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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
der gerichtlichen Verhandlungen, so weit davon
Gültigkeit der Handlung abhängt, und diese
auch in fremdem Gebiet Wirkung haben soll a);
2) bei Gesetzen über den Stand, die Fähigkeit
oder Unfähigkeit diesseitiger Unterthanen zu
Rechtsgeschäften, z. B. ihre Volljährigkeit, Con-
tract- und Testamentfähigkeit, Eidesmündigkeit,
Adelstand u. d., welche auch dort, wo der Han-
delnde als Fremder zu betrachten ist, seine Hand-
lungsfähigkeit oder seinen Stand bestimmen b);
3) wenn fremden Staatsunterthanen durch Ver-
träge, Gesetze, oder Privilegien das Recht ver-
liehen ist, nach den Gesetzen ihres oder eines
andern fremden Landes auch in dem diesseiti-
gen Staate gerichtet zu werden c); 4) wenn die
Interessenten, ohne Ueberschreitung der Gren-
zen ihrer Autonomie, durch ausdrücklichen oder
stillschweigenden Vertrag fremden Staatsgesetzen
sich unterworfen haben, in welchem Fall diese
die Natur einesVertragrechtes annehmen d); 5) bei
Kriegsschiffen in fremdem Seegebiet, welchen
nach allgemeinem Herkommen die Ausübung der
Gerichtbarkeit nach den Gesetzen ihres Staates
über ihre Gerichtpflichtigen zukommt e); 6) wenn
ein Staat eigene Unterthanen aus Auftrag ei-
nes auswärtigen Staates bestraft, wegen in des-
sen Staatsgebiet begangener Verbrechen (§. 63
u. f.).

a) Locus regit actum. Jo. Theoph. Seger diss. de vi legum.

II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
der gerichtlichen Verhandlungen, so weit davon
Gültigkeit der Handlung abhängt, und diese
auch in fremdem Gebiet Wirkung haben soll a);
2) bei Gesetzen über den Stand, die Fähigkeit
oder Unfähigkeit diesseitiger Unterthanen zu
Rechtsgeschäften, z. B. ihre Volljährigkeit, Con-
tract- und Testamentfähigkeit, Eidesmündigkeit,
Adelstand u. d., welche auch dort, wo der Han-
delnde als Fremder zu betrachten ist, seine Hand-
lungsfähigkeit oder seinen Stand bestimmen b);
3) wenn fremden Staatsunterthanen durch Ver-
träge, Gesetze, oder Privilegien das Recht ver-
liehen ist, nach den Gesetzen ihres oder eines
andern fremden Landes auch in dem diesseiti-
gen Staate gerichtet zu werden c); 4) wenn die
Interessenten, ohne Ueberschreitung der Gren-
zen ihrer Autonomie, durch ausdrücklichen oder
stillschweigenden Vertrag fremden Staatsgesetzen
sich unterworfen haben, in welchem Fall diese
die Natur einesVertragrechtes annehmen d); 5) bei
Kriegsschiffen in fremdem Seegebiet, welchen
nach allgemeinem Herkommen die Ausübung der
Gerichtbarkeit nach den Gesetzen ihres Staates
über ihre Gerichtpflichtigen zukommt e); 6) wenn
ein Staat eigene Unterthanen aus Auftrag ei-
nes auswärtigen Staates bestraft, wegen in des-
sen Staatsgebiet begangener Verbrechen (§. 63
u. f.).

a) Locus regit actum. Jo. Theoph. Seger diss. de vi legum.
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[98/0104] II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. der gerichtlichen Verhandlungen, so weit davon Gültigkeit der Handlung abhängt, und diese auch in fremdem Gebiet Wirkung haben soll a); 2) bei Gesetzen über den Stand, die Fähigkeit oder Unfähigkeit diesseitiger Unterthanen zu Rechtsgeschäften, z. B. ihre Volljährigkeit, Con- tract- und Testamentfähigkeit, Eidesmündigkeit, Adelstand u. d., welche auch dort, wo der Han- delnde als Fremder zu betrachten ist, seine Hand- lungsfähigkeit oder seinen Stand bestimmen b); 3) wenn fremden Staatsunterthanen durch Ver- träge, Gesetze, oder Privilegien das Recht ver- liehen ist, nach den Gesetzen ihres oder eines andern fremden Landes auch in dem diesseiti- gen Staate gerichtet zu werden c); 4) wenn die Interessenten, ohne Ueberschreitung der Gren- zen ihrer Autonomie, durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrag fremden Staatsgesetzen sich unterworfen haben, in welchem Fall diese die Natur einesVertragrechtes annehmen d); 5) bei Kriegsschiffen in fremdem Seegebiet, welchen nach allgemeinem Herkommen die Ausübung der Gerichtbarkeit nach den Gesetzen ihres Staates über ihre Gerichtpflichtigen zukommt e); 6) wenn ein Staat eigene Unterthanen aus Auftrag ei- nes auswärtigen Staates bestraft, wegen in des- sen Staatsgebiet begangener Verbrechen (§. 63 u. f.). a⁾ Locus regit actum. Jo. Theoph. Seger diss. de vi legum.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 98. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/104>, abgerufen am 21.11.2024.