a) Rhein. Bund, VII. 31. Klübers Postwesen etc., S. 47 ff.
b) z. B. der König von Sachsen, die Herzoge von Meck- lenburg, HolsteinOldenburg, SachsenGotha.
c)Wirtemberg führte eigene Landesposten ein, schon vor Errichtung des rheinischen Bundes, im Dec. 1805, als es kaum, durch den presburger Frieden, eine relative Souverainetat erlangt hatte.
d) Rhein. Bund, XLVI. 140.
e) Der neue Grossherzog von Berg, hob die taxischen Po- sten schon vor Errichtung des rheinischen Bundes auf. Er errichtete auch ausserhalb Landes eigene PostBureaux, z. B. in Hamburg und Bremen. Bergische PostConren- tionen, mit Hamburg, v. 8. Dec 1807, in d. Rhein. Bund, XVI. 44; mit Bremen, v. 4. Jun. 1808.
f) Note a des folg. §.
g) Note b des folg. §.
§. 353. Fortsetzung.
III) Die meisten, welche vorhin eigene Landesposten nicht gehabt hatten, verwan- delten die bisherigen taxischen Reichspo- sten in Landesposten, und gaben dem fürstlichen Hause Thurn und Taxis das Erb- landPostmeisteramt zu Lehn, zum Theil mit der Verpflichtung, einen jährlichen Canon zu entrichten, und eine inländische, von einer auswärtigen taxischen Postbehörde
II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
a) Rhein. Bund, VII. 31. Klübers Postwesen etc., S. 47 ff.
b) z. B. der König von Sachsen, die Herzoge von Meck- lenburg, HolsteinOldenburg, SachsenGotha.
c)Wirtemberg führte eigene Landesposten ein, schon vor Errichtung des rheinischen Bundes, im Dec. 1805, als es kaum, durch den presburger Frieden, eine relative Souverainetat erlangt hatte.
d) Rhein. Bund, XLVI. 140.
e) Der neue Groſsherzog von Berg, hob die taxischen Po- sten schon vor Errichtung des rheinischen Bundes auf. Er errichtete auch ausserhalb Landes eigene PostBureaux, z. B. in Hamburg und Bremen. Bergische PostConren- tionen, mit Hamburg, v. 8. Dec 1807, in d. Rhein. Bund, XVI. 44; mit Bremen, v. 4. Jun. 1808.
f) Note a des folg. §.
g) Note b des folg. §.
§. 353. Fortsetzung.
III) Die meisten, welche vorhin eigene Landesposten nicht gehabt hatten, verwan- delten die bisherigen taxischen Reichspo- sten in Landesposten, und gaben dem fürstlichen Hause Thurn und Taxis das Erb- landPostmeisteramt zu Lehn, zum Theil mit der Verpflichtung, einen jährlichen Canon zu entrichten, und eine inländische, von einer auswärtigen taxischen Postbehörde
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[580/0604]
II. Th. XII. Cap. Finanzhoheit.
a⁾ Rhein. Bund, VII. 31. Klübers Postwesen etc., S.
47 ff.
b⁾ z. B. der König von Sachsen, die Herzoge von Meck-
lenburg, HolsteinOldenburg, SachsenGotha.
c⁾ Wirtemberg führte eigene Landesposten ein, schon vor
Errichtung des rheinischen Bundes, im Dec. 1805, als
es kaum, durch den presburger Frieden, eine relative
Souverainetat erlangt hatte.
d⁾ Rhein. Bund, XLVI. 140.
e⁾ Der neue Groſsherzog von Berg, hob die taxischen Po-
sten schon vor Errichtung des rheinischen Bundes auf.
Er errichtete auch ausserhalb Landes eigene PostBureaux,
z. B. in Hamburg und Bremen. Bergische PostConren-
tionen, mit Hamburg, v. 8. Dec 1807, in d. Rhein.
Bund, XVI. 44; mit Bremen, v. 4. Jun. 1808.
f⁾ Note a des folg. §.
g⁾ Note b des folg. §.
§. 353.
Fortsetzung.
III) Die meisten, welche vorhin eigene
Landesposten nicht gehabt hatten, verwan-
delten die bisherigen taxischen Reichspo-
sten in Landesposten, und gaben dem
fürstlichen Hause Thurn und Taxis das Erb-
landPostmeisteramt zu Lehn, zum Theil
mit der Verpflichtung, einen jährlichen
Canon zu entrichten, und eine inländische,
von einer auswärtigen taxischen Postbehörde
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 580. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/604>, abgerufen am 22.11.2024.
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