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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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Vorrede.
muntern, die in dem Fall seyn möchten, sich
einst Staatsgeschäften zu widmen. Zum wenig-
sten schien ihm nicht überflüssig, in diesem
Augenblick die Rechtsgelehrten eben so wohl
als die Politiker auf die Nothwendigkeit die-
ses Theils des Unterrichtes aufmerksam zu ma-
chen.

So viel möglich das Ganze der Wissen-
schaft zu umfassen, ihre Grundsätze klar und
bestimmt zu entwickeln, sie zu erläutern durch
historische sowohl als literärische Notizen, nütz-
lich insbesondere denen, die einem tiefer ein-
dringenden Studium sich widmen wollen, das
war seine Absicht bei diesem Werk.

Das natürliche Völkerrecht war hiebei von
grossem Gewicht. Da es einem System des unter
den Staaten durch ausdrückliche oder stillschwei-
gende Verträge festgesetzten Rechtes zur Grund-
lage dienen soll, so kommt es hier zweifach
in Betracht. Es füllt die Lücken aus, die nur
zu oft in einem System des positiven Völker-
rechtes sich zeigen, und so weit ist sein Ge-
brauch wesentlich. Überdiess dient es demsel-
ben System als Bindemittel, indem nach ihm

Vorrede.
muntern, die in dem Fall seyn möchten, sich
einst Staatsgeschäften zu widmen. Zum wenig-
sten schien ihm nicht überflüssig, in diesem
Augenblick die Rechtsgelehrten eben so wohl
als die Politiker auf die Nothwendigkeit die-
ses Theils des Unterrichtes aufmerksam zu ma-
chen.

So viel möglich das Ganze der Wissen-
schaft zu umfassen, ihre Grundsätze klar und
bestimmt zu entwickeln, sie zu erläutern durch
historische sowohl als literärische Notizen, nütz-
lich insbesondere denen, die einem tiefer ein-
dringenden Studium sich widmen wollen, das
war seine Absicht bei diesem Werk.

Das natürliche Völkerrecht war hiebei von
grossem Gewicht. Da es einem System des unter
den Staaten durch ausdrückliche oder stillschwei-
gende Verträge festgesetzten Rechtes zur Grund-
lage dienen soll, so kommt es hier zweifach
in Betracht. Es füllt die Lücken aus, die nur
zu oft in einem System des positiven Völker-
rechtes sich zeigen, und so weit ist sein Ge-
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[6/0012] Vorrede. muntern, die in dem Fall seyn möchten, sich einst Staatsgeschäften zu widmen. Zum wenig- sten schien ihm nicht überflüssig, in diesem Augenblick die Rechtsgelehrten eben so wohl als die Politiker auf die Nothwendigkeit die- ses Theils des Unterrichtes aufmerksam zu ma- chen. So viel möglich das Ganze der Wissen- schaft zu umfassen, ihre Grundsätze klar und bestimmt zu entwickeln, sie zu erläutern durch historische sowohl als literärische Notizen, nütz- lich insbesondere denen, die einem tiefer ein- dringenden Studium sich widmen wollen, das war seine Absicht bei diesem Werk. Das natürliche Völkerrecht war hiebei von grossem Gewicht. Da es einem System des unter den Staaten durch ausdrückliche oder stillschwei- gende Verträge festgesetzten Rechtes zur Grund- lage dienen soll, so kommt es hier zweifach in Betracht. Es füllt die Lücken aus, die nur zu oft in einem System des positiven Völker- rechtes sich zeigen, und so weit ist sein Ge- brauch wesentlich. Überdieſs dient es demsel- ben System als Bindemittel, indem nach ihm

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 6. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/12>, abgerufen am 23.11.2024.