Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.III. Cap. Recht des Friedens. deren Mitglieder, können zu dem Amt des Schieds-richters erwählt werden. Nimmt der Erwählte den Antrag an, so ist er berechtigt und ver- pflichtet, nach hinlänglicher Erörterung und Prü- fung der Streitsache, den Grundsätzen des Völ- kerrechtes gemäss, das streitige Recht durch ei- nen Rechtspruch (laudum) richterlich festzusetzen. Ob und wie weit suspensive oder devolutive Rechtsmittel, etwa durch Berufung auf einen erwählten höheren Schiedsrichter oder Obmann (superarbiter) statt finde, und diesem oder dem ersten Schiedsrichter ein Recht zu Vollziehung des Richterspruchs zustehe? hängt ab von dem Inhalt des Compromisses. a) Vergl. oben, §. 163. Haldimand diss. cit. De Bielfeld institutions politiques, II. 152. Bynkershoek de foro lega- torum, c. 23. Kluit hist. federum Belgii federati, II. 500. sq. Beispiele von 1674 u. 1678, in Du Mont corps dipl. T. VII, P. 1, p. 253, §. 8 et 9, T. VII, P. 1, p. 365; von 1263, 1491, u. 1697, in Flassan's hist. de la dipl. franc. I. 124. 257. IV. 159. -- Dieses Mittel ist seit etlichen Jahrhunderten sehr vernachlässigt worden. Nach den Manifesten zu urtheilen, war nie ein Souverain, der nicht ungern Krieg führte, und der nicht mit Freude Alles gethan hätte, ihn zu vermeiden. Warum wird denn kein Streit unter Staaten mehr, wie ehehin, durch Schiedsrichter geschlichtet? Höchstens nimmt man Vermitt- lung an, aber meist ohne Erfolg. So ist denn Krieg jetzt fast das einzige Mittel, Rechte gegen Verletzung aufrecht zu erhalten. -- Es giebt Beispiele, dass Mächte die Ent- scheidung ihrer Streitigkeiten durch einen Schiedsrichter- Spruch, einem Gerichtshof oder rechtsgelehrten Commis- sarien überlassen haben. Du Mont corps dipl. T. VI, P. 3, p. 41 (1665); Westphal's teutsches Staatsrecht, S. 444; Rys- wiker Fr. zw. Oestreich u. Frankr., 1697, Art. 8 u. Separat- Artikel, das laudum v. 1701 u. der obmannschaftliche Spruch III. Cap. Recht des Friedens. deren Mitglieder, können zu dem Amt des Schieds-richters erwählt werden. Nimmt der Erwählte den Antrag an, so ist er berechtigt und ver- pflichtet, nach hinlänglicher Erörterung und Prü- fung der Streitsache, den Grundsätzen des Völ- kerrechtes gemäſs, das streitige Recht durch ei- nen Rechtspruch (laudum) richterlich festzusetzen. Ob und wie weit suspensive oder devolutive Rechtsmittel, etwa durch Berufung auf einen erwählten höheren Schiedsrichter oder Obmann (superarbiter) statt finde, und diesem oder dem ersten Schiedsrichter ein Recht zu Vollziehung des Richterspruchs zustehe? hängt ab von dem Inhalt des Compromisses. a) Vergl. oben, §. 163. Haldimand diss. cit. De Bielfeld institutions politiques, II. 152. Bynkershoek de foro lega- torum, c. 23. Kluit hist. federum Belgii federati, II. 500. sq. Beispiele von 1674 u. 1678, in Du Mont corps dipl. T. VII, P. 1, p. 253, §. 8 et 9, T. VII, P. 1, p. 365; von 1263, 1491, u. 1697, in Flassan’s hist. de la dipl. franç. I. 124. 257. IV. 159. — Dieses Mittel ist seit etlichen Jahrhunderten sehr vernachlässigt worden. Nach den Manifesten zu urtheilen, war nie ein Souverain, der nicht ungern Krieg führte, und der nicht mit Freude Alles gethan hätte, ihn zu vermeiden. Warum wird denn kein Streit unter Staaten mehr, wie ehehin, durch Schiedsrichter geschlichtet? Höchstens nimmt man Vermitt- lung an, aber meist ohne Erfolg. So ist denn Krieg jetzt fast das einzige Mittel, Rechte gegen Verletzung aufrecht zu erhalten. — Es giebt Beispiele, daſs Mächte die Ent- scheidung ihrer Streitigkeiten durch einen Schiedsrichter- Spruch, einem Gerichtshof oder rechtsgelehrten Commis- sarien überlassen haben. Du Mont corps dipl. T. VI, P. 3, p. 41 (1665); Westphal’s teutsches Staatsrecht, S. 444; Rys- wiker Fr. zw. Oestreich u. Frankr., 1697, Art. 8 u. 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III. Cap. Recht des Friedens.
deren Mitglieder, können zu dem Amt des Schieds-
richters erwählt werden. Nimmt der Erwählte
den Antrag an, so ist er berechtigt und ver-
pflichtet, nach hinlänglicher Erörterung und Prü-
fung der Streitsache, den Grundsätzen des Völ-
kerrechtes gemäſs, das streitige Recht durch ei-
nen Rechtspruch (laudum) richterlich festzusetzen.
Ob und wie weit suspensive oder devolutive
Rechtsmittel, etwa durch Berufung auf einen
erwählten höheren Schiedsrichter oder Obmann
(superarbiter) statt finde, und diesem oder dem
ersten Schiedsrichter ein Recht zu Vollziehung
des Richterspruchs zustehe? hängt ab von dem
Inhalt des Compromisses.
a⁾ Vergl. oben, §. 163. Haldimand diss. cit. De Bielfeld
institutions politiques, II. 152. Bynkershoek de foro lega-
torum, c. 23. Kluit hist. federum Belgii federati, II. 500. sq.
Beispiele von 1674 u. 1678, in Du Mont corps dipl. T. VII,
P. 1, p. 253, §. 8 et 9, T. VII, P. 1, p. 365; von 1263, 1491, u.
1697, in Flassan’s hist. de la dipl. franç. I. 124. 257. IV. 159. —
Dieses Mittel ist seit etlichen Jahrhunderten sehr vernachlässigt
worden. Nach den Manifesten zu urtheilen, war nie ein
Souverain, der nicht ungern Krieg führte, und der nicht
mit Freude Alles gethan hätte, ihn zu vermeiden. Warum
wird denn kein Streit unter Staaten mehr, wie ehehin, durch
Schiedsrichter geschlichtet? Höchstens nimmt man Vermitt-
lung an, aber meist ohne Erfolg. So ist denn Krieg jetzt
fast das einzige Mittel, Rechte gegen Verletzung aufrecht
zu erhalten. — Es giebt Beispiele, daſs Mächte die Ent-
scheidung ihrer Streitigkeiten durch einen Schiedsrichter-
Spruch, einem Gerichtshof oder rechtsgelehrten Commis-
sarien überlassen haben. Du Mont corps dipl. T. VI, P. 3,
p. 41 (1665); Westphal’s teutsches Staatsrecht, S. 444; Rys-
wiker Fr. zw. Oestreich u. Frankr., 1697, Art. 8 u. Separat-
Artikel, das laudum v. 1701 u. der obmannschaftliche Spruch
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