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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
Selbst für den Fall eines Kriegs zwischen drit-
ten Mächten, werden bisweilen durch Vertrag
gewisse Grundsätze festgestellt, nach welchen
die Contrahenten die Freiheit und Neutralität
des Handels ihrer Staatsangehörigen auf offener
See, allenfalls mit bewaffneter Macht, behaupten
wollen.

a) Schriften in v. Ompteda's Lit. II. 598 f. Essais sur divers
sujets relatifs a la navigation et au commerce, pendant la
guerre, par Mr. de Steck. a Berlin 1794. 8.
b) Vergl. die Convention von 1744, zwischen Grossbritannien
u. Frankreich, in dem Mercure historique et polit. 1744,
T. I. p. 560.
§. 153.
Wirkung und Bestätigung der Verträge.

Ein an sich gültiger Vertrag, begründet
für den Contrahenten ein Zwangrecht, nicht
nur von seinem Mitcontrahenten vollständige Er-
füllung des Versprechens, sondern auch von je-
dem zu Widerspruch nicht befugtem Dritten zu
fordern, dass er die Erfüllung des Vertrags nicht
hindere. Zu Ausübung dieses Zwangrechtes, be-
darf es weder einer Bestätigung, noch einer Er-
neuerung, Wiederherstellung, oder Verstärkung
des Vertrags. Nützlich kann jedoch die Bestä-
tigung
eines Vertrags seyn, wenn über dessen
Gültigkeit, oder über die Fortdauer derselben,
Streit oder Zweifel vorwaltet, oder zu besorgen
wäre a). Die Versicherung, welche monarchi-
sche Regenten nach ihrer Thronbesteigung an-

II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
Selbst für den Fall eines Kriegs zwischen drit-
ten Mächten, werden bisweilen durch Vertrag
gewisse Grundsätze festgestellt, nach welchen
die Contrahenten die Freiheit und Neutralität
des Handels ihrer Staatsangehörigen auf offener
See, allenfalls mit bewaffneter Macht, behaupten
wollen.

a) Schriften in v. Ompteda’s Lit. II. 598 f. Essais sur divers
sujets relatifs à la navigation et au commerce, pendant la
guerre, par Mr. de Steck. à Berlin 1794. 8.
b) Vergl. die Convention von 1744, zwischen Groſsbritannien
u. Frankreich, in dem Mercure historique et polit. 1744,
T. I. p. 560.
§. 153.
Wirkung und Bestätigung der Verträge.

Ein an sich gültiger Vertrag, begründet
für den Contrahenten ein Zwangrecht, nicht
nur von seinem Mitcontrahenten vollständige Er-
füllung des Versprechens, sondern auch von je-
dem zu Widerspruch nicht befugtem Dritten zu
fordern, daſs er die Erfüllung des Vertrags nicht
hindere. Zu Ausübung dieses Zwangrechtes, be-
darf es weder einer Bestätigung, noch einer Er-
neuerung, Wiederherstellung, oder Verstärkung
des Vertrags. Nützlich kann jedoch die Bestä-
tigung
eines Vertrags seyn, wenn über dessen
Gültigkeit, oder über die Fortdauer derselben,
Streit oder Zweifel vorwaltet, oder zu besorgen
wäre a). Die Versicherung, welche monarchi-
sche Regenten nach ihrer Thronbesteigung an-

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[246/0252] II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. Selbst für den Fall eines Kriegs zwischen drit- ten Mächten, werden bisweilen durch Vertrag gewisse Grundsätze festgestellt, nach welchen die Contrahenten die Freiheit und Neutralität des Handels ihrer Staatsangehörigen auf offener See, allenfalls mit bewaffneter Macht, behaupten wollen. a⁾ Schriften in v. Ompteda’s Lit. II. 598 f. Essais sur divers sujets relatifs à la navigation et au commerce, pendant la guerre, par Mr. de Steck. à Berlin 1794. 8. b⁾ Vergl. die Convention von 1744, zwischen Groſsbritannien u. Frankreich, in dem Mercure historique et polit. 1744, T. I. p. 560. §. 153. Wirkung und Bestätigung der Verträge. Ein an sich gültiger Vertrag, begründet für den Contrahenten ein Zwangrecht, nicht nur von seinem Mitcontrahenten vollständige Er- füllung des Versprechens, sondern auch von je- dem zu Widerspruch nicht befugtem Dritten zu fordern, daſs er die Erfüllung des Vertrags nicht hindere. Zu Ausübung dieses Zwangrechtes, be- darf es weder einer Bestätigung, noch einer Er- neuerung, Wiederherstellung, oder Verstärkung des Vertrags. Nützlich kann jedoch die Bestä- tigung eines Vertrags seyn, wenn über dessen Gültigkeit, oder über die Fortdauer derselben, Streit oder Zweifel vorwaltet, oder zu besorgen wäre a). Die Versicherung, welche monarchi- sche Regenten nach ihrer Thronbesteigung an-

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 246. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/252>, abgerufen am 21.11.2024.