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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Stiftung d. rhein. u. d. teutsch. Bundes.
tiver Macht. -- Auch hielten, selbst nach
dem presburger Frieden, zahlreiche fran-
zösische Heere einen grossen Theil des süd-
lichen und nördlichen Teutschlandes, sogar
die östreichische Grenzfestung Braunau, be-
setzt, und ein AllianzVertrag hielt Preussen
mit Frankreich vereinigt c). Mehrere teutsche
Fürsten, überzeugt, dass Kaiser und Reich
vor Frankreichs Macht sie nicht schützen
könne, wendeten sich, einzeln, um ihre
Existenz, und vielleicht Vergrösserung, an
Napoleon. -- In solcher Lage hatte dieser
Kaiser der Franzosen (gegen die Mitte des
Jahres 1806), erwogen, dass eine plötz-
liche Trennung
des teutschen Reichs,
und die Verwandlung seiner meisten Parti-
culärStaaten in französische Schutz-
staaten
, Oestreichs und Preussens Macht
bedeutend schwächen, die seinige beträcht-
lich mehren werde; auch werde, bei der so
eben vernommenen beharrlichen Weigerung
Russlands, abgesondert von dem mit ihm
alliirten England, Frieden mit Frankreich
zu schliessen d), bei der wahrgenommenen
Unentschlossenheit Oestreichs, die teutsche
Reichskrone an Frankreich abzutreten, die
Vertheidigung neuer, und zwar völlig ent-
scheidender, Schritte in Teutschland, ihm

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Stiftung d. rhein. u. d. teutsch. Bundes.
tiver Macht. — Auch hielten, selbst nach
dem presburger Frieden, zahlreiche fran-
zösische Heere einen groſsen Theil des süd-
lichen und nördlichen Teutschlandes, sogar
die östreichische Grenzfestung Braunau, be-
setzt, und ein AllianzVertrag hielt Preuſsen
mit Frankreich vereinigt c). Mehrere teutsche
Fürsten, überzeugt, daſs Kaiser und Reich
vor Frankreichs Macht sie nicht schützen
könne, wendeten sich, einzeln, um ihre
Existenz, und vielleicht Vergröſserung, an
Napoleon. — In solcher Lage hatte dieser
Kaiser der Franzosen (gegen die Mitte des
Jahres 1806), erwogen, daſs eine plötz-
liche Trennung
des teutschen Reichs,
und die Verwandlung seiner meisten Parti-
culärStaaten in französische Schutz-
staaten
, Oestreichs und Preuſsens Macht
bedeutend schwächen, die seinige beträcht-
lich mehren werde; auch werde, bei der so
eben vernommenen beharrlichen Weigerung
Ruſslands, abgesondert von dem mit ihm
alliirten England, Frieden mit Frankreich
zu schlieſsen d), bei der wahrgenommenen
Unentschlossenheit Oestreichs, die teutsche
Reichskrone an Frankreich abzutreten, die
Vertheidigung neuer, und zwar völlig ent-
scheidender, Schritte in Teutschland, ihm

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[49/0073] Stiftung d. rhein. u. d. teutsch. Bundes. tiver Macht. — Auch hielten, selbst nach dem presburger Frieden, zahlreiche fran- zösische Heere einen groſsen Theil des süd- lichen und nördlichen Teutschlandes, sogar die östreichische Grenzfestung Braunau, be- setzt, und ein AllianzVertrag hielt Preuſsen mit Frankreich vereinigt c). Mehrere teutsche Fürsten, überzeugt, daſs Kaiser und Reich vor Frankreichs Macht sie nicht schützen könne, wendeten sich, einzeln, um ihre Existenz, und vielleicht Vergröſserung, an Napoleon. — In solcher Lage hatte dieser Kaiser der Franzosen (gegen die Mitte des Jahres 1806), erwogen, daſs eine plötz- liche Trennung des teutschen Reichs, und die Verwandlung seiner meisten Parti- culärStaaten in französische Schutz- staaten, Oestreichs und Preuſsens Macht bedeutend schwächen, die seinige beträcht- lich mehren werde; auch werde, bei der so eben vernommenen beharrlichen Weigerung Ruſslands, abgesondert von dem mit ihm alliirten England, Frieden mit Frankreich zu schlieſsen d), bei der wahrgenommenen Unentschlossenheit Oestreichs, die teutsche Reichskrone an Frankreich abzutreten, die Vertheidigung neuer, und zwar völlig ent- scheidender, Schritte in Teutschland, ihm (4)

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 49. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/73>, abgerufen am 27.11.2024.