Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. auf den Zweck des Staates Einfluss habenkann, welches beobachtend jeder Anordnung und Vorschrift vorausgehen, und deren Vollziehung und Erfolg begleiten muss, gebührt jedem Staat, auch in Beziehung auf das, was fremde Staa- ten oder deren Unterthanen in Beziehung auf ihn und seine Angehörigen unternehmen; doch innerhalb der gehörigen Schranken a). a) Klüber's öffentl. Recht des teutschen Bundes. §. 278--280. §. 54. 2) Gesetze und Privilegien. Die Gesetze des Staates sind anwendbar a) Wo-
II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. auf den Zweck des Staates Einfluſs habenkann, welches beobachtend jeder Anordnung und Vorschrift vorausgehen, und deren Vollziehung und Erfolg begleiten muſs, gebührt jedem Staat, auch in Beziehung auf das, was fremde Staa- ten oder deren Unterthanen in Beziehung auf ihn und seine Angehörigen unternehmen; doch innerhalb der gehörigen Schranken a). a) Klüber’s öffentl. Recht des teutschen Bundes. §. 278—280. §. 54. 2) Gesetze und Privilegien. Die Gesetze des Staates sind anwendbar a) Wo-
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II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
auf den Zweck des Staates Einfluſs haben
kann, welches beobachtend jeder Anordnung und
Vorschrift vorausgehen, und deren Vollziehung
und Erfolg begleiten muſs, gebührt jedem Staat,
auch in Beziehung auf das, was fremde Staa-
ten oder deren Unterthanen in Beziehung auf
ihn und seine Angehörigen unternehmen; doch
innerhalb der gehörigen Schranken a).
a⁾ Klüber’s öffentl. Recht des teutschen Bundes. §. 278—280.
§. 54.
2) Gesetze und Privilegien.
Die Gesetze des Staates sind anwendbar
auch auf Unterthanen anderer Staaten, so weit
sie in dem diesseitigen Staatsgebiet sich aufhal-
ten, oder Handlungen, insbesondere Rechtsge-
schäfte vornehmen a), oder Vermögen besitzen;
es sey denn, daſs Staatsverträge ihnen in dieser
Hinsicht Befreiung von der persönlichen oder
dinglichen Unterthänigkeit einräumen b). Blosse
Verschiedenheit des Privatrechtes der beidersei-
tigen Staaten, berechtigt nicht zu einer Befrei-
ung dieser Art. Wohl aber begründet eine un-
gleiche beschwerende Behandlung fremder Un-
terthanen, im Verhältniſs zu einheimischen, z. B.
bei Concursen, Erbschaften u. d., die Retorsion
dieser Behandlung von Seite des andern Staa-
tes c). Auch Privilegien für eigene oder fremde
Unterthanen, müssen Fremde in dem Staatsge-
biete des Ertheilers achten d).
a) Wo-
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