Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.I. Th. Die Staaten, überhaupt, u. die europ. von einem Staat, der, als moralische unabhän-gige Person, im Verhältniss zu andern Staaten auf die Rechte politischer Persönlichkeit oder Unabhängigkeit Anspruch macht c). -- Unmit- telbar bezieht sich die Souverainetät auf den Staat, mittelbar auf das regierende Subject, welchem von dem Staat die Ausübung derselben übertragen ist. Wer zur Vertretung und Ver- waltung eines unabhängigen Staates berufen ist, heisst Souverain. Ihm gebührt die Majestät, die erhabenste Würde, die Vertretung des Staa- tes, in dessen Verhältniss nach Aussen, die Staatsregierung, die Ausübung der Staatsgewalt im Innern für den Zweck des Staates. So fern entweder in der Vertretung oder in der Regie- rung des Staates, oder in beiden, dem Staats- oberhaupt positive Schranken gesetzt sind, heisst dieses ein verfassungsmäsiger (constitutioneller) Souverain. a) Summitas imperii, summa potestas, summum imperium, su- prematus, potentatus. In dem welauer Tractat 1657, Art. 5, wird die Souverainetät so ausgedrückt: "Ducatum Prussiae Elector possidebit jure supremi dominii, cum summa atque absoluta potestate". Schmauss corp. jur. gent. acad. I. 654. Souverainer Fürst, princeps summa vel suprema potestate, ist derjenige, welchem die Ausübung der Souverainetät zusteht. Oestreich wollte in dem westphälischen FriedensInstrument genannt seyn: "Princeps per se absolutus et liber". Von dem Streit hierüber, s. de Meiern Acta Pacis Westph., V. 507 -- 540. -- Von den verschiedenen Bedeutungen des Wortes Souverainetät, s. Klübers öffentl. Recht des teutschen Bundes, §. 176, Note b. b) "Un Souverain n'est tenu de rendre compte de sa conduite I. Th. Die Staaten, überhaupt, u. die europ. von einem Staat, der, als moralische unabhän-gige Person, im Verhältniſs zu andern Staaten auf die Rechte politischer Persönlichkeit oder Unabhängigkeit Anspruch macht c). — Unmit- telbar bezieht sich die Souverainetät auf den Staat, mittelbar auf das regierende Subject, welchem von dem Staat die Ausübung derselben übertragen ist. Wer zur Vertretung und Ver- waltung eines unabhängigen Staates berufen ist, heiſst Souverain. Ihm gebührt die Majestät, die erhabenste Würde, die Vertretung des Staa- tes, in dessen Verhältniſs nach Aussen, die Staatsregierung, die Ausübung der Staatsgewalt im Innern für den Zweck des Staates. So fern entweder in der Vertretung oder in der Regie- rung des Staates, oder in beiden, dem Staats- oberhaupt positive Schranken gesetzt sind, heiſst dieses ein verfassungsmäsiger (constitutioneller) Souverain. a) Summitas imperii, summa potestas, summum imperium, su- prematus, potentatus. In dem welauer Tractat 1657, Art. 5, wird die Souverainetät so ausgedrückt: „Ducatum Prussiae Elector possidebit jure supremi dominii, cum summa atque absoluta potestate“. Schmauss corp. jur. gent. acad. I. 654. Souverainer Fürst, princeps summa vel suprema potestate, ist derjenige, welchem die Ausübung der Souverainetät zusteht. Oestreich wollte in dem westphälischen FriedensInstrument genannt seyn: „Princeps per se absolutus et liber“. Von dem Streit hierüber, s. de Meiern Acta Pacis Westph., V. 507 — 540. — Von den verschiedenen Bedeutungen des Wortes Souverainetät, s. Klübers öffentl. Recht des teutschen Bundes, §. 176, Note b. b) „Un Souverain n’est tenu de rendre compte de sa conduite <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0052" n="46"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">I. Th. 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I. Th. Die Staaten, überhaupt, u. die europ.
von einem Staat, der, als moralische unabhän-
gige Person, im Verhältniſs zu andern Staaten
auf die Rechte politischer Persönlichkeit oder
Unabhängigkeit Anspruch macht c). — Unmit-
telbar bezieht sich die Souverainetät auf den
Staat, mittelbar auf das regierende Subject,
welchem von dem Staat die Ausübung derselben
übertragen ist. Wer zur Vertretung und Ver-
waltung eines unabhängigen Staates berufen ist,
heiſst Souverain. Ihm gebührt die Majestät,
die erhabenste Würde, die Vertretung des Staa-
tes, in dessen Verhältniſs nach Aussen, die
Staatsregierung, die Ausübung der Staatsgewalt
im Innern für den Zweck des Staates. So fern
entweder in der Vertretung oder in der Regie-
rung des Staates, oder in beiden, dem Staats-
oberhaupt positive Schranken gesetzt sind, heiſst
dieses ein verfassungsmäsiger (constitutioneller)
Souverain.
a⁾ Summitas imperii, summa potestas, summum imperium, su-
prematus, potentatus. In dem welauer Tractat 1657, Art. 5,
wird die Souverainetät so ausgedrückt: „Ducatum Prussiae
Elector possidebit jure supremi dominii, cum summa atque
absoluta potestate“. Schmauss corp. jur. gent. acad. I. 654.
Souverainer Fürst, princeps summa vel suprema potestate, ist
derjenige, welchem die Ausübung der Souverainetät zusteht.
Oestreich wollte in dem westphälischen FriedensInstrument
genannt seyn: „Princeps per se absolutus et liber“. Von
dem Streit hierüber, s. de Meiern Acta Pacis Westph., V. 507
— 540. — Von den verschiedenen Bedeutungen des Wortes
Souverainetät, s. Klübers öffentl. Recht des teutschen Bundes,
§. 176, Note b.
b⁾ „Un Souverain n’est tenu de rendre compte de sa conduite
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