Vergl. auch Gönner, §. 33. -- 4) Noch Andere, spre- chen beiden Theilen das einseitige Aufkündigungsrecht ab. Seuffert a. a. O. §. 87 ff. v. Roths Staatsr. teutscher Reichslande, Th. I §. 34. Bischoff a. a. O. §. 99--104. -- 5) Einige schreiben dem Regenten ein willkührliches Entlassungsrecht zu. Casp. Ziegler de jurib. majest. lib. I. c. 29 §. 7. Dawider, s. Kants metaphys. Anfangsgr. der Rechtslehre, §. 49. D S. 190 f. 6) Nach Andern, können Staatsdiener, denen die Ausübung der richterlichen Gewalt anvertraut ist, nicht eigenmächtig entlassen, sondern nur durch Ur- theil und Recht, verübter Vergehungen halber, ihres Amtes entsetzt werden: hingegen findet willkührliche Entlassung statt, bei allen Dienern, die zu Ausübung der vollziehenden Gewalt angestellt sind. Klien in Zachariä's Annalen der Gesetzgebung in Kursachsen (Leipz. 1806. 8.) S. 347 u. 369. -- 7) Dass Staats- ämter auch ohne Vertrag ein unwiederrufliches Recht erzeugen, sofern auf ihnen ein Nahrungsstand ruhet, behauptet Gönner a. a. O. §. 52 ff., welcher über- haupt läugnet, dass Staatsämter auf einen Vertrag sich gründen.
e) ReichsdeputationsHauptschluss von 1753; s. oben §. 27, 50 u. 57. Teutsche BundesActe, Art. 15, und die in Folge derselben statt gehabten Verfügungen der Bundes- versammlung.
§. 408. Cassation. Suspension. Witwengehalt.
IV) Cassation, Bestrafung eines Staats- dieners, wegen Dienstvergehen oder anderer Verbrechen, durch Amtsentsetzung (remotio), so wie X) Suspension oder temporäre Ent-
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Ehrenzeichen-, Rang- u. Standeserh. Recht.
Vergl. auch Gönner, §. 33. — 4) Noch Andere, spre- chen beiden Theilen das einseitige Aufkündigungsrecht ab. Seuffert a. a. O. §. 87 ff. v. Roths Staatsr. teutscher Reichslande, Th. I §. 34. Bischoff a. a. O. §. 99—104. — 5) Einige schreiben dem Regenten ein willkührliches Entlassungsrecht zu. Casp. Ziegler de jurib. majest. lib. I. c. 29 §. 7. Dawider, s. Kants metaphys. Anfangsgr. der Rechtslehre, §. 49. D S. 190 f. 6) Nach Andern, können Staatsdiener, denen die Ausübung der richterlichen Gewalt anvertraut ist, nicht eigenmächtig entlassen, sondern nur durch Ur- theil und Recht, verübter Vergehungen halber, ihres Amtes entsetzt werden: hingegen findet willkührliche Entlassung statt, bei allen Dienern, die zu Ausübung der vollziehenden Gewalt angestellt sind. Klien in Zachariä’s Annalen der Gesetzgebung in Kursachsen (Leipz. 1806. 8.) S. 347 u. 369. — 7) Daſs Staats- ämter auch ohne Vertrag ein unwiederrufliches Recht erzeugen, sofern auf ihnen ein Nahrungsstand ruhet, behauptet Gönner a. a. O. §. 52 ff., welcher über- haupt läugnet, daſs Staatsämter auf einen Vertrag sich gründen.
e) ReichsdeputationsHauptschluſs von 1753; s. oben §. 27, 50 u. 57. Teutsche BundesActe, Art. 15, und die in Folge derselben statt gehabten Verfügungen der Bundes- versammlung.
§. 408. Cassation. Suspension. Witwengehalt.
IV) Cassation, Bestrafung eines Staats- dieners, wegen Dienstvergehen oder anderer Verbrechen, durch Amtsentsetzung (remotio), so wie X) Suspension oder temporäre Ent-
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Ehrenzeichen-, Rang- u. Standeserh. Recht.
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Vergl. auch Gönner, §. 33. — 4) Noch Andere, spre-
chen beiden Theilen das einseitige Aufkündigungsrecht
ab. Seuffert a. a. O. §. 87 ff. v. Roths Staatsr.
teutscher Reichslande, Th. I §. 34. Bischoff a. a.
O. §. 99—104. — 5) Einige schreiben dem Regenten
ein willkührliches Entlassungsrecht zu. Casp. Ziegler
de jurib. majest. lib. I. c. 29 §. 7. Dawider, s. Kants
metaphys. Anfangsgr. der Rechtslehre, §. 49. D S.
190 f. 6) Nach Andern, können Staatsdiener, denen
die Ausübung der richterlichen Gewalt anvertraut ist,
nicht eigenmächtig entlassen, sondern nur durch Ur-
theil und Recht, verübter Vergehungen halber, ihres
Amtes entsetzt werden: hingegen findet willkührliche
Entlassung statt, bei allen Dienern, die zu Ausübung
der vollziehenden Gewalt angestellt sind. Klien in
Zachariä’s Annalen der Gesetzgebung in Kursachsen
(Leipz. 1806. 8.) S. 347 u. 369. — 7) Daſs Staats-
ämter auch ohne Vertrag ein unwiederrufliches Recht
erzeugen, sofern auf ihnen ein Nahrungsstand ruhet,
behauptet Gönner a. a. O. §. 52 ff., welcher über-
haupt läugnet, daſs Staatsämter auf einen Vertrag sich
gründen.
e⁾ ReichsdeputationsHauptschluſs von 1753; s. oben §. 27,
50 u. 57. Teutsche BundesActe, Art. 15, und die in
Folge derselben statt gehabten Verfügungen der Bundes-
versammlung.
§. 408.
Cassation. Suspension. Witwengehalt.
IV) Cassation, Bestrafung eines Staats-
dieners, wegen Dienstvergehen oder anderer
Verbrechen, durch Amtsentsetzung (remotio),
so wie X) Suspension oder temporäre Ent-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 673. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/697>, abgerufen am 22.11.2024.
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