gensatz der übrigen Staaten derselben Lan- desherren, die man in dieser Beziehung bis- weilen Souverainetäts- und Eigen- thumslande zu nennen pflegte e).
a)Klübers Staatsr. d. Rheinb., §. 98. Seit dem Druck dieses Werks, vorzüglich in den Jahren 1808 u. 1810, wurden wieder eine Reihe von Verträgen dieser Art geschlossen. Man findet die meisten in der Zeitschrift: Der Rheinische Bund.
b)Klüber a. a. O. §. 99 u. 100.
c) Ebendas. §. 99 u. 100.
d) Ebendas. §. 99 -- 101.
e) Ebendas. §. 102.
§. 44. Fortsetzung.
I) Ueber die standesherrlichen Be- sitzungen, legte die BundesActe den Bundes- fürsten folgende Oberhoheitsrechte bei: Gesetzgebung, höchste Gerichtbarkeit, Ober- Polizei, MilitärConscription, Recht der (Staats-) Auflagen a). II) Dagegen sollten den Standesherren, als Patrimonial- und Privateigenthum, bleiben: 1) ihre Domainen; 2) alle grundherrlichen und Lehngerechtsame, welche der Souverainetät nicht wesentlich ("non essentiellement") ankleben, und na-
des t. Reichs u. d. rhein. Bundes.
gensatz der übrigen Staaten derselben Lan- desherren, die man in dieser Beziehung bis- weilen Souverainetäts- und Eigen- thumslande zu nennen pflegte e).
a)Klübers Staatsr. d. Rheinb., §. 98. Seit dem Druck dieses Werks, vorzüglich in den Jahren 1808 u. 1810, wurden wieder eine Reihe von Verträgen dieser Art geschlossen. Man findet die meisten in der Zeitschrift: Der Rheinische Bund.
b)Klüber a. a. O. §. 99 u. 100.
c) Ebendas. §. 99 u. 100.
d) Ebendas. §. 99 — 101.
e) Ebendas. §. 102.
§. 44. Fortsetzung.
I) Ueber die standesherrlichen Be- sitzungen, legte die BundesActe den Bundes- fürsten folgende Oberhoheitsrechte bei: Gesetzgebung, höchste Gerichtbarkeit, Ober- Polizei, MilitärConscription, Recht der (Staats-) Auflagen a). II) Dagegen sollten den Standesherren, als Patrimonial- und Privateigenthum, bleiben: 1) ihre Domainen; 2) alle grundherrlichen und Lehngerechtsame, welche der Souverainetät nicht wesentlich („non essentiellement“) ankleben, und na-
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[71/0095]
des t. Reichs u. d. rhein. Bundes.
gensatz der übrigen Staaten derselben Lan-
desherren, die man in dieser Beziehung bis-
weilen Souverainetäts- und Eigen-
thumslande zu nennen pflegte e).
a⁾ Klübers Staatsr. d. Rheinb., §. 98. Seit dem Druck
dieses Werks, vorzüglich in den Jahren 1808 u. 1810,
wurden wieder eine Reihe von Verträgen dieser Art
geschlossen. Man findet die meisten in der Zeitschrift:
Der Rheinische Bund.
b⁾ Klüber a. a. O. §. 99 u. 100.
c⁾ Ebendas. §. 99 u. 100.
d⁾ Ebendas. §. 99 — 101.
e⁾ Ebendas. §. 102.
§. 44.
Fortsetzung.
I) Ueber die standesherrlichen Be-
sitzungen, legte die BundesActe den Bundes-
fürsten folgende Oberhoheitsrechte bei:
Gesetzgebung, höchste Gerichtbarkeit, Ober-
Polizei, MilitärConscription, Recht der
(Staats-) Auflagen a). II) Dagegen sollten
den Standesherren, als Patrimonial- und
Privateigenthum, bleiben: 1) ihre Domainen;
2) alle grundherrlichen und Lehngerechtsame,
welche der Souverainetät nicht wesentlich
(„non essentiellement“) ankleben, und na-
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 71. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/95>, abgerufen am 25.11.2024.
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