Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.I. Cap. Begriff, SouverainetätsVerhältnisse, u. s. w. dinglich mit so ungleichem e) Rechte ist, dasssie entweder den einen Staat der Oberherrschaft des andern unterordnet, oder gar für den einen Staat eine Einverleibung (Incorporation) in sich schliesst, d. h. den einen Staat, mit Vernichtung jeder Art von politischer Selbstständigkeit, in ei- nen Bestandtheil des andern verwandelt (unio in- aequalis incorporativa). Da indess die Vereini- gung nach ungleichem Recht, Grade zulässt, so ist denkbar, dass dem einen der ungleich verei- nigten Staaten nicht alle Souverainetät entzogen sey, so dass er z. B. noch zu der Classe der so genannten halbsouverainen Staaten (§. 24) gerech- net werden könne. Die dingliche Vereinigung, begründet die a) Schriften von der Vereinigung der Staaten, s. in Pütter's Literatur des t. Staatsr. III. 134. Klüber's neue Literatur des t. Staatsr. §. 928. -- Vergl. auch Pufendorf de J. N. et G. lib. VII. c. 5. §. 16 sq. Martini positiones de jure civitatis, c. XII. §. 407. Schrodt jur. publ. univ. P. III. c. 4. §. 8. Pütteri instit. jur. publ. germ. §. 76. Ebendess. Beiträge, Th. I, Abh. 2. (Pet. Ant. Frhrn. von Franck's) Beweis, dass dem erzstiftischen Domkapitel von Trier die landesherrliche Zwi- schenregierung in dem mit dem Erzstift auf ewig vereinigten Fürstenthum Prüm, bei gehindertem oder erledigtem erz- bischöflichen Stuhl, ausschliesslich zustehe (1781. fol.), §. 5 -- 13. u. §. 20 -- 27, wo diese Materie durch viele Beispiele aus der europäischen Staatengeschichte erläutert ist. -- Von I. Cap. Begriff, SouverainetätsVerhältnisse, u. s. w. dinglich mit so ungleichem e) Rechte ist, daſssie entweder den einen Staat der Oberherrschaft des andern unterordnet, oder gar für den einen Staat eine Einverleibung (Incorporation) in sich schlieſst, d. h. den einen Staat, mit Vernichtung jeder Art von politischer Selbstständigkeit, in ei- nen Bestandtheil des andern verwandelt (unio in- aequalis incorporativa). Da indeſs die Vereini- gung nach ungleichem Recht, Grade zuläſst, so ist denkbar, daſs dem einen der ungleich verei- nigten Staaten nicht alle Souverainetät entzogen sey, so daſs er z. B. noch zu der Classe der so genannten halbsouverainen Staaten (§. 24) gerech- net werden könne. Die dingliche Vereinigung, begründet die a) Schriften von der Vereinigung der Staaten, s. in Pütter’s Literatur des t. Staatsr. III. 134. Klüber’s neue Literatur des t. Staatsr. §. 928. — Vergl. auch Pufendorf de J. N. et G. lib. VII. c. 5. §. 16 sq. Martini positiones de jure civitatis, c. XII. §. 407. Schrodt jur. publ. univ. P. III. c. 4. §. 8. Pütteri instit. jur. publ. germ. §. 76. Ebendess. Beiträge, Th. I, Abh. 2. (Pet. Ant. Frhrn. von Franck’s) Beweis, daſs dem erzstiftischen Domkapitel von Trier die landesherrliche Zwi- schenregierung in dem mit dem Erzstift auf ewig vereinigten Fürstenthum Prüm, bei gehindertem oder erledigtem erz- bischöflichen Stuhl, ausschlieſslich zustehe (1781. fol.), §. 5 — 13. u. §. 20 — 27, wo diese Materie durch viele Beispiele aus der europäischen Staatengeschichte erläutert ist. — Von <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0061" n="55"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">I. Cap. 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I. Cap. Begriff, SouverainetätsVerhältnisse, u. s. w.
dinglich mit so ungleichem e) Rechte ist, daſs
sie entweder den einen Staat der Oberherrschaft
des andern unterordnet, oder gar für den einen
Staat eine Einverleibung (Incorporation) in sich
schlieſst, d. h. den einen Staat, mit Vernichtung
jeder Art von politischer Selbstständigkeit, in ei-
nen Bestandtheil des andern verwandelt (unio in-
aequalis incorporativa). Da indeſs die Vereini-
gung nach ungleichem Recht, Grade zuläſst, so
ist denkbar, daſs dem einen der ungleich verei-
nigten Staaten nicht alle Souverainetät entzogen
sey, so daſs er z. B. noch zu der Classe der so
genannten halbsouverainen Staaten (§. 24) gerech-
net werden könne.
Die dingliche Vereinigung, begründet die
Eintheilung der Staaten, in einfache und zusam-
mengesetzte. Sie unterscheidet sich wesentlich
von der Zusammenschmelzung oder Verwandlung
mehrerer Staaten in einen f).
a⁾ Schriften von der Vereinigung der Staaten, s. in Pütter’s
Literatur des t. Staatsr. III. 134. Klüber’s neue Literatur des
t. Staatsr. §. 928. — Vergl. auch Pufendorf de J. N. et G. lib.
VII. c. 5. §. 16 sq. Martini positiones de jure civitatis, c. XII.
§. 407. Schrodt jur. publ. univ. P. III. c. 4. §. 8. Pütteri
instit. jur. publ. germ. §. 76. Ebendess. Beiträge, Th. I,
Abh. 2. (Pet. Ant. Frhrn. von Franck’s) Beweis, daſs dem
erzstiftischen Domkapitel von Trier die landesherrliche Zwi-
schenregierung in dem mit dem Erzstift auf ewig vereinigten
Fürstenthum Prüm, bei gehindertem oder erledigtem erz-
bischöflichen Stuhl, ausschlieſslich zustehe (1781. fol.), §. 5
— 13. u. §. 20 — 27, wo diese Materie durch viele Beispiele
aus der europäischen Staatengeschichte erläutert ist. — Von
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