Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn. geübt werden, sowohl mündlich bei persönlicherZusammenkunft, als auch schriftlich, mit Beob- achtung des diplomatischen CanzleiStyls (§. 112). Die mündlichen und die schriftlichen Unter- handlungen können statt haben, entweder un- mittelbar zwischen den Stellvertretern der bei- derseitigen Staaten gegen Auswärtige, oder mit- telbar durch Bevollmächtigte derselben. Die letzten können Staatsbehörden seyn, welche mit fortwährendem oder besonderem Auftrag für die in Frage stehenden Unterhandlungen versehen sind, oder auch einzelne Personen, bevollmäch- tigt von dem Regenten für Unterhandlungen mit andern Staaten, als Gesandte oder diplomatische Agenten a). -- Der Ort der Unterhandlungen ist, in dem Fall einer Zusammenkunft, bald in dem Gebiet einer der unterhandelnden Mächte, es sey nun in der Haupt- oder ResidenzStadt, oder an einem andern Ort, bald auf der Grenze beider Staaten b), bald in dem Gebiet einer dritten Macht. a) Die, welche so genannte gute Dienste leisten, sind in der Regel bloss zu Beförderung der Eröffnung der Unterhand- lungen, oft nur von einem Theil, und die Vermittler (Me- diateurs) nur zu Einleitung und Unterstützung der Unter- handlungen, von beiden Theilen autorisirt (§. 160). b) Im J. 1659 auf der Fasanen- oder ConferenzInsel (§. 105 b). So auch bei manchen Grenzverhandlungen. §. 168. Unterhandlungskunst. Abgesehen von den Zwangpflichten, welche II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn. geübt werden, sowohl mündlich bei persönlicherZusammenkunft, als auch schriftlich, mit Beob- achtung des diplomatischen CanzleiStyls (§. 112). Die mündlichen und die schriftlichen Unter- handlungen können statt haben, entweder un- mittelbar zwischen den Stellvertretern der bei- derseitigen Staaten gegen Auswärtige, oder mit- telbar durch Bevollmächtigte derselben. Die letzten können Staatsbehörden seyn, welche mit fortwährendem oder besonderem Auftrag für die in Frage stehenden Unterhandlungen versehen sind, oder auch einzelne Personen, bevollmäch- tigt von dem Regenten für Unterhandlungen mit andern Staaten, als Gesandte oder diplomatische Agenten a). — Der Ort der Unterhandlungen ist, in dem Fall einer Zusammenkunft, bald in dem Gebiet einer der unterhandelnden Mächte, es sey nun in der Haupt- oder ResidenzStadt, oder an einem andern Ort, bald auf der Grenze beider Staaten b), bald in dem Gebiet einer dritten Macht. a) Die, welche so genannte gute Dienste leisten, sind in der Regel bloſs zu Beförderung der Eröffnung der Unterhand- lungen, oft nur von einem Theil, und die Vermittler (Me- diateurs) nur zu Einleitung und Unterstützung der Unter- handlungen, von beiden Theilen autorisirt (§. 160). b) Im J. 1659 auf der Fasanen- oder ConferenzInsel (§. 105 b). So auch bei manchen Grenzverhandlungen. §. 168. Unterhandlungskunst. Abgesehen von den Zwangpflichten, welche <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0276" n="270"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn.</hi></fw><lb/> geübt werden, sowohl <hi rendition="#i">mündlich</hi> bei persönlicher<lb/> Zusammenkunft, als auch <hi rendition="#i">schriftlich</hi>, mit Beob-<lb/> achtung des diplomatischen CanzleiStyls (§. 112).<lb/> Die mündlichen und die schriftlichen Unter-<lb/> handlungen können statt haben, entweder <hi rendition="#i">un-<lb/> mittelbar</hi> zwischen den Stellvertretern der bei-<lb/> derseitigen Staaten gegen Auswärtige, oder <hi rendition="#i">mit-<lb/> telbar</hi> durch Bevollmächtigte derselben. Die<lb/> letzten können Staatsbehörden seyn, welche mit<lb/> fortwährendem oder besonderem Auftrag für die<lb/> in Frage stehenden Unterhandlungen versehen<lb/> sind, oder auch einzelne Personen, bevollmäch-<lb/> tigt von dem Regenten für Unterhandlungen mit<lb/> andern Staaten, als Gesandte oder diplomatische<lb/> Agenten <hi rendition="#i">a</hi>). — Der <hi rendition="#i">Ort</hi> der Unterhandlungen<lb/> ist, in dem Fall einer Zusammenkunft, bald in<lb/> dem Gebiet einer der unterhandelnden Mächte,<lb/> es sey nun in der Haupt- oder ResidenzStadt,<lb/> oder an einem andern Ort, bald auf der Grenze<lb/> beider Staaten <hi rendition="#i">b</hi>), bald in dem Gebiet einer<lb/> dritten Macht.</p><lb/> <note place="end" n="a)">Die, welche so genannte gute Dienste leisten, sind in der<lb/> Regel bloſs zu Beförderung der Eröffnung der Unterhand-<lb/> lungen, oft nur von einem Theil, und die Vermittler (Me-<lb/> diateurs) nur zu Einleitung und Unterstützung der Unter-<lb/> handlungen, von beiden Theilen autorisirt (§. 160).</note><lb/> <note place="end" n="b)">Im J. 1659 auf der Fasanen- oder ConferenzInsel (§. 105 b).<lb/> So auch bei manchen Grenzverhandlungen.</note> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 168.<lb/><hi rendition="#i">Unterhandlungskunst.</hi></head><lb/> <p>Abgesehen von den Zwangpflichten, welche<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [270/0276]
II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn.
geübt werden, sowohl mündlich bei persönlicher
Zusammenkunft, als auch schriftlich, mit Beob-
achtung des diplomatischen CanzleiStyls (§. 112).
Die mündlichen und die schriftlichen Unter-
handlungen können statt haben, entweder un-
mittelbar zwischen den Stellvertretern der bei-
derseitigen Staaten gegen Auswärtige, oder mit-
telbar durch Bevollmächtigte derselben. Die
letzten können Staatsbehörden seyn, welche mit
fortwährendem oder besonderem Auftrag für die
in Frage stehenden Unterhandlungen versehen
sind, oder auch einzelne Personen, bevollmäch-
tigt von dem Regenten für Unterhandlungen mit
andern Staaten, als Gesandte oder diplomatische
Agenten a). — Der Ort der Unterhandlungen
ist, in dem Fall einer Zusammenkunft, bald in
dem Gebiet einer der unterhandelnden Mächte,
es sey nun in der Haupt- oder ResidenzStadt,
oder an einem andern Ort, bald auf der Grenze
beider Staaten b), bald in dem Gebiet einer
dritten Macht.
a⁾ Die, welche so genannte gute Dienste leisten, sind in der
Regel bloſs zu Beförderung der Eröffnung der Unterhand-
lungen, oft nur von einem Theil, und die Vermittler (Me-
diateurs) nur zu Einleitung und Unterstützung der Unter-
handlungen, von beiden Theilen autorisirt (§. 160).
b⁾ Im J. 1659 auf der Fasanen- oder ConferenzInsel (§. 105 b).
So auch bei manchen Grenzverhandlungen.
§. 168.
Unterhandlungskunst.
Abgesehen von den Zwangpflichten, welche
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |