Besitzungen des andern haben, oder anspre- chen könnte (unten §. 82), eine Reihe von TerritorialCessionen, welche in der BundesActe, in eigenen Tausch-, Cessions- und PurificationsVerträgen, und in Friedens- schlüssen festgesetzt wurden a). II) Mit aller Sonverainetät und Proprietät, wur- den einzelnen Bundesfürsten überlassen, die Reichsstädte Nürnberg und Frankfurt, die Reichsburg Friedberg, und die Be- sitzungen des Teutschen Ordens und des JohanniterOrdensb). III) Bloss der Souverainetät (in solchem Fall oft Oberhoheit genannt) einzelner Bundes- fürsten, wurden nebst ihren Besitzungen unterworfen, eine grosse Anzahl reichs- ständischer Fürsten und Grafenc), jetzt Standesherren genannt, und alle Besitzer reichsritterschaftlicher Güter d). Allen diesen blieben ihre bisherigen Eigenthums- rechte, mit gewissen Real- und PersonalVor- rechten, deren Inbegriff man bei den ersten Standesherrlichkeit, bei den letzten Grundherrlichkeit nannte. Die stan- desherrlichen und grundherrlichen Besitzun- gen wurden, in Beziehung auf den Ober- hoheitsherrn, vielfältig Oberhoheit- oder SouverainetätsLande genannt, im Ge-
Einl. IV. Cap. Oeffentl. Recht zur Zeit
Besitzungen des andern haben, oder anspre- chen könnte (unten §. 82), eine Reihe von TerritorialCessionen, welche in der BundesActe, in eigenen Tausch-, Cessions- und PurificationsVerträgen, und in Friedens- schlüssen festgesetzt wurden a). II) Mit aller Sonverainetät und Proprietät, wur- den einzelnen Bundesfürsten überlassen, die Reichsstädte Nürnberg und Frankfurt, die Reichsburg Friedberg, und die Be- sitzungen des Teutschen Ordens und des JohanniterOrdensb). III) Bloſs der Souverainetät (in solchem Fall oft Oberhoheit genannt) einzelner Bundes- fürsten, wurden nebst ihren Besitzungen unterworfen, eine groſse Anzahl reichs- ständischer Fürsten und Grafenc), jetzt Standesherren genannt, und alle Besitzer reichsritterschaftlicher Güter d). Allen diesen blieben ihre bisherigen Eigenthums- rechte, mit gewissen Real- und PersonalVor- rechten, deren Inbegriff man bei den ersten Standesherrlichkeit, bei den letzten Grundherrlichkeit nannte. Die stan- desherrlichen und grundherrlichen Besitzun- gen wurden, in Beziehung auf den Ober- hoheitsherrn, vielfältig Oberhoheit- oder SouverainetätsLande genannt, im Ge-
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Einl. IV. Cap. Oeffentl. Recht zur Zeit
Besitzungen des andern haben, oder anspre-
chen könnte (unten §. 82), eine Reihe von
TerritorialCessionen, welche in der
BundesActe, in eigenen Tausch-, Cessions-
und PurificationsVerträgen, und in Friedens-
schlüssen festgesetzt wurden a). II) Mit aller
Sonverainetät und Proprietät, wur-
den einzelnen Bundesfürsten überlassen, die
Reichsstädte Nürnberg und Frankfurt,
die Reichsburg Friedberg, und die Be-
sitzungen des Teutschen Ordens und
des JohanniterOrdens b). III) Bloſs
der Souverainetät (in solchem Fall oft
Oberhoheit genannt) einzelner Bundes-
fürsten, wurden nebst ihren Besitzungen
unterworfen, eine groſse Anzahl reichs-
ständischer Fürsten und Grafen c), jetzt
Standesherren genannt, und alle Besitzer
reichsritterschaftlicher Güter d). Allen
diesen blieben ihre bisherigen Eigenthums-
rechte, mit gewissen Real- und PersonalVor-
rechten, deren Inbegriff man bei den ersten
Standesherrlichkeit, bei den letzten
Grundherrlichkeit nannte. Die stan-
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gen wurden, in Beziehung auf den Ober-
hoheitsherrn, vielfältig Oberhoheit- oder
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 70. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/94>, abgerufen am 26.11.2024.
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