I. Th. Die Staaten, überh. etc. I. Cap. Begriff, etc.
a)Klüber's öffentliches Recht des teutschen Bundes, §. 1--4.
b) Ebendaselbst, §. 192 u. 194.
c) Anti-Leviathan (Gött. 1807. 8.), S. 49 ff. -- Andere denken sich den Staat als NaturProduct, und erklären dessen Entste- hung durch NaturNothwendigkeit. Rousseau du contract so- cial, liv. I, ch. 5 et 6; liv. III, ch. 16. Principe fondamental du droit des souverains (a Geneve 1788. gr. 8.), T. 1, p. 13 et suiv., vergl. jedoch mit T. II, p. 85, wo ein QuasiContract angenommen wird. Hugo's Naturrecht, §. 318 ff. Fries phi- losophische Rechtslehre, S. 76 ff. Man s. jedoch Klüber a. a. O., §. 2.
§. 21. Souverainetät.
Staatshoheit oder Souverainetät a) in dem weitern Sinn, ist der Inbegriff aller Rechte, welche einem unabhängigen Staat in Hinsicht auf den Staatszweck zustehen. Hierunter sind begriffen: 1) die politische Unabhängigkeit (Sou- verainetät im engern Sinn), das Recht politischer Persönlichkeit oder Selbstständigkeit, im Ver- hältniss zu jedem andern Subject; 2) die Staats- gewalt (im engern Sinn), die Gewalt zu dem Zweck des Staates. -- In dem engern oder völ- kerrechtlichen Sinn, versteht man unter Souve- rainetät bloss die Unabhängigkeit eines Staates von dem Willen anderer Staaten. In diesem Sinn, heisst souverainer Staat derjenige, welcher, wie auch seine innere Verfassung seyn mag, für sich selbst und ohne fremden Einfluss die Staats- hoheitsrechte auszuüben berechtigt ist b). Selbst- ständigkeit solcher Art fordert das Völkerrecht
I. Th. Die Staaten, überh. etc. I. Cap. Begriff, etc.
a)Klüber’s öffentliches Recht des teutschen Bundes, §. 1—4.
b) Ebendaselbst, §. 192 u. 194.
c) Anti-Leviathan (Gött. 1807. 8.), S. 49 ff. — Andere denken sich den Staat als NaturProduct, und erklären dessen Entste- hung durch NaturNothwendigkeit. Rousseau du contract so- cial, liv. I, ch. 5 et 6; liv. III, ch. 16. Principe fondamental du droit des souverains (à Genève 1788. gr. 8.), T. 1, p. 13 et suiv., vergl. jedoch mit T. II, p. 85, wo ein QuasiContract angenommen wird. Hugo’s Naturrecht, §. 318 ff. Fries phi- losophische Rechtslehre, S. 76 ff. Man s. jedoch Klüber a. a. O., §. 2.
§. 21. Souverainetät.
Staatshoheit oder Souverainetät a) in dem weitern Sinn, ist der Inbegriff aller Rechte, welche einem unabhängigen Staat in Hinsicht auf den Staatszweck zustehen. Hierunter sind begriffen: 1) die politische Unabhängigkeit (Sou- verainetät im engern Sinn), das Recht politischer Persönlichkeit oder Selbstständigkeit, im Ver- hältniſs zu jedem andern Subject; 2) die Staats- gewalt (im engern Sinn), die Gewalt zu dem Zweck des Staates. — In dem engern oder völ- kerrechtlichen Sinn, versteht man unter Souve- rainetät bloſs die Unabhängigkeit eines Staates von dem Willen anderer Staaten. In diesem Sinn, heiſst souverainer Staat derjenige, welcher, wie auch seine innere Verfassung seyn mag, für sich selbst und ohne fremden Einfluſs die Staats- hoheitsrechte auszuüben berechtigt ist b). Selbst- ständigkeit solcher Art fordert das Völkerrecht
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><pbfacs="#f0051"n="45"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#i">I. Th. Die Staaten, überh. etc. I. Cap. Begriff, etc.</hi></fw><lb/><noteplace="end"n="a)"><hirendition="#k">Klüber</hi>’s öffentliches Recht des teutschen Bundes, §. 1—4.</note><lb/><noteplace="end"n="b)">Ebendaselbst, §. 192 u. 194.</note><lb/><noteplace="end"n="c)">Anti-Leviathan (Gött. 1807. 8.), S. 49 ff. — Andere denken<lb/>
sich den Staat als NaturProduct, und erklären dessen Entste-<lb/>
hung durch NaturNothwendigkeit. <hirendition="#k">Rousseau</hi> du contract so-<lb/>
cial, liv. I, ch. 5 et 6; liv. III, ch. 16. Principe fondamental<lb/>
du droit des souverains (à Genève 1788. gr. 8.), T. 1, p. 13<lb/>
et suiv., vergl. jedoch mit T. II, p. 85, wo ein QuasiContract<lb/>
angenommen wird. <hirendition="#k">Hugo</hi>’s Naturrecht, §. 318 ff. <hirendition="#k">Fries</hi> phi-<lb/>
losophische Rechtslehre, S. 76 ff. Man s. jedoch <hirendition="#k">Klüber</hi> a.<lb/>
a. O., §. 2.</note></div><lb/><divn="4"><head>§. 21.<lb/><hirendition="#i"><hirendition="#g">Souverainetät</hi></hi>.</head><lb/><p><hirendition="#i">Staatshoheit</hi> oder <hirendition="#i">Souverainetät a</hi>) in dem<lb/><hirendition="#i">weitern</hi> Sinn, ist der Inbegriff aller Rechte,<lb/>
welche einem unabhängigen Staat in Hinsicht<lb/>
auf den Staatszweck zustehen. Hierunter sind<lb/>
begriffen: 1) die politische Unabhängigkeit (Sou-<lb/>
verainetät im engern Sinn), das Recht politischer<lb/>
Persönlichkeit oder Selbstständigkeit, im Ver-<lb/>
hältniſs zu jedem andern Subject; 2) die Staats-<lb/>
gewalt (im engern Sinn), die Gewalt zu dem<lb/>
Zweck des Staates. — In dem <hirendition="#i">engern</hi> oder völ-<lb/>
kerrechtlichen Sinn, versteht man unter Souve-<lb/>
rainetät bloſs die Unabhängigkeit eines Staates<lb/>
von dem Willen anderer Staaten. In diesem<lb/>
Sinn, heiſst <hirendition="#i">souverainer Staat</hi> derjenige, welcher,<lb/>
wie auch seine innere Verfassung seyn mag, für<lb/>
sich selbst und ohne fremden Einfluſs die Staats-<lb/>
hoheitsrechte auszuüben berechtigt ist <hirendition="#i">b</hi>). Selbst-<lb/>
ständigkeit solcher Art fordert das Völkerrecht<lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[45/0051]
I. Th. Die Staaten, überh. etc. I. Cap. Begriff, etc.
a⁾ Klüber’s öffentliches Recht des teutschen Bundes, §. 1—4.
b⁾ Ebendaselbst, §. 192 u. 194.
c⁾ Anti-Leviathan (Gött. 1807. 8.), S. 49 ff. — Andere denken
sich den Staat als NaturProduct, und erklären dessen Entste-
hung durch NaturNothwendigkeit. Rousseau du contract so-
cial, liv. I, ch. 5 et 6; liv. III, ch. 16. Principe fondamental
du droit des souverains (à Genève 1788. gr. 8.), T. 1, p. 13
et suiv., vergl. jedoch mit T. II, p. 85, wo ein QuasiContract
angenommen wird. Hugo’s Naturrecht, §. 318 ff. Fries phi-
losophische Rechtslehre, S. 76 ff. Man s. jedoch Klüber a.
a. O., §. 2.
§. 21.
Souverainetät.
Staatshoheit oder Souverainetät a) in dem
weitern Sinn, ist der Inbegriff aller Rechte,
welche einem unabhängigen Staat in Hinsicht
auf den Staatszweck zustehen. Hierunter sind
begriffen: 1) die politische Unabhängigkeit (Sou-
verainetät im engern Sinn), das Recht politischer
Persönlichkeit oder Selbstständigkeit, im Ver-
hältniſs zu jedem andern Subject; 2) die Staats-
gewalt (im engern Sinn), die Gewalt zu dem
Zweck des Staates. — In dem engern oder völ-
kerrechtlichen Sinn, versteht man unter Souve-
rainetät bloſs die Unabhängigkeit eines Staates
von dem Willen anderer Staaten. In diesem
Sinn, heiſst souverainer Staat derjenige, welcher,
wie auch seine innere Verfassung seyn mag, für
sich selbst und ohne fremden Einfluſs die Staats-
hoheitsrechte auszuüben berechtigt ist b). Selbst-
ständigkeit solcher Art fordert das Völkerrecht
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 45. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/51>, abgerufen am 16.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.