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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn.
geübt werden, sowohl mündlich bei persönlicher
Zusammenkunft, als auch schriftlich, mit Beob-
achtung des diplomatischen CanzleiStyls (§. 112).
Die mündlichen und die schriftlichen Unter-
handlungen können statt haben, entweder un-
mittelbar
zwischen den Stellvertretern der bei-
derseitigen Staaten gegen Auswärtige, oder mit-
telbar
durch Bevollmächtigte derselben. Die
letzten können Staatsbehörden seyn, welche mit
fortwährendem oder besonderem Auftrag für die
in Frage stehenden Unterhandlungen versehen
sind, oder auch einzelne Personen, bevollmäch-
tigt von dem Regenten für Unterhandlungen mit
andern Staaten, als Gesandte oder diplomatische
Agenten a). -- Der Ort der Unterhandlungen
ist, in dem Fall einer Zusammenkunft, bald in
dem Gebiet einer der unterhandelnden Mächte,
es sey nun in der Haupt- oder ResidenzStadt,
oder an einem andern Ort, bald auf der Grenze
beider Staaten b), bald in dem Gebiet einer
dritten Macht.

a) Die, welche so genannte gute Dienste leisten, sind in der
Regel bloss zu Beförderung der Eröffnung der Unterhand-
lungen, oft nur von einem Theil, und die Vermittler (Me-
diateurs) nur zu Einleitung und Unterstützung der Unter-
handlungen, von beiden Theilen autorisirt (§. 160).
b) Im J. 1659 auf der Fasanen- oder ConferenzInsel (§. 105 b).
So auch bei manchen Grenzverhandlungen.
§. 168.
Unterhandlungskunst.

Abgesehen von den Zwangpflichten, welche

II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn.
geübt werden, sowohl mündlich bei persönlicher
Zusammenkunft, als auch schriftlich, mit Beob-
achtung des diplomatischen CanzleiStyls (§. 112).
Die mündlichen und die schriftlichen Unter-
handlungen können statt haben, entweder un-
mittelbar
zwischen den Stellvertretern der bei-
derseitigen Staaten gegen Auswärtige, oder mit-
telbar
durch Bevollmächtigte derselben. Die
letzten können Staatsbehörden seyn, welche mit
fortwährendem oder besonderem Auftrag für die
in Frage stehenden Unterhandlungen versehen
sind, oder auch einzelne Personen, bevollmäch-
tigt von dem Regenten für Unterhandlungen mit
andern Staaten, als Gesandte oder diplomatische
Agenten a). — Der Ort der Unterhandlungen
ist, in dem Fall einer Zusammenkunft, bald in
dem Gebiet einer der unterhandelnden Mächte,
es sey nun in der Haupt- oder ResidenzStadt,
oder an einem andern Ort, bald auf der Grenze
beider Staaten b), bald in dem Gebiet einer
dritten Macht.

a) Die, welche so genannte gute Dienste leisten, sind in der
Regel bloſs zu Beförderung der Eröffnung der Unterhand-
lungen, oft nur von einem Theil, und die Vermittler (Me-
diateurs) nur zu Einleitung und Unterstützung der Unter-
handlungen, von beiden Theilen autorisirt (§. 160).
b) Im J. 1659 auf der Fasanen- oder ConferenzInsel (§. 105 b).
So auch bei manchen Grenzverhandlungen.
§. 168.
Unterhandlungskunst.

Abgesehen von den Zwangpflichten, welche

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[270/0276] II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn. geübt werden, sowohl mündlich bei persönlicher Zusammenkunft, als auch schriftlich, mit Beob- achtung des diplomatischen CanzleiStyls (§. 112). Die mündlichen und die schriftlichen Unter- handlungen können statt haben, entweder un- mittelbar zwischen den Stellvertretern der bei- derseitigen Staaten gegen Auswärtige, oder mit- telbar durch Bevollmächtigte derselben. Die letzten können Staatsbehörden seyn, welche mit fortwährendem oder besonderem Auftrag für die in Frage stehenden Unterhandlungen versehen sind, oder auch einzelne Personen, bevollmäch- tigt von dem Regenten für Unterhandlungen mit andern Staaten, als Gesandte oder diplomatische Agenten a). — Der Ort der Unterhandlungen ist, in dem Fall einer Zusammenkunft, bald in dem Gebiet einer der unterhandelnden Mächte, es sey nun in der Haupt- oder ResidenzStadt, oder an einem andern Ort, bald auf der Grenze beider Staaten b), bald in dem Gebiet einer dritten Macht. a⁾ Die, welche so genannte gute Dienste leisten, sind in der Regel bloſs zu Beförderung der Eröffnung der Unterhand- lungen, oft nur von einem Theil, und die Vermittler (Me- diateurs) nur zu Einleitung und Unterstützung der Unter- handlungen, von beiden Theilen autorisirt (§. 160). b⁾ Im J. 1659 auf der Fasanen- oder ConferenzInsel (§. 105 b). So auch bei manchen Grenzverhandlungen. §. 168. Unterhandlungskunst. Abgesehen von den Zwangpflichten, welche

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 270. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/276>, abgerufen am 21.11.2024.