Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

Bild:
<< vorherige Seite
III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
zur Berichtigung der Urtheile des Publicums über die fran-
zösische Revolution (1794. 8.), und in der Fortsetzung dieser
Beyträge; auch Schmalz in s. europ. Völkerrecht, S. 49
u. 64. Dawider s. J. G. E. Maass über Rechte und Ver-
bindlichkeiten überhaupt, und die bürgerlichen insbesondere.
Halle 1794. 8.

III. CAPITEL.
RECHT DER UNTERHANDLUNGEN,

insonderheit
DURCH GESANDTE.
§. 166.
Recht der Staaten zu Unterhandlungen.

Das Interesse eines jeden Staates erfordert,
von Zeit zu Zeit, mit andern Staaten Unter-
handlungen
(Negociationen) zu pflegen, nicht
bloss um Verträge vorzubereiten und zu schlies-
sen, sondern auch um über die rechtlichen
und politischen Verhältnisse zu andern Staaten
zu wachen. Das Recht eines Staates zu sol-
chen Unterhandlungen, ist begründet durch
seine Unabhängigkeit (§. 46). Die Ausübung
desselben gebührt dem Stellvertreter des Staates
gegen Auswärtige; wiewohl dieser hiebei, in
dem Verhältniss zu dem eigenen Staat, durch
dessen Grundverfassung zu gewissen Einschrän-
kungen verpflichtet seyn kann.

§. 167.
Verschiedene Arten dasselbe auszuüben.

Dieses Recht zu unterhandeln kann aus-

III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
zur Berichtigung der Urtheile des Publicums über die fran-
zösische Revolution (1794. 8.), und in der Fortsetzung dieser
Beyträge; auch Schmalz in s. europ. Völkerrecht, S. 49
u. 64. Dawider s. J. G. E. Maass über Rechte und Ver-
bindlichkeiten überhaupt, und die bürgerlichen insbesondere.
Halle 1794. 8.

III. CAPITEL.
RECHT DER UNTERHANDLUNGEN,

insonderheit
DURCH GESANDTE.
§. 166.
Recht der Staaten zu Unterhandlungen.

Das Interesse eines jeden Staates erfordert,
von Zeit zu Zeit, mit andern Staaten Unter-
handlungen
(Negociationen) zu pflegen, nicht
bloſs um Verträge vorzubereiten und zu schlies-
sen, sondern auch um über die rechtlichen
und politischen Verhältnisse zu andern Staaten
zu wachen. Das Recht eines Staates zu sol-
chen Unterhandlungen, ist begründet durch
seine Unabhängigkeit (§. 46). Die Ausübung
desselben gebührt dem Stellvertreter des Staates
gegen Auswärtige; wiewohl dieser hiebei, in
dem Verhältniſs zu dem eigenen Staat, durch
dessen Grundverfassung zu gewissen Einschrän-
kungen verpflichtet seyn kann.

§. 167.
Verschiedene Arten dasselbe auszuüben.

Dieses Recht zu unterhandeln kann aus-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <note place="end" n="c)"><pb facs="#f0275" n="269"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.</hi></fw><lb/>
zur Berichtigung der Urtheile des Publicums über die fran-<lb/>
zösische Revolution (1794. 8.), und in der Fortsetzung dieser<lb/>
Beyträge; auch <hi rendition="#k">Schmalz</hi> in s. europ. Völkerrecht, S. 49<lb/>
u. 64. Dawider s. J. G. E. <hi rendition="#k">Maass</hi> über Rechte und Ver-<lb/>
bindlichkeiten überhaupt, und die bürgerlichen insbesondere.<lb/>
Halle 1794. 8.</note>
              </div>
            </div><lb/>
            <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
            <div n="4">
              <head> <hi rendition="#g">III. CAPITEL.<lb/>
RECHT DER UNTERHANDLUNGEN,</hi><lb/> <hi rendition="#k">insonderheit</hi><lb/> <hi rendition="#g">DURCH GESANDTE.</hi> </head><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 166.<lb/><hi rendition="#i">Recht der Staaten zu Unterhandlungen.</hi></head><lb/>
                <p>Das Interesse eines jeden Staates erfordert,<lb/>
von Zeit zu Zeit, mit andern Staaten <hi rendition="#i">Unter-<lb/>
handlungen</hi> (Negociationen) zu pflegen, nicht<lb/>
blo&#x017F;s um Verträge vorzubereiten und zu schlies-<lb/>
sen, sondern auch um über die rechtlichen<lb/>
und politischen Verhältnisse zu andern Staaten<lb/>
zu wachen. Das Recht eines Staates zu sol-<lb/>
chen Unterhandlungen, ist begründet durch<lb/>
seine Unabhängigkeit (§. 46). Die Ausübung<lb/>
desselben gebührt dem Stellvertreter des Staates<lb/>
gegen Auswärtige; wiewohl dieser hiebei, in<lb/>
dem Verhältni&#x017F;s zu dem eigenen Staat, durch<lb/>
dessen Grundverfassung zu gewissen Einschrän-<lb/>
kungen verpflichtet seyn kann.</p>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 167.<lb/><hi rendition="#i">Verschiedene Arten dasselbe auszuüben.</hi></head><lb/>
                <p>Dieses Recht zu unterhandeln kann aus-<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[269/0275] III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. c⁾ zur Berichtigung der Urtheile des Publicums über die fran- zösische Revolution (1794. 8.), und in der Fortsetzung dieser Beyträge; auch Schmalz in s. europ. Völkerrecht, S. 49 u. 64. Dawider s. J. G. E. Maass über Rechte und Ver- bindlichkeiten überhaupt, und die bürgerlichen insbesondere. Halle 1794. 8. III. CAPITEL. RECHT DER UNTERHANDLUNGEN, insonderheit DURCH GESANDTE. §. 166. Recht der Staaten zu Unterhandlungen. Das Interesse eines jeden Staates erfordert, von Zeit zu Zeit, mit andern Staaten Unter- handlungen (Negociationen) zu pflegen, nicht bloſs um Verträge vorzubereiten und zu schlies- sen, sondern auch um über die rechtlichen und politischen Verhältnisse zu andern Staaten zu wachen. Das Recht eines Staates zu sol- chen Unterhandlungen, ist begründet durch seine Unabhängigkeit (§. 46). Die Ausübung desselben gebührt dem Stellvertreter des Staates gegen Auswärtige; wiewohl dieser hiebei, in dem Verhältniſs zu dem eigenen Staat, durch dessen Grundverfassung zu gewissen Einschrän- kungen verpflichtet seyn kann. §. 167. Verschiedene Arten dasselbe auszuüben. Dieses Recht zu unterhandeln kann aus-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/275
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 269. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/275>, abgerufen am 22.11.2024.