a) Acte final du congres de Vienne, art. 108--117, und dessen Beilage Num. 16. in Klübers Acten des wiener Congr., Bd. III, S. 254 ff. 257 ff. 245 ff. -- Zu Vor- bereitung und Abfassung dieser Bestimmungen, war auf dem Congress eine eigene Commission niedergesetzt, de- ren Verhandlungen man findet, in Klübers angef. Acten, Bd. III, S. 1--416. Vergl. Ebendess. Uebersicht der diplomat. Verhandl. des wiener Congr., S. 49.
b) Acte final etc., art. 108.
§. 469. Insbesondere: 1) Freiheit der Schiffahrt und des Handels. 2) System der Abgaben und Polizei.
I) Die Schiffahrt auf den genannten Flüssen, in ihrem ganzen schiffbaren Lauf, soll durchaus frei, und, in Hinsicht auf den Handel, Niemand untersagt seyn; jedoch unter Beobachtung der Vorschriften über die SchiffahrtPolizei, welche, übereinstimmend für Alle, und für den Handel aller Nationen so günstig wie möglich, sollen errichtet wer- den a). II) Das System, welches für Er- hebung der Abgaben und für Handhabung der Polizei einzuführen ist, soll, so viel möglich, für den ganzen Lauf des Flusses dasselbe seyn. Es soll, so fern nicht be- sondere Umstände widerstreiten, auch auf diejenigen seiner Arme und Zusammenflüsse sich erstrecken, welche, in ihrem schiffbaren
II. Th. XXII. Cap.
a) Acte final du congrès de Vienne, art. 108—117, und dessen Beilage Num. 16. in Klübers Acten des wiener Congr., Bd. III, S. 254 ff. 257 ff. 245 ff. — Zu Vor- bereitung und Abfassung dieser Bestimmungen, war auf dem Congreſs eine eigene Commission niedergesetzt, de- ren Verhandlungen man findet, in Klübers angef. Acten, Bd. III, S. 1—416. Vergl. Ebendess. Uebersicht der diplomat. Verhandl. des wiener Congr., S. 49.
b) Acte final etc., art. 108.
§. 469. Insbesondere: 1) Freiheit der Schiffahrt und des Handels. 2) System der Abgaben und Polizei.
I) Die Schiffahrt auf den genannten Flüssen, in ihrem ganzen schiffbaren Lauf, soll durchaus frei, und, in Hinsicht auf den Handel, Niemand untersagt seyn; jedoch unter Beobachtung der Vorschriften über die SchiffahrtPolizei, welche, übereinstimmend für Alle, und für den Handel aller Nationen so günstig wie möglich, sollen errichtet wer- den a). II) Das System, welches für Er- hebung der Abgaben und für Handhabung der Polizei einzuführen ist, soll, so viel möglich, für den ganzen Lauf des Flusses dasselbe seyn. Es soll, so fern nicht be- sondere Umstände widerstreiten, auch auf diejenigen seiner Arme und Zusammenflüsse sich erstrecken, welche, in ihrem schiffbaren
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II. Th. XXII. Cap.
a⁾ Acte final du congrès de Vienne, art. 108—117, und
dessen Beilage Num. 16. in Klübers Acten des wiener
Congr., Bd. III, S. 254 ff. 257 ff. 245 ff. — Zu Vor-
bereitung und Abfassung dieser Bestimmungen, war auf
dem Congreſs eine eigene Commission niedergesetzt, de-
ren Verhandlungen man findet, in Klübers angef.
Acten, Bd. III, S. 1—416. Vergl. Ebendess. Uebersicht
der diplomat. Verhandl. des wiener Congr., S. 49.
b⁾ Acte final etc., art. 108.
§. 469.
Insbesondere: 1) Freiheit der Schiffahrt und des Handels.
2) System der Abgaben und Polizei.
I) Die Schiffahrt auf den genannten
Flüssen, in ihrem ganzen schiffbaren Lauf,
soll durchaus frei, und, in Hinsicht auf
den Handel, Niemand untersagt seyn; jedoch
unter Beobachtung der Vorschriften über die
SchiffahrtPolizei, welche, übereinstimmend
für Alle, und für den Handel aller Nationen
so günstig wie möglich, sollen errichtet wer-
den a). II) Das System, welches für Er-
hebung der Abgaben und für Handhabung
der Polizei einzuführen ist, soll, so viel
möglich, für den ganzen Lauf des Flusses
dasselbe seyn. Es soll, so fern nicht be-
sondere Umstände widerstreiten, auch auf
diejenigen seiner Arme und Zusammenflüsse
sich erstrecken, welche, in ihrem schiffbaren
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 790. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/814>, abgerufen am 22.11.2024.
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