Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.II. Cap. Recht der Unabhängigkeit. a) Wohin auch die gerichtliche Rechtsverfolgung und Ver- fahrungsweise gehört; überhaupt, wenn ein Fremder in dem Lande einen Inländer zu einer Leistung anhalten will. -- Die IntestatErbfolge der Ausländer in inländischen Nachlass eines Auswärtigen oder Inländers, richtet sich nach den in- ländischen Gesetzen. Hofacker princ. juris civ. T. I. §. 140. Leyser medit. ad Pandect., Spec. 529. m. 5. Gegengründe, in den Rechtsgutachten des SpruchCollegii zu Heidelberg (1808. 8.), S. 175 ff. Manche unterscheiden zwischen Im- mobilien und Mobilien. K. S. Zachariä's Handb. des franz. Civilrechts, Bd. I. (1811. 8.), Einl. S. XLIII f. b) Ein Beispiel liefert die Exterritorialität auswärtiger Souve- raine und Gesandten. In dem Projet du Code civil francais, stellte ein eigener Artikel diese Ausnahme ausdrücklich auf. Er ward aber in den Code nicht aufgenommen, weil er in das Völkerrecht gehöre. c) Vinc. Oldenburg diss. de retorsione jurium, praecipue in causis cambialibus. Gött. 1780. 4. Jo. Godofr. Bauer diss. de vero fundamento, quo inter civitates nititur retorsie juris. Lips. 1740. Hofacker l. c. T. I. §. 146. -- In einem Lande, wo kein Wechselrecht gilt, kann auch ein Fremder aus ei- nem anderswo ausgestellten Wechsel nicht nach Wechsel- recht mit Erfolg Klage erheben. d) Beispiele liefern vorzüglich die BücherPrivilegien. Noch andere Beispiele in Moser's Versuch des europ. Völkerr. VII. 244 ff. §. 55. Bisweilen wirksam in fremdem Staatsgebiet. Selbst in fremdem Staatsgebiet können, Klüber's Europ. Völkerr. I. 7
II. Cap. Recht der Unabhängigkeit. a) Wohin auch die gerichtliche Rechtsverfolgung und Ver- fahrungsweise gehört; überhaupt, wenn ein Fremder in dem Lande einen Inländer zu einer Leistung anhalten will. — Die IntestatErbfolge der Ausländer in inländischen Nachlaſs eines Auswärtigen oder Inländers, richtet sich nach den in- ländischen Gesetzen. Hofacker princ. juris civ. T. I. §. 140. Leyser medit. ad Pandect., Spec. 529. m. 5. Gegengründe, in den Rechtsgutachten des SpruchCollegii zu Heidelberg (1808. 8.), S. 175 ff. Manche unterscheiden zwischen Im- mobilien und Mobilien. K. S. Zachariä’s Handb. des franz. Civilrechts, Bd. I. (1811. 8.), Einl. S. XLIII f. b) Ein Beispiel liefert die Exterritorialität auswärtiger Souve- raine und Gesandten. In dem Projet du Code civil français, stellte ein eigener Artikel diese Ausnahme ausdrücklich auf. Er ward aber in den Code nicht aufgenommen, weil er in das Völkerrecht gehöre. c) Vinc. Oldenburg diss. de retorsione jurium, praecipue in causis cambialibus. Gött. 1780. 4. Jo. Godofr. Bauer diss. de vero fundamento, quo inter civitates nititur retorsie juris. Lips. 1740. Hofacker l. c. T. I. §. 146. — In einem Lande, wo kein Wechselrecht gilt, kann auch ein Fremder aus ei- nem anderswo ausgestellten Wechsel nicht nach Wechsel- recht mit Erfolg Klage erheben. d) Beispiele liefern vorzüglich die BücherPrivilegien. Noch andere Beispiele in Moser’s Versuch des europ. Völkerr. VII. 244 ff. §. 55. Bisweilen wirksam in fremdem Staatsgebiet. Selbst in fremdem Staatsgebiet können, Klüber’s Europ. Völkerr. I. 7
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II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.
a⁾ Wohin auch die gerichtliche Rechtsverfolgung und Ver-
fahrungsweise gehört; überhaupt, wenn ein Fremder in dem
Lande einen Inländer zu einer Leistung anhalten will. —
Die IntestatErbfolge der Ausländer in inländischen Nachlaſs
eines Auswärtigen oder Inländers, richtet sich nach den in-
ländischen Gesetzen. Hofacker princ. juris civ. T. I. §. 140.
Leyser medit. ad Pandect., Spec. 529. m. 5. Gegengründe,
in den Rechtsgutachten des SpruchCollegii zu Heidelberg
(1808. 8.), S. 175 ff. Manche unterscheiden zwischen Im-
mobilien und Mobilien. K. S. Zachariä’s Handb. des franz.
Civilrechts, Bd. I. (1811. 8.), Einl. S. XLIII f.
b⁾ Ein Beispiel liefert die Exterritorialität auswärtiger Souve-
raine und Gesandten. In dem Projet du Code civil français,
stellte ein eigener Artikel diese Ausnahme ausdrücklich auf.
Er ward aber in den Code nicht aufgenommen, weil er in
das Völkerrecht gehöre.
c⁾ Vinc. Oldenburg diss. de retorsione jurium, praecipue in
causis cambialibus. Gött. 1780. 4. Jo. Godofr. Bauer diss. de
vero fundamento, quo inter civitates nititur retorsie juris.
Lips. 1740. Hofacker l. c. T. I. §. 146. — In einem Lande,
wo kein Wechselrecht gilt, kann auch ein Fremder aus ei-
nem anderswo ausgestellten Wechsel nicht nach Wechsel-
recht mit Erfolg Klage erheben.
d⁾ Beispiele liefern vorzüglich die BücherPrivilegien. Noch
andere Beispiele in Moser’s Versuch des europ. Völkerr.
VII. 244 ff.
§. 55.
Bisweilen wirksam in fremdem Staatsgebiet.
Selbst in fremdem Staatsgebiet können,
unter gewissen Voraussetzungen, Staatsgesetze
wirksam seyn. So fern nicht verbietende Gesetze
des fremden Staates entgegen stehen, ist dieses
der Fall, 1) bei Gesetzen über die Form der
in dem diesseitigen Staatsgebiet vorgenommenen
Rechtsgeschäfte, z. B. der Testamente, Verträge,
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