e) Vergl. Rheinische BundesActe, Art. 34. Rhein. Bund, IV. 133. Klüders Staatsr. des Rheinbundes, §. 89 f.
f)Klübers Staatsr. des Rheinbundes, §. 140 ff.
XXII. Capitel. Schiffahrt und Handelsverkehr auf solchen Flüssen, welche verschiedene Staaten scheiden oder durchströmen, insbesondere auf den Flüssen Rhein, Neckar, Main, Mosel und Maas.
§. 468. Bestimmungen des wiener Congresses, überhaupt.
In Gemässheit des pariser Friedens von 1814 (Art. 5), wurden auf dem wiener Con- gress, für Schiffahrt und Handelsver- kehr auf solchen Flüssen, welche ver- schiedene Staaten scheiden oder durchströmen, folgende Bestimmungen festgesetzt a), die als Grundlagen dienen sollen für nähere Bestimmungen über den- selben Gegenstand, welche die Beherrscher jener Staaten durch versammelte Commis- sarien, gemeinschaftlich festzusetzen haben b).
II. Th. XXII. Cap. Schiffahrt etc.
e) Vergl. Rheinische BundesActe, Art. 34. Rhein. Bund, IV. 133. Klüders Staatsr. des Rheinbundes, §. 89 f.
f)Klübers Staatsr. des Rheinbundes, §. 140 ff.
XXII. Capitel. Schiffahrt und Handelsverkehr auf solchen Flüssen, welche verschiedene Staaten scheiden oder durchströmen, insbesondere auf den Flüssen Rhein, Neckar, Main, Mosel und Maas.
§. 468. Bestimmungen des wiener Congresses, überhaupt.
In Gemäſsheit des pariser Friedens von 1814 (Art. 5), wurden auf dem wiener Con- greſs, für Schiffahrt und Handelsver- kehr auf solchen Flüssen, welche ver- schiedene Staaten scheiden oder durchströmen, folgende Bestimmungen festgesetzt a), die als Grundlagen dienen sollen für nähere Bestimmungen über den- selben Gegenstand, welche die Beherrscher jener Staaten durch versammelte Commis- sarien, gemeinschaftlich festzusetzen haben b).
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[789/0813]
II. Th. XXII. Cap. Schiffahrt etc.
e⁾ Vergl. Rheinische BundesActe, Art. 34. Rhein. Bund,
IV. 133. Klüders Staatsr. des Rheinbundes, §. 89 f.
f⁾ Klübers Staatsr. des Rheinbundes, §. 140 ff.
XXII. Capitel.
Schiffahrt und Handelsverkehr auf solchen
Flüssen, welche verschiedene Staaten
scheiden oder durchströmen, insbesondere
auf den Flüssen Rhein, Neckar, Main,
Mosel und Maas.
§. 468.
Bestimmungen des wiener Congresses, überhaupt.
In Gemäſsheit des pariser Friedens von
1814 (Art. 5), wurden auf dem wiener Con-
greſs, für Schiffahrt und Handelsver-
kehr auf solchen Flüssen, welche ver-
schiedene Staaten scheiden oder
durchströmen, folgende Bestimmungen
festgesetzt a), die als Grundlagen dienen
sollen für nähere Bestimmungen über den-
selben Gegenstand, welche die Beherrscher
jener Staaten durch versammelte Commis-
sarien, gemeinschaftlich festzusetzen haben b).
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 789. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/813>, abgerufen am 22.11.2024.
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