Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.II. Cap. Recht der Unabhängigkeit. freien Gebrauch des Strassen- und GeleiteRegals,und des CommerzRegals a), des Rechtes auf Lei- tung und Benutzung aller Arten des Handels zu dem Staatszweck. Kein Staat ist befugt zu hin- dern, dass ein anderer Staat in seinem Land- und Seegebiet durch Einrichtungen und gesetzliche Be- stimmungen zweckmäsig wirke für Leitung und Beförderung des Handels, auch des ausländischen, so dass bei diesem, wo möglich, die Bilanz zum Vortheil des Inlandes ausfalle. Hiezu sollen un- ter anderem dienen: die Ausübung der Handels- Polizei, Gesetzgebung und Gerichtbarkeit, die Schliessung vortheilhafter Handels- und Schiffahrt- verträge mit andern Staaten b), Bestimmungen über Ein-, Aus- und Durchfuhr der Handelswaa- ren, der Land- und Wasserzoll von ein-, aus- und durchgehenden Waaren, sowohl Producten als auch Manufacturen, Messen und Märkte, Han- delsPrivilegien (jus emporii) für Gemeinheiten, Gesellschaften und Einzelne, der Vorkauf (jus propolii), die Lagerhaus- oder Niederlagegerech- tigkeit, die Wagegerechtigkeit, das Kranrecht, die Stapelgerechtigkeit zu gezwungener temporärer Feilbietung aller, oder bestimmter Waaren, der Strassenzwang, der Umschlag oder das Stationen- recht c) (droit de relache et d'echelle), das Recht des Alleinhandels (Monopolien), die Errichtung der Kaufmannsgilden und Krämerinnungen, der Giro-, Deposital- oder UmsatzBanken, der Zet- II. Cap. Recht der Unabhängigkeit. freien Gebrauch des Strassen- und GeleiteRegals,und des CommerzRegals a), des Rechtes auf Lei- tung und Benutzung aller Arten des Handels zu dem Staatszweck. Kein Staat ist befugt zu hin- dern, daſs ein anderer Staat in seinem Land- und Seegebiet durch Einrichtungen und gesetzliche Be- stimmungen zweckmäsig wirke für Leitung und Beförderung des Handels, auch des ausländischen, so daſs bei diesem, wo möglich, die Bilanz zum Vortheil des Inlandes ausfalle. Hiezu sollen un- ter anderem dienen: die Ausübung der Handels- Polizei, Gesetzgebung und Gerichtbarkeit, die Schliessung vortheilhafter Handels- und Schiffahrt- verträge mit andern Staaten b), Bestimmungen über Ein-, Aus- und Durchfuhr der Handelswaa- ren, der Land- und Wasserzoll von ein-, aus- und durchgehenden Waaren, sowohl Producten als auch Manufacturen, Messen und Märkte, Han- delsPrivilegien (jus emporii) für Gemeinheiten, Gesellschaften und Einzelne, der Vorkauf (jus propolii), die Lagerhaus- oder Niederlagegerech- tigkeit, die Wagegerechtigkeit, das Kranrecht, die Stapelgerechtigkeit zu gezwungener temporärer Feilbietung aller, oder bestimmter Waaren, der Strassenzwang, der Umschlag oder das Stationen- recht c) (droit de relâche et d’échelle), das Recht des Alleinhandels (Monopolien), die Errichtung der Kaufmannsgilden und Krämerinnungen, der Giro-, Deposital- oder UmsatzBanken, der Zet- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0121" n="115"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.</hi></fw><lb/> freien Gebrauch des <hi rendition="#i">Strassen</hi>- und <hi rendition="#i">GeleiteRegals</hi>,<lb/> und des <hi rendition="#i">CommerzRegals a</hi>), des Rechtes auf Lei-<lb/> tung und Benutzung aller Arten des Handels zu<lb/> dem Staatszweck. Kein Staat ist befugt zu hin-<lb/> dern, daſs ein anderer Staat <hi rendition="#i">in seinem Land</hi>- und<lb/><hi rendition="#i">Seegebiet</hi> durch Einrichtungen und gesetzliche Be-<lb/> stimmungen zweckmäsig wirke für Leitung und<lb/> Beförderung des Handels, auch des ausländischen,<lb/> so daſs bei diesem, wo möglich, die Bilanz zum<lb/> Vortheil des Inlandes ausfalle. Hiezu sollen un-<lb/> ter anderem dienen: die Ausübung der Handels-<lb/> Polizei, Gesetzgebung und Gerichtbarkeit, die<lb/> Schliessung vortheilhafter Handels- und Schiffahrt-<lb/> verträge mit andern Staaten <hi rendition="#i">b</hi>), Bestimmungen<lb/> über Ein-, Aus- und Durchfuhr der Handelswaa-<lb/> ren, der Land- und Wasserzoll von ein-, aus-<lb/> und durchgehenden Waaren, sowohl Producten<lb/> als auch Manufacturen, Messen und Märkte, Han-<lb/> delsPrivilegien (jus emporii) für Gemeinheiten,<lb/> Gesellschaften und Einzelne, der Vorkauf (jus<lb/> propolii), die Lagerhaus- oder Niederlagegerech-<lb/> tigkeit, die Wagegerechtigkeit, das Kranrecht,<lb/> die Stapelgerechtigkeit zu gezwungener temporärer<lb/> Feilbietung aller, oder bestimmter Waaren, der<lb/> Strassenzwang, der Umschlag oder das Stationen-<lb/> recht <hi rendition="#i">c</hi>) (droit de relâche et d’échelle), das Recht<lb/> des Alleinhandels (Monopolien), die Errichtung<lb/> der Kaufmannsgilden und Krämerinnungen, der<lb/> Giro-, Deposital- oder UmsatzBanken, der Zet-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [115/0121]
II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.
freien Gebrauch des Strassen- und GeleiteRegals,
und des CommerzRegals a), des Rechtes auf Lei-
tung und Benutzung aller Arten des Handels zu
dem Staatszweck. Kein Staat ist befugt zu hin-
dern, daſs ein anderer Staat in seinem Land- und
Seegebiet durch Einrichtungen und gesetzliche Be-
stimmungen zweckmäsig wirke für Leitung und
Beförderung des Handels, auch des ausländischen,
so daſs bei diesem, wo möglich, die Bilanz zum
Vortheil des Inlandes ausfalle. Hiezu sollen un-
ter anderem dienen: die Ausübung der Handels-
Polizei, Gesetzgebung und Gerichtbarkeit, die
Schliessung vortheilhafter Handels- und Schiffahrt-
verträge mit andern Staaten b), Bestimmungen
über Ein-, Aus- und Durchfuhr der Handelswaa-
ren, der Land- und Wasserzoll von ein-, aus-
und durchgehenden Waaren, sowohl Producten
als auch Manufacturen, Messen und Märkte, Han-
delsPrivilegien (jus emporii) für Gemeinheiten,
Gesellschaften und Einzelne, der Vorkauf (jus
propolii), die Lagerhaus- oder Niederlagegerech-
tigkeit, die Wagegerechtigkeit, das Kranrecht,
die Stapelgerechtigkeit zu gezwungener temporärer
Feilbietung aller, oder bestimmter Waaren, der
Strassenzwang, der Umschlag oder das Stationen-
recht c) (droit de relâche et d’échelle), das Recht
des Alleinhandels (Monopolien), die Errichtung
der Kaufmannsgilden und Krämerinnungen, der
Giro-, Deposital- oder UmsatzBanken, der Zet-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |