(möglichst) unabhängige PostDirection anzu- ordnen. Dieses thaten: Baiern a), doch nur bis 1808, der Fürst Primas, nahher Gross- herzog von Frankfurt. Baden b), bis zu dem 1. Aug. 1811, der Grossherzog von Hessen c), der Grossherzog von Wirzburg d), Nassau, die Herzoge von Sachsen e), die Fürsten von Reuss und Schwarzburg. Der Fürst Primas hob die hessen-casselische Post auf, welche zu Frankfurt am Main bestanden hatte f). IV) Einige gestatteten vertragweise auswär- tige Posten in ihrem Lande g), zum Theil unentgeldlich. V) Etliche hatten, wie vor- hin, weder taxische noch andere Post h). VI) Das Königreich Sachsen, hatte 1807 von Preussen eine eigene Transito-Postroute durch Schlesien, von und nach dem Herzogthum Warschau, als Staatsdienstbarkeit erhalten i). VII) Einzelne Bundesstaaten schlossen, theils unter sich, theils mit auswärtigen Staaten, Postverträge, insonderheit Combina- tionsRecessek). VIII) In demjenigen Theil des nördlichen Teutschlandes, welchen Na- poleon im Dec. 1810 mit Frankreich ver- einigt hatte (§. 32), ward französische Post- verwaltung eingeführt.
a) Baiern, bald nach dem presburger Frieden. Das taxi- sche ErblandPostmeisteramt schränkte sich nun ein,
V. Abschn. PostRegal.
(möglichst) unabhängige PostDirection anzu- ordnen. Dieses thaten: Baiern a), doch nur bis 1808, der Fürst Primas, nahher Groſs- herzog von Frankfurt. Baden b), bis zu dem 1. Aug. 1811, der Groſsherzog von Hessen c), der Groſsherzog von Wirzburg d), Nassau, die Herzoge von Sachsen e), die Fürsten von Reuſs und Schwarzburg. Der Fürst Primas hob die hessen-casselische Post auf, welche zu Frankfurt am Main bestanden hatte f). IV) Einige gestatteten vertragweise auswär- tige Posten in ihrem Lande g), zum Theil unentgeldlich. V) Etliche hatten, wie vor- hin, weder taxische noch andere Post h). VI) Das Königreich Sachsen, hatte 1807 von Preuſsen eine eigene Transito-Postroute durch Schlesien, von und nach dem Herzogthum Warschau, als Staatsdienstbarkeit erhalten i). VII) Einzelne Bundesstaaten schlossen, theils unter sich, theils mit auswärtigen Staaten, Postverträge, insonderheit Combina- tionsRecessek). VIII) In demjenigen Theil des nördlichen Teutschlandes, welchen Na- poleon im Dec. 1810 mit Frankreich ver- einigt hatte (§. 32), ward französische Post- verwaltung eingeführt.
a) Baiern, bald nach dem presburger Frieden. Das taxi- sche ErblandPostmeisteramt schränkte sich nun ein,
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V. Abschn. PostRegal.
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ordnen. Dieses thaten: Baiern a), doch nur
bis 1808, der Fürst Primas, nahher Groſs-
herzog von Frankfurt. Baden b), bis zu dem
1. Aug. 1811, der Groſsherzog von Hessen c),
der Groſsherzog von Wirzburg d), Nassau,
die Herzoge von Sachsen e), die Fürsten von
Reuſs und Schwarzburg. Der Fürst Primas
hob die hessen-casselische Post auf, welche
zu Frankfurt am Main bestanden hatte f).
IV) Einige gestatteten vertragweise auswär-
tige Posten in ihrem Lande g), zum Theil
unentgeldlich. V) Etliche hatten, wie vor-
hin, weder taxische noch andere Post h).
VI) Das Königreich Sachsen, hatte 1807 von
Preuſsen eine eigene Transito-Postroute durch
Schlesien, von und nach dem Herzogthum
Warschau, als Staatsdienstbarkeit erhalten i).
VII) Einzelne Bundesstaaten schlossen, theils
unter sich, theils mit auswärtigen Staaten,
Postverträge, insonderheit Combina-
tionsRecesse k). VIII) In demjenigen Theil
des nördlichen Teutschlandes, welchen Na-
poleon im Dec. 1810 mit Frankreich ver-
einigt hatte (§. 32), ward französische Post-
verwaltung eingeführt.
a⁾ Baiern, bald nach dem presburger Frieden. Das taxi-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 581. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/605>, abgerufen am 22.11.2024.
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