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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Schiffahrt und Handelsverkehr etc.
Lauf, verschiedene Staaten trennen oder durch-
strömen b).

a) Acte final etc., art. 109. So auch der erste Congress-
Artikel über die Rheinschiffahrt, in Klübers angef.
Acten etc., Bd. III, S. 257 f.
b) Ebendas, art. 110. Eben so der zweite CongressArtikel
über die Rheinschiffahrt, a. a. O. S. 258.
§. 470.
3) SchissahrtAbgaben. 4) Erhebungsbehörden.

III) Die Abgaben für die Schiffahrt,
sollen gleichförmig, unwandelbar und mög-
lichst unabhängig von der verschiedenen Be-
schaffenheit der Waaren festgesetzt werden,
damit eine ins Einzelne gehende Untersu-
chung der Ladung nur wegen gesetzwidriger
Handlungen nöthig werde. Der Betrag dieser
Abgaben, welcher denjenigen vom Junius
1815 in keinem Fall übersteigen darf, ist
nach öffentlichen Verhältnissen zu bestim-
men. Belebung des Handels durch Erleich-
terung der Schiffahrt, muss hiebei zur Richt-
schnur dienen, und der RheinschiffahrtOctroi
kann annäherungsweise zum Maasstab ge-
nommen werden. Der einmal festgesetzte
Tarif, kann nur gemeinschaftlich von den
Uferstaaten erhöhet, und die Schiffahrt darf
mit irgend andern, als den in der Schiffahrt-

Schiffahrt und Handelsverkehr etc.
Lauf, verschiedene Staaten trennen oder durch-
strömen b).

a) Acte final etc., art. 109. So auch der erste Congreſs-
Artikel über die Rheinschiffahrt, in Klübers angef.
Acten etc., Bd. III, S. 257 f.
b) Ebendas, art. 110. Eben so der zweite CongreſsArtikel
über die Rheinschiffahrt, a. a. O. S. 258.
§. 470.
3) SchissahrtAbgaben. 4) Erhebungsbehörden.

III) Die Abgaben für die Schiffahrt,
sollen gleichförmig, unwandelbar und mög-
lichst unabhängig von der verschiedenen Be-
schaffenheit der Waaren festgesetzt werden,
damit eine ins Einzelne gehende Untersu-
chung der Ladung nur wegen gesetzwidriger
Handlungen nöthig werde. Der Betrag dieser
Abgaben, welcher denjenigen vom Junius
1815 in keinem Fall übersteigen darf, ist
nach öffentlichen Verhältnissen zu bestim-
men. Belebung des Handels durch Erleich-
terung der Schiffahrt, muſs hiebei zur Richt-
schnur dienen, und der RheinschiffahrtOctroi
kann annäherungsweise zum Maasstab ge-
nommen werden. Der einmal festgesetzte
Tarif, kann nur gemeinschaftlich von den
Uferstaaten erhöhet, und die Schiffahrt darf
mit irgend andern, als den in der Schiffahrt-

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[791/0815] Schiffahrt und Handelsverkehr etc. Lauf, verschiedene Staaten trennen oder durch- strömen b). a⁾ Acte final etc., art. 109. So auch der erste Congreſs- Artikel über die Rheinschiffahrt, in Klübers angef. Acten etc., Bd. III, S. 257 f. b⁾ Ebendas, art. 110. Eben so der zweite CongreſsArtikel über die Rheinschiffahrt, a. a. O. S. 258. §. 470. 3) SchissahrtAbgaben. 4) Erhebungsbehörden. III) Die Abgaben für die Schiffahrt, sollen gleichförmig, unwandelbar und mög- lichst unabhängig von der verschiedenen Be- schaffenheit der Waaren festgesetzt werden, damit eine ins Einzelne gehende Untersu- chung der Ladung nur wegen gesetzwidriger Handlungen nöthig werde. Der Betrag dieser Abgaben, welcher denjenigen vom Junius 1815 in keinem Fall übersteigen darf, ist nach öffentlichen Verhältnissen zu bestim- men. Belebung des Handels durch Erleich- terung der Schiffahrt, muſs hiebei zur Richt- schnur dienen, und der RheinschiffahrtOctroi kann annäherungsweise zum Maasstab ge- nommen werden. Der einmal festgesetzte Tarif, kann nur gemeinschaftlich von den Uferstaaten erhöhet, und die Schiffahrt darf mit irgend andern, als den in der Schiffahrt-

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 791. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/815>, abgerufen am 22.11.2024.