Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. neues Creditiv erfordert d). Zuweilen ist ergenöthigt, während seiner Abwesenheit das Zu- rückberufungsSchreiben dem Souverain, bei wel- chem er accreditirt war, zu übersenden. In diesem Fall nimmt er zugleich schriftlich Ab- schied von demselben e). In dem Fall eines Missverhältnisses zwischen beiden Staaten, erhält er bisweilen Befehl, ohne Abschied und Recre- ditiv zurückzureisen f). a) Moser's Versuch, IV. 453--542. Ebendess. Beyträge, IV. 394. 396. 429. 451 ff. 475. b) Moser's Versuch, IV. 542. c) Moser's Beyträge, IV. 467 ff. d) C. A. Beck's StaatsPraxis, S. 244. e) Moser's Versuch, IV. 523 ff. Beyträge, IV. 392 ff. f) Moser's Versuch, IV. 433 ff. Ebendess. Beyträge, IV. 382 ff. 391. 393. 414. -- Von Gesandschaften in Kriegszeiten, Mo- ser's Versuch, Th. IX, Bd. 1, S. 163 ff. §. 230. Und Tod des Gesandten. Stirbt ein Gesandter in dem Staatsgebiet, II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. neues Creditiv erfordert d). Zuweilen ist ergenöthigt, während seiner Abwesenheit das Zu- rückberufungsSchreiben dem Souverain, bei wel- chem er accreditirt war, zu übersenden. In diesem Fall nimmt er zugleich schriftlich Ab- schied von demselben e). In dem Fall eines Miſsverhältnisses zwischen beiden Staaten, erhält er bisweilen Befehl, ohne Abschied und Recre- ditiv zurückzureisen f). a) Moser’s Versuch, IV. 453—542. Ebendess. Beyträge, IV. 394. 396. 429. 451 ff. 475. b) Moser’s Versuch, IV. 542. c) Moser’s Beyträge, IV. 467 ff. d) C. A. Beck’s StaatsPraxis, S. 244. e) Moser’s Versuch, IV. 523 ff. Beyträge, IV. 392 ff. f) Moser’s Versuch, IV. 433 ff. Ebendess. Beyträge, IV. 382 ff. 391. 393. 414. — Von Gesandschaften in Kriegszeiten, Mo- ser’s Versuch, Th. IX, Bd. 1, S. 163 ff. §. 230. Und Tod des Gesandten. Stirbt ein Gesandter in dem Staatsgebiet, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0380" n="374"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.</hi></fw><lb/> neues Creditiv erfordert <hi rendition="#i">d</hi>). Zuweilen ist er<lb/> genöthigt, während seiner Abwesenheit das Zu-<lb/> rückberufungsSchreiben dem Souverain, bei wel-<lb/> chem er accreditirt war, zu übersenden. In<lb/> diesem Fall nimmt er zugleich schriftlich Ab-<lb/> schied von demselben <hi rendition="#i">e</hi>). In dem Fall eines<lb/> Miſsverhältnisses zwischen beiden Staaten, erhält<lb/> er bisweilen Befehl, ohne Abschied und Recre-<lb/> ditiv zurückzureisen <hi rendition="#i">f</hi>).</p><lb/> <note place="end" n="a)"><hi rendition="#k">Moser</hi>’s Versuch, IV. 453—542. <hi rendition="#i">Ebendess</hi>. Beyträge, IV.<lb/> 394. 396. 429. 451 ff. 475.</note><lb/> <note place="end" n="b)"><hi rendition="#k">Moser</hi>’s Versuch, IV. 542.</note><lb/> <note place="end" n="c)"><hi rendition="#k">Moser</hi>’s Beyträge, IV. 467 ff.</note><lb/> <note place="end" n="d)">C. A. <hi rendition="#k">Beck</hi>’s StaatsPraxis, S. 244.</note><lb/> <note place="end" n="e)"><hi rendition="#k">Moser</hi>’s Versuch, IV. 523 ff. Beyträge, IV. 392 ff.</note><lb/> <note place="end" n="f)"><hi rendition="#k">Moser</hi>’s Versuch, IV. 433 ff. <hi rendition="#i">Ebendess</hi>. Beyträge, IV. 382 ff.<lb/> 391. 393. 414. — Von Gesandschaften <hi rendition="#i">in Kriegszeiten</hi>, <hi rendition="#k">Mo-<lb/> ser</hi>’s Versuch, Th. IX, Bd. 1, S. 163 ff.</note> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 230.<lb/><hi rendition="#i">Und Tod des Gesandten</hi>.</head><lb/> <p><hi rendition="#i">Stirbt</hi> ein Gesandter in dem Staatsgebiet,<lb/> worin er residirt, so ist zuvörderst für gehörige<lb/> Versiegelung seiner Amtspapiere, und auch, wenn<lb/> es nöthig, seiner Effecten, Sorge zu tragen (§. 209).<lb/> Es gebührt ihm ein seinem Verhältniſs angemessenes<lb/> Leichenbegängniſs und Begräbniſs; es sey nun an<lb/> dem Ort seiner gewöhnlichen Residenz, oder sei-<lb/> nes Todes, oder an einem dritten Ort, etwa weil<lb/> an jenen beiden seine Religionsverwandten keine<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [374/0380]
II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
neues Creditiv erfordert d). Zuweilen ist er
genöthigt, während seiner Abwesenheit das Zu-
rückberufungsSchreiben dem Souverain, bei wel-
chem er accreditirt war, zu übersenden. In
diesem Fall nimmt er zugleich schriftlich Ab-
schied von demselben e). In dem Fall eines
Miſsverhältnisses zwischen beiden Staaten, erhält
er bisweilen Befehl, ohne Abschied und Recre-
ditiv zurückzureisen f).
a⁾ Moser’s Versuch, IV. 453—542. Ebendess. Beyträge, IV.
394. 396. 429. 451 ff. 475.
b⁾ Moser’s Versuch, IV. 542.
c⁾ Moser’s Beyträge, IV. 467 ff.
d⁾ C. A. Beck’s StaatsPraxis, S. 244.
e⁾ Moser’s Versuch, IV. 523 ff. Beyträge, IV. 392 ff.
f⁾ Moser’s Versuch, IV. 433 ff. Ebendess. Beyträge, IV. 382 ff.
391. 393. 414. — Von Gesandschaften in Kriegszeiten, Mo-
ser’s Versuch, Th. IX, Bd. 1, S. 163 ff.
§. 230.
Und Tod des Gesandten.
Stirbt ein Gesandter in dem Staatsgebiet,
worin er residirt, so ist zuvörderst für gehörige
Versiegelung seiner Amtspapiere, und auch, wenn
es nöthig, seiner Effecten, Sorge zu tragen (§. 209).
Es gebührt ihm ein seinem Verhältniſs angemessenes
Leichenbegängniſs und Begräbniſs; es sey nun an
dem Ort seiner gewöhnlichen Residenz, oder sei-
nes Todes, oder an einem dritten Ort, etwa weil
an jenen beiden seine Religionsverwandten keine
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