unmittelbaren Gebrauch
des Staates bestimmt ist; wohin meist auch
die Fernschreiber oder Telegraphen ge-
hören. III) Ordentliche Landkutschen sind
privilegirte Fuhrwerke, die zu dem Trans-
port der Personen, Effecten und Waaren, von
einem bestimmten Ort zu einem andern, fort-
während bestimmt sind c). In der Regel be-
finden sich für sie, zwischen den beiden
Endpuncten ihrer ReiseRoute, keine Statio-
nen. Auch ist gemeiniglich für sie ein eige-
nes Boten- oder Kutschenamt (Botenmeister,
Schaffner, Botenschreiber etc.) bestellt. IV) Das
öffentliche Postwesen war in Teutschland
von jeher Regal d), doch verleihbar; so,
dass unter dem PostRegal lange Zeit nur
das Recht der Concession zu Errichtung
und Betreibung einer öffentlichen Postanstalt
verstanden ward, bis die Finanzkunst man-
cher Staaten Anlass gab, die öffentliche Post
in eigene Verwaltung zu nehmen. Selbst
Landkutschen, obgleich vielfältig nur Privat-
gewerbe, bedürfen oberherrlicher Concession.
Privat Post, bloss zu eigenem Gebrauch,
ohne sie als Gewerbe (Nebenpostiren) und
zu unerlaubten Zwecken zu benutzen, kann
Jeder errichten.

V. Abschn. PostRegal.
ausschlieſsend zu dem unmittelbaren Gebrauch
des Staates bestimmt ist; wohin meist auch
die Fernschreiber oder Telegraphen ge-
hören. III) Ordentliche Landkutschen sind
privilegirte Fuhrwerke, die zu dem Trans-
port der Personen, Effecten und Waaren, von
einem bestimmten Ort zu einem andern, fort-
während bestimmt sind c). In der Regel be-
finden sich für sie, zwischen den beiden
Endpuncten ihrer ReiseRoute, keine Statio-
nen. Auch ist gemeiniglich für sie ein eige-
nes Boten- oder Kutschenamt (Botenmeister,
Schaffner, Botenschreiber etc.) bestellt. IV) Das
öffentliche Postwesen war in Teutschland
von jeher Regal d), doch verleihbar; so,
daſs unter dem PostRegal lange Zeit nur
das Recht der Concession zu Errichtung
und Betreibung einer öffentlichen Postanstalt
verstanden ward, bis die Finanzkunst man-
cher Staaten Anlaſs gab, die öffentliche Post
in eigene Verwaltung zu nehmen. Selbst
Landkutschen, obgleich vielfältig nur Privat-
gewerbe, bedürfen oberherrlicher Concession.
Privat Post, bloſs zu eigenem Gebrauch,
ohne sie als Gewerbe (Nebenpostiren) und
zu unerlaubten Zwecken zu benutzen, kann
Jeder errichten.

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[569/0593] V. Abschn. PostRegal. ausschlieſsend zu dem unmittelbaren Gebrauch des Staates bestimmt ist; wohin meist auch die Fernschreiber oder Telegraphen ge- hören. III) Ordentliche Landkutschen sind privilegirte Fuhrwerke, die zu dem Trans- port der Personen, Effecten und Waaren, von einem bestimmten Ort zu einem andern, fort- während bestimmt sind c). In der Regel be- finden sich für sie, zwischen den beiden Endpuncten ihrer ReiseRoute, keine Statio- nen. Auch ist gemeiniglich für sie ein eige- nes Boten- oder Kutschenamt (Botenmeister, Schaffner, Botenschreiber etc.) bestellt. IV) Das öffentliche Postwesen war in Teutschland von jeher Regal d), doch verleihbar; so, daſs unter dem PostRegal lange Zeit nur das Recht der Concession zu Errichtung und Betreibung einer öffentlichen Postanstalt verstanden ward, bis die Finanzkunst man- cher Staaten Anlaſs gab, die öffentliche Post in eigene Verwaltung zu nehmen. Selbst Landkutschen, obgleich vielfältig nur Privat- gewerbe, bedürfen oberherrlicher Concession. Privat Post, bloſs zu eigenem Gebrauch, ohne sie als Gewerbe (Nebenpostiren) und zu unerlaubten Zwecken zu benutzen, kann Jeder errichten.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 569. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/593>, abgerufen am 22.11.2024.