fernung eines Staatsdieners von seinem Amt, während der Untersuchung eines ihm zur Last gelegten Verbrechens, mit oder ohne Beibehaltung aller, oder bestimmter Amts- nutzungen a), kann in der Regel nur von dem Richter verfügt werden b). Widrigen- falls hat der Diener von dem Richter ein Erkenntniss auf Restitution und Ablieferung des rückständigen Gehaltes zu erwarten c). Dagegen steht dem Dienstherrn nachher frei, ihm eine anständige Entlassung zu ertheilen d). XI) Bei blossen Hausdienern, Gesinde und Dienstboten, so auch bei Hofbeam- ten und Hofdienern (§. 402) e), ist die wechselseitige Aufkündigungsfreiheit am we- nigsten bestritten. XII) Ob und wie weit die Witwe eines Staatsdieners, Witwen- gehalt zu fordern berechtigt sey? beruht auf vertragmäsiger, oder staatsgesetzlicher Bestimmung f).
a) Nach erfolgter gänzlicher Lossprechung, müssen die innebehaltenen Amtsnutzungen dem Diener verabfolgt werden. Pufendorf T. IV. obs. 208.
b)Malacord l. c. §. 25. Sam. Stryck diss. de suspen- sione ob officio. Hal. 1680. u. in Collect. diss. (Frf. 1743. fol.) Vol. IV. n. 4. Bischoff a. a. O. 98. Vergl. die angef. baier. HauptLandesPragmatik, Art. 8 ff. -- Wider die Suspension s. C. F. Schenk in Hartle- bens Justiz- u. PolizeiFama, 1815, St. 50 -- 52. -- Bei
II. Th. XIV. Cap. Aemter-, Titel-,
fernung eines Staatsdieners von seinem Amt, während der Untersuchung eines ihm zur Last gelegten Verbrechens, mit oder ohne Beibehaltung aller, oder bestimmter Amts- nutzungen a), kann in der Regel nur von dem Richter verfügt werden b). Widrigen- falls hat der Diener von dem Richter ein Erkenntniſs auf Restitution und Ablieferung des rückständigen Gehaltes zu erwarten c). Dagegen steht dem Dienstherrn nachher frei, ihm eine anständige Entlassung zu ertheilen d). XI) Bei bloſsen Hausdienern, Gesinde und Dienstboten, so auch bei Hofbeam- ten und Hofdienern (§. 402) e), ist die wechselseitige Aufkündigungsfreiheit am we- nigsten bestritten. XII) Ob und wie weit die Witwe eines Staatsdieners, Witwen- gehalt zu fordern berechtigt sey? beruht auf vertragmäsiger, oder staatsgesetzlicher Bestimmung f).
a) Nach erfolgter gänzlicher Lossprechung, müssen die innebehaltenen Amtsnutzungen dem Diener verabfolgt werden. Pufendorf T. IV. obs. 208.
b)Malacord l. c. §. 25. Sam. Stryck diss. de suspen- sione ob officio. Hal. 1680. u. in Collect. diss. (Frf. 1743. fol.) Vol. IV. n. 4. Bischoff a. a. O. 98. Vergl. die angef. baier. HauptLandesPragmatik, Art. 8 ff. — Wider die Suspension s. C. F. Schenk in Hartle- bens Justiz- u. PolizeiFama, 1815, St. 50 — 52. — Bei
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II. Th. XIV. Cap. Aemter-, Titel-,
fernung eines Staatsdieners von seinem Amt,
während der Untersuchung eines ihm zur
Last gelegten Verbrechens, mit oder ohne
Beibehaltung aller, oder bestimmter Amts-
nutzungen a), kann in der Regel nur von
dem Richter verfügt werden b). Widrigen-
falls hat der Diener von dem Richter ein
Erkenntniſs auf Restitution und Ablieferung
des rückständigen Gehaltes zu erwarten c).
Dagegen steht dem Dienstherrn nachher frei,
ihm eine anständige Entlassung zu ertheilen d).
XI) Bei bloſsen Hausdienern, Gesinde
und Dienstboten, so auch bei Hofbeam-
ten und Hofdienern (§. 402) e), ist die
wechselseitige Aufkündigungsfreiheit am we-
nigsten bestritten. XII) Ob und wie weit
die Witwe eines Staatsdieners, Witwen-
gehalt zu fordern berechtigt sey? beruht
auf vertragmäsiger, oder staatsgesetzlicher
Bestimmung f).
a⁾ Nach erfolgter gänzlicher Lossprechung, müssen die
innebehaltenen Amtsnutzungen dem Diener verabfolgt
werden. Pufendorf T. IV. obs. 208.
b⁾ Malacord l. c. §. 25. Sam. Stryck diss. de suspen-
sione ob officio. Hal. 1680. u. in Collect. diss. (Frf.
1743. fol.) Vol. IV. n. 4. Bischoff a. a. O. 98. Vergl.
die angef. baier. HauptLandesPragmatik, Art. 8 ff. —
Wider die Suspension s. C. F. Schenk in Hartle-
bens Justiz- u. PolizeiFama, 1815, St. 50 — 52. — Bei
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 674. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/698>, abgerufen am 22.11.2024.
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