Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. öffentliche Religionsübung haben a). Zuweilenwird der Leichnam abgeführt in das Gebiet seines Souverains, gemeiniglich mit Befreiung von den sonst bei der Durchfuhr üblichen Stol- gebühren b). -- Der Witwe c), den andern Familien Angehörigen und dem übrigen Gefolge des Gesandten, gebühren die vorhin genossenen gesandschaftlichen Vorrechte bis zu ihrer nahen, bequemen Abreise und Verlassung des Staats- gebietes. Hiezu kann, wenn es nöthig, eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf sie die inländische Staatshoheit über sich anerkennen müssen. -- Die Inventur geschieht, wenn sie nöthig ist, von einer gesandschaftlichen, oder von einer andern durch den absendenden Staat dazu bestimmten Behörde. Die Erbfolge in den, in dem Gebiet des annehmenden Staa- tes befindlichen MobiliarNachlass des Gesandten, richtet sich in der Regel nach den Gesetzen des sendenden Staates d), und dieser Nachlass ist frei von jeder Art von Erbschaftsteuer, so wie von dem Heimfallsrecht e) (droit d'aubaine). a) Moser's Versuch, IV. 569 ff. Ebendess. Beyträge, IV. 361 ff. Siebenrees neues jurist. Magazin, I. 403. b) Moser's Versuch, IV. 571. Ebendess. Beyträge, IV. 366. c) Moser, wie lang eines Gesandten Witwe sich ihres ver- storbenen Gemahls Gerechtsame zu erfreuen habe, in s. Ab- handlung verschiedener Rechtsmaterien, St. VI, S. 438--444. Ebendess. Versuch, IV. 571. Leyser medit. ad Pandect., Spec. 671. med. 5. J. Guil. Engelbrecht de foro viduae legati; in s. Obss. select. forens., Spec. IV. obs. 131. III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. öffentliche Religionsübung haben a). Zuweilenwird der Leichnam abgeführt in das Gebiet seines Souverains, gemeiniglich mit Befreiung von den sonst bei der Durchfuhr üblichen Stol- gebühren b). — Der Witwe c), den andern Familien Angehörigen und dem übrigen Gefolge des Gesandten, gebühren die vorhin genossenen gesandschaftlichen Vorrechte bis zu ihrer nahen, bequemen Abreise und Verlassung des Staats- gebietes. Hiezu kann, wenn es nöthig, eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf sie die inländische Staatshoheit über sich anerkennen müssen. — Die Inventur geschieht, wenn sie nöthig ist, von einer gesandschaftlichen, oder von einer andern durch den absendenden Staat dazu bestimmten Behörde. Die Erbfolge in den, in dem Gebiet des annehmenden Staa- tes befindlichen MobiliarNachlaſs des Gesandten, richtet sich in der Regel nach den Gesetzen des sendenden Staates d), und dieser Nachlaſs ist frei von jeder Art von Erbschaftsteuer, so wie von dem Heimfallsrecht e) (droit d’aubaine). a) Moser’s Versuch, IV. 569 ff. Ebendess. Beyträge, IV. 361 ff. Siebenrees neues jurist. Magazin, I. 403. b) Moser’s Versuch, IV. 571. Ebendess. Beyträge, IV. 366. c) Moser, wie lang eines Gesandten Witwe sich ihres ver- storbenen Gemahls Gerechtsame zu erfreuen habe, in s. Ab- handlung verschiedener Rechtsmaterien, St. VI, S. 438—444. Ebendess. Versuch, IV. 571. Leyser medit. ad Pandect., Spec. 671. med. 5. J. Guil. Engelbrecht de foro viduae legati; in s. Obss. select. forens., Spec. IV. obs. 131. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0381" n="375"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.</hi></fw><lb/> öffentliche Religionsübung haben <hi rendition="#i">a</hi>). 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III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte.
öffentliche Religionsübung haben a). Zuweilen
wird der Leichnam abgeführt in das Gebiet
seines Souverains, gemeiniglich mit Befreiung
von den sonst bei der Durchfuhr üblichen Stol-
gebühren b). — Der Witwe c), den andern
Familien Angehörigen und dem übrigen Gefolge
des Gesandten, gebühren die vorhin genossenen
gesandschaftlichen Vorrechte bis zu ihrer nahen,
bequemen Abreise und Verlassung des Staats-
gebietes. Hiezu kann, wenn es nöthig, eine
Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf sie die
inländische Staatshoheit über sich anerkennen
müssen. — Die Inventur geschieht, wenn sie
nöthig ist, von einer gesandschaftlichen, oder
von einer andern durch den absendenden Staat
dazu bestimmten Behörde. Die Erbfolge in
den, in dem Gebiet des annehmenden Staa-
tes befindlichen MobiliarNachlaſs des Gesandten,
richtet sich in der Regel nach den Gesetzen des
sendenden Staates d), und dieser Nachlaſs ist
frei von jeder Art von Erbschaftsteuer, so wie
von dem Heimfallsrecht e) (droit d’aubaine).
a⁾ Moser’s Versuch, IV. 569 ff. Ebendess. Beyträge, IV. 361 ff.
Siebenrees neues jurist. Magazin, I. 403.
b⁾ Moser’s Versuch, IV. 571. Ebendess. Beyträge, IV. 366.
c⁾ Moser, wie lang eines Gesandten Witwe sich ihres ver-
storbenen Gemahls Gerechtsame zu erfreuen habe, in s. Ab-
handlung verschiedener Rechtsmaterien, St. VI, S. 438—444.
Ebendess. Versuch, IV. 571. Leyser medit. ad Pandect.,
Spec. 671. med. 5. J. Guil. Engelbrecht de foro viduae
legati; in s. Obss. select. forens., Spec. IV. obs. 131.
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