Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

Bild:
<< vorherige Seite
II. Cap. Recht der Verträge.
nua, von 1756, bestätigt und berichtigt im J. 1789, in v. Mar-
tens
recueil, IV. 532, und denjenigen zwischen Preussen u.
Dänemark von 1817, ebendas. Supplem. VIII. 527.
§. 152.
Theils für feindliche Verhältnisse.

Für den Fall eintretender feindlicher Ver-
hältnisse a), und zwar unter den Contrahenten,
pflegt bestimmt zu werden: die Freiheit des
fortwährenden Aufenthaltes der wechselseitigen
handelnden Staatsangehörigen in dem feindlichen
Staatsgebiet, oder die Nothwendigkeit ihres Ab-
zugs innerhalb bestimmter Frist, von einem ge-
wissen Zeitpunct an gerechnet, und die Bedin-
gungen beider, die Rechte in Ansehung der Be-
schlagnehmung ihrer Güter, u. d. Für den Fall
des Kriegs eines der Contrahenten mit einer
dritten Macht, pflegen die NeutralitätsRechte des
Handels der Staatsangehörigen des andern Con-
trahenten bestimmt zu werden, besonders wel-
che Waaren als neutral, und welche als Kriegs-
Contrebande behandelt werden sollen, ob, wann,
und wie die Handelsschiffe des neutralen Con-
trahenten auf offener See der Visitation der
Kriegsschiffe des kriegführenden Contrahenten
sollen unterworfen seyn, unter welchen Bedin-
gungen sie in dessen Seegebiet von Embargo
frei seyn sollen, das Verhalten des neutralen
Contrahenten in eigenem Seegebiet, gegen die
Schiffe nicht nur des kriegführenden Contrahen-
ten, sondern auch seines Feindes, u. d. m. b)

II. Cap. Recht der Verträge.
nua, von 1756, bestätigt und berichtigt im J. 1789, in v. Mar-
tens
recueil, IV. 532, und denjenigen zwischen Preussen u.
Dänemark von 1817, ebendas. Supplém. VIII. 527.
§. 152.
Theils für feindliche Verhältnisse.

Für den Fall eintretender feindlicher Ver-
hältnisse a), und zwar unter den Contrahenten,
pflegt bestimmt zu werden: die Freiheit des
fortwährenden Aufenthaltes der wechselseitigen
handelnden Staatsangehörigen in dem feindlichen
Staatsgebiet, oder die Nothwendigkeit ihres Ab-
zugs innerhalb bestimmter Frist, von einem ge-
wissen Zeitpunct an gerechnet, und die Bedin-
gungen beider, die Rechte in Ansehung der Be-
schlagnehmung ihrer Güter, u. d. Für den Fall
des Kriegs eines der Contrahenten mit einer
dritten Macht, pflegen die NeutralitätsRechte des
Handels der Staatsangehörigen des andern Con-
trahenten bestimmt zu werden, besonders wel-
che Waaren als neutral, und welche als Kriegs-
Contrebande behandelt werden sollen, ob, wann,
und wie die Handelsschiffe des neutralen Con-
trahenten auf offener See der Visitation der
Kriegsschiffe des kriegführenden Contrahenten
sollen unterworfen seyn, unter welchen Bedin-
gungen sie in dessen Seegebiet von Embargo
frei seyn sollen, das Verhalten des neutralen
Contrahenten in eigenem Seegebiet, gegen die
Schiffe nicht nur des kriegführenden Contrahen-
ten, sondern auch seines Feindes, u. d. m. b)

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <note place="end" n="a)"><pb facs="#f0251" n="245"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Cap. Recht der Verträge.</hi></fw><lb/>
nua, von 1756, bestätigt und berichtigt im J. 1789, in v. <hi rendition="#k">Mar-<lb/>
tens</hi> recueil, IV. 532, und denjenigen zwischen Preussen u.<lb/>
Dänemark von 1817, ebendas. Supplém. VIII. 527.</note>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 152.<lb/><hi rendition="#i">Theils für feindliche Verhältnisse.</hi></head><lb/>
                <p>Für den Fall eintretender <hi rendition="#i">feindlicher</hi> Ver-<lb/>
hältnisse <hi rendition="#i">a</hi>), und zwar unter den Contrahenten,<lb/>
pflegt bestimmt zu werden: die Freiheit des<lb/>
fortwährenden Aufenthaltes der wechselseitigen<lb/>
handelnden Staatsangehörigen in dem feindlichen<lb/>
Staatsgebiet, oder die Nothwendigkeit ihres Ab-<lb/>
zugs innerhalb bestimmter Frist, von einem ge-<lb/>
wissen Zeitpunct an gerechnet, und die Bedin-<lb/>
gungen beider, die Rechte in Ansehung der Be-<lb/>
schlagnehmung ihrer Güter, u. d. Für den Fall<lb/>
des Kriegs eines der Contrahenten mit einer<lb/>
dritten Macht, pflegen die NeutralitätsRechte des<lb/>
Handels der Staatsangehörigen des andern Con-<lb/>
trahenten bestimmt zu werden, besonders wel-<lb/>
che Waaren als neutral, und welche als Kriegs-<lb/>
Contrebande behandelt werden sollen, ob, wann,<lb/>
und wie die Handelsschiffe des neutralen Con-<lb/>
trahenten auf offener See der Visitation der<lb/>
Kriegsschiffe des kriegführenden Contrahenten<lb/>
sollen unterworfen seyn, unter welchen Bedin-<lb/>
gungen sie in dessen Seegebiet von Embargo<lb/>
frei seyn sollen, das Verhalten des neutralen<lb/>
Contrahenten in eigenem Seegebiet, gegen die<lb/>
Schiffe nicht nur des kriegführenden Contrahen-<lb/>
ten, sondern auch seines Feindes, u. d. m. <hi rendition="#i">b</hi>)<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[245/0251] II. Cap. Recht der Verträge. a⁾ nua, von 1756, bestätigt und berichtigt im J. 1789, in v. Mar- tens recueil, IV. 532, und denjenigen zwischen Preussen u. Dänemark von 1817, ebendas. Supplém. VIII. 527. §. 152. Theils für feindliche Verhältnisse. Für den Fall eintretender feindlicher Ver- hältnisse a), und zwar unter den Contrahenten, pflegt bestimmt zu werden: die Freiheit des fortwährenden Aufenthaltes der wechselseitigen handelnden Staatsangehörigen in dem feindlichen Staatsgebiet, oder die Nothwendigkeit ihres Ab- zugs innerhalb bestimmter Frist, von einem ge- wissen Zeitpunct an gerechnet, und die Bedin- gungen beider, die Rechte in Ansehung der Be- schlagnehmung ihrer Güter, u. d. Für den Fall des Kriegs eines der Contrahenten mit einer dritten Macht, pflegen die NeutralitätsRechte des Handels der Staatsangehörigen des andern Con- trahenten bestimmt zu werden, besonders wel- che Waaren als neutral, und welche als Kriegs- Contrebande behandelt werden sollen, ob, wann, und wie die Handelsschiffe des neutralen Con- trahenten auf offener See der Visitation der Kriegsschiffe des kriegführenden Contrahenten sollen unterworfen seyn, unter welchen Bedin- gungen sie in dessen Seegebiet von Embargo frei seyn sollen, das Verhalten des neutralen Contrahenten in eigenem Seegebiet, gegen die Schiffe nicht nur des kriegführenden Contrahen- ten, sondern auch seines Feindes, u. d. m. b)

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/251
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 245. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/251>, abgerufen am 22.11.2024.