Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. auf ihren Aufenthalt, Gewerbe, oder Vermögenin einem andern Staat, sich dessen Finanzverfü- gungen gefallen lassen. Sie sind daselbst, für den ihnen zu gut kommenden Staatsschutz, nach ih- rem Verhältniss in dem fremden Staatsgebiet, der Besteuerung unterworfen, den ordentlichen und ausserordentlichen, directen und indirecten, Per- sonal- und RealSteuern. Doch geniessen in man- chen Staaten die Fremden, entweder gesetz- oder vertragmäsig, auf gewisse Zeit Befreiung von be- stimmten Steuern. Auch ist in den meisten Han- delsverträgen, den Unterthanen des einen Staates in dem Gebiete des andern, Abgabengleichheit entweder mit den eigenen Unterthanen, oder mit den Angehörigen der am meisten begünstigten Nation bewilligt. Ausserdem wäre eine Ungleich- heit nicht wider das Völkerrecht; wiewohl dieselbe Anlass zu Retorsion geben könnte. Die auswärti- gen Güterbesitzer (Forenses) sollten überall in dem Lande wo sie bloss Güter besitzen, mit Personal- Steuern, und in dem Lande, wo sie ihren Wohn- sitz haben, in Ansehung ihrer auswärtigen Grund- besitzungen mit RealSteuern verschont werden a). a) Schriften in Pütter's Lit. des t. Staatsr. III. 373. und in v. Kamptz neuer Lit. des VR., §. 113. -- Mynsinger cent. 2. obs. 22. Mevius P. II. dec. 72. 372. v. Cramer's wezlar. Nebenstunden, XVII. 78. Moser von der Landeshoheit in Steuersachen, S. 485. §. 69. b) Strassen-, c) Geleite- und d) CommerzRegal. Die Unabhängigkeit des Staates begründet den II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. auf ihren Aufenthalt, Gewerbe, oder Vermögenin einem andern Staat, sich dessen Finanzverfü- gungen gefallen lassen. Sie sind daselbst, für den ihnen zu gut kommenden Staatsschutz, nach ih- rem Verhältniſs in dem fremden Staatsgebiet, der Besteuerung unterworfen, den ordentlichen und ausserordentlichen, directen und indirecten, Per- sonal- und RealSteuern. Doch geniessen in man- chen Staaten die Fremden, entweder gesetz- oder vertragmäsig, auf gewisse Zeit Befreiung von be- stimmten Steuern. Auch ist in den meisten Han- delsverträgen, den Unterthanen des einen Staates in dem Gebiete des andern, Abgabengleichheit entweder mit den eigenen Unterthanen, oder mit den Angehörigen der am meisten begünstigten Nation bewilligt. Ausserdem wäre eine Ungleich- heit nicht wider das Völkerrecht; wiewohl dieselbe Anlaſs zu Retorsion geben könnte. Die auswärti- gen Güterbesitzer (Forenses) sollten überall in dem Lande wo sie bloſs Güter besitzen, mit Personal- Steuern, und in dem Lande, wo sie ihren Wohn- sitz haben, in Ansehung ihrer auswärtigen Grund- besitzungen mit RealSteuern verschont werden a). a) Schriften in Pütter’s Lit. des t. Staatsr. III. 373. und in v. Kamptz neuer Lit. des VR., §. 113. — Mynsinger cent. 2. obs. 22. Mevius P. II. dec. 72. 372. v. Cramer’s wezlar. Nebenstunden, XVII. 78. Moser von der Landeshoheit in Steuersachen, S. 485. §. 69. b) Strassen-, c) Geleite- und d) CommerzRegal. Die Unabhängigkeit des Staates begründet den <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0120" n="114"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.</hi></fw><lb/> auf ihren Aufenthalt, Gewerbe, oder Vermögen<lb/> in einem andern Staat, sich dessen Finanzverfü-<lb/> gungen gefallen lassen. 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II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
auf ihren Aufenthalt, Gewerbe, oder Vermögen
in einem andern Staat, sich dessen Finanzverfü-
gungen gefallen lassen. Sie sind daselbst, für den
ihnen zu gut kommenden Staatsschutz, nach ih-
rem Verhältniſs in dem fremden Staatsgebiet, der
Besteuerung unterworfen, den ordentlichen und
ausserordentlichen, directen und indirecten, Per-
sonal- und RealSteuern. Doch geniessen in man-
chen Staaten die Fremden, entweder gesetz- oder
vertragmäsig, auf gewisse Zeit Befreiung von be-
stimmten Steuern. Auch ist in den meisten Han-
delsverträgen, den Unterthanen des einen Staates
in dem Gebiete des andern, Abgabengleichheit
entweder mit den eigenen Unterthanen, oder mit
den Angehörigen der am meisten begünstigten
Nation bewilligt. Ausserdem wäre eine Ungleich-
heit nicht wider das Völkerrecht; wiewohl dieselbe
Anlaſs zu Retorsion geben könnte. Die auswärti-
gen Güterbesitzer (Forenses) sollten überall in dem
Lande wo sie bloſs Güter besitzen, mit Personal-
Steuern, und in dem Lande, wo sie ihren Wohn-
sitz haben, in Ansehung ihrer auswärtigen Grund-
besitzungen mit RealSteuern verschont werden a).
a⁾ Schriften in Pütter’s Lit. des t. Staatsr. III. 373. und in
v. Kamptz neuer Lit. des VR., §. 113. — Mynsinger cent. 2.
obs. 22. Mevius P. II. dec. 72. 372. v. Cramer’s wezlar.
Nebenstunden, XVII. 78. Moser von der Landeshoheit in
Steuersachen, S. 485.
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b) Strassen-, c) Geleite- und d) CommerzRegal.
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Zitationshilfe: | Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 114. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/120>, abgerufen am 16.02.2025. |