verwaltung, bereits abgefunden: Baiern 1809, Preussen 1816. Wirtemberg noch nicht. Baden hat schon 1812 vorläufig Abrede desshalb getroffen. In Baiern, beklei- det Taxis fortwährend das OberstPostmeisteramt als lehnbares Reichskronamt.
§. 355. Unbeschränktheit des PostRegals. Verschiedenheit der Postverwaltung.
I) Diese Bestimmungen der BundesActe abgerechnet, ist, nach dem Grundsatz der für die innere Staatsverwaltung in der Regel geltenden Unbeschränktheit, kein Bundes- staat in der Ausübung des PostRegals von Aussen her positiv beschränkt. Jeder Bun- desstaat übt dasselbe aus; etliche wenige aus- genommen, deren eingeschränkte Gebietver- hältnisse es nicht gestatten (§. 353, Note h.) II) Die Postverwaltung, abgesondert von der Posthoheit, lässt 1) der bedeutendste Theil der Bundesstaaten, für eigene Rech- nung führen a). 2) Andere Bundesstaaten, haben solche Andern für deren Rechnung überlassen; und zwar a) entweder andern Bundesstaaten, durch besondere Ueberein- kunft, gegen bedungene Vortheile b); b) oder dem fürstlichen Hause Thurn und Taxisc), theils vermöge der durch den Reichsdeputa- tionsHauptschluss und die BundesActe, zum
V. Abschn. PostRegal.
verwaltung, bereits abgefunden: Baiern 1809, Preussen 1816. Wirtemberg noch nicht. Baden hat schon 1812 vorläufig Abrede deſshalb getroffen. In Baiern, beklei- det Taxis fortwährend das OberstPostmeisteramt als lehnbares Reichskronamt.
§. 355. Unbeschränktheit des PostRegals. Verschiedenheit der Postverwaltung.
I) Diese Bestimmungen der BundesActe abgerechnet, ist, nach dem Grundsatz der für die innere Staatsverwaltung in der Regel geltenden Unbeschränktheit, kein Bundes- staat in der Ausübung des PostRegals von Aussen her positiv beschränkt. Jeder Bun- desstaat übt dasselbe aus; etliche wenige aus- genommen, deren eingeschränkte Gebietver- hältnisse es nicht gestatten (§. 353, Note h.) II) Die Postverwaltung, abgesondert von der Posthoheit, läſst 1) der bedeutendste Theil der Bundesstaaten, für eigene Rech- nung führen a). 2) Andere Bundesstaaten, haben solche Andern für deren Rechnung überlassen; und zwar a) entweder andern Bundesstaaten, durch besondere Ueberein- kunft, gegen bedungene Vortheile b); b) oder dem fürstlichen Hause Thurn und Taxisc), theils vermöge der durch den Reichsdeputa- tionsHauptschluſs und die BundesActe, zum
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V. Abschn. PostRegal.
c⁾
verwaltung, bereits abgefunden: Baiern 1809, Preussen
1816. Wirtemberg noch nicht. Baden hat schon 1812
vorläufig Abrede deſshalb getroffen. In Baiern, beklei-
det Taxis fortwährend das OberstPostmeisteramt als
lehnbares Reichskronamt.
§. 355.
Unbeschränktheit des PostRegals. Verschiedenheit der
Postverwaltung.
I) Diese Bestimmungen der BundesActe
abgerechnet, ist, nach dem Grundsatz der
für die innere Staatsverwaltung in der Regel
geltenden Unbeschränktheit, kein Bundes-
staat in der Ausübung des PostRegals von
Aussen her positiv beschränkt. Jeder Bun-
desstaat übt dasselbe aus; etliche wenige aus-
genommen, deren eingeschränkte Gebietver-
hältnisse es nicht gestatten (§. 353, Note h.)
II) Die Postverwaltung, abgesondert von
der Posthoheit, läſst 1) der bedeutendste
Theil der Bundesstaaten, für eigene Rech-
nung führen a). 2) Andere Bundesstaaten,
haben solche Andern für deren Rechnung
überlassen; und zwar a) entweder andern
Bundesstaaten, durch besondere Ueberein-
kunft, gegen bedungene Vortheile b); b) oder
dem fürstlichen Hause Thurn und Taxis c),
theils vermöge der durch den Reichsdeputa-
tionsHauptschluſs und die BundesActe, zum
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 585. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/609>, abgerufen am 22.11.2024.
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