Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.

Bild:
<< vorherige Seite

I. Cap. Recht des Kriegs.
zweifelhafte Rechtmäsigkeit des Zwanges, ersetz
den Mangel der ausdrücklichen Einwilligung des
Gegners, der solche rechtlos verweigert. -- Die
Thatsache der Eroberung, selbst verbunden mit
dem Rechte dazu, findet ihre natürliche Grenze
in der wirklich erfolgten feindlichen Besitzergrei-
fung. Für erobert ist daher nicht zu halten,
bewegliches und unbewegliches Staatseigenthum
des Feindes, welches in neutralem, oder in nicht
erobertem feindlichem Staatsgebiet sich befindet;
desgleichen, daselbst ausstehende ActivSchulden
des vertriebenen Souverains, wovon dieser die
Schuldbriefe in Besitz hat d).

a) Bynkershoek quaest. jur. publ. lib. I. c. 6. Vattel, liv. III,
ch. 13, §. 197. sqq. Moser's Versuch, IX. 1. 296. J. F.
Meermann von dem Rechte der Eroberung. Erfurt 1774. 8.
Rechtliche Bemerkungen über das Recht der Eroberung und
Erwerbung im Kriege. 1814. 8. v. Ompteda's Lit. II. 641 f.
v. Kamptz neue Lit., §. 306 f.
b) Vattel, l. c. §. 197. 198. 199. 201. 202. Grotius lib. III.
c. 8. §. 3. Schmalz europ. Völkerrecht, S. 239. -- Die
Staatsverbindung, und mit ihr die Staatsregierung, darf in
keinem Augenblick als aufhörend oder unterbrochen gedacht
werden. Im Nothfall wird sie mit dem Eroberer fortgesetzt,
in dessen Macht es ruht, dieselbe aufrecht zu erhalten; eine
Macht, an welcher es für den Augenblick dem vertriebenen
Regenten gebricht. Vergl. §. 258.
c) Wesentlich verschieden sind daher, die Eroberung als blosse
Thatsache betrachtet, und das Recht zur Eroberung; ein
Unterschied, der bei Anwendung der Grundsätze des Er
oberungsrechtes nicht immer gehörig beachtet wird. -- Jo.
Zach. Hartmann orat. de occupatione bellica, adquirendi do-
minium non modo. Kilon. 1730. 4. C. G. Strecker s. resp.
C. C. Thilo diss. de modis adquirendi per occupationem
bellicam; deque eo quod circa eam justum est. Erf. 1762. 4.

I. Cap. Recht des Kriegs.
zweifelhafte Rechtmäsigkeit des Zwanges, ersetz
den Mangel der ausdrücklichen Einwilligung des
Gegners, der solche rechtlos verweigert. — Die
Thatsache der Eroberung, selbst verbunden mit
dem Rechte dazu, findet ihre natürliche Grenze
in der wirklich erfolgten feindlichen Besitzergrei-
fung. Für erobert ist daher nicht zu halten,
bewegliches und unbewegliches Staatseigenthum
des Feindes, welches in neutralem, oder in nicht
erobertem feindlichem Staatsgebiet sich befindet;
desgleichen, daselbst ausstehende ActivSchulden
des vertriebenen Souverains, wovon dieser die
Schuldbriefe in Besitz hat d).

a) Bynkershoek quaest. jur. publ. lib. I. c. 6. Vattel, liv. III,
ch. 13, §. 197. sqq. Moser’s Versuch, IX. 1. 296. J. F.
Meermann von dem Rechte der Eroberung. Erfurt 1774. 8.
Rechtliche Bemerkungen über das Recht der Eroberung und
Erwerbung im Kriege. 1814. 8. v. Ompteda’s Lit. II. 641 f.
v. Kamptz neue Lit., §. 306 f.
b) Vattel, l. c. §. 197. 198. 199. 201. 202. Grotius lib. III.
c. 8. §. 3. Schmalz europ. Völkerrecht, S. 239. — Die
Staatsverbindung, und mit ihr die Staatsregierung, darf in
keinem Augenblick als aufhörend oder unterbrochen gedacht
werden. Im Nothfall wird sie mit dem Eroberer fortgesetzt,
in dessen Macht es ruht, dieselbe aufrecht zu erhalten; eine
Macht, an welcher es für den Augenblick dem vertriebenen
Regenten gebricht. Vergl. §. 258.
c) Wesentlich verschieden sind daher, die Eroberung als blosse
Thatsache betrachtet, und das Recht zur Eroberung; ein
Unterschied, der bei Anwendung der Grundsätze des Er
oberungsrechtes nicht immer gehörig beachtet wird. — Jo.
Zach. Hartmann orat. de occupatione bellica, adquirendi do-
minium non modo. Kilon. 1730. 4. C. G. Strecker s. resp.
C. C. Thilo diss. de modis adquirendi per occupationem
bellicam; deque eo quod circa eam justum est. Erf. 1762. 4.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0045" n="413"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">I. Cap. Recht des Kriegs.</hi></fw><lb/>
zweifelhafte Rechtmäsigkeit des Zwanges, ersetz<lb/>
den Mangel der ausdrücklichen Einwilligung des<lb/>
Gegners, der solche rechtlos verweigert. &#x2014; Die<lb/>
Thatsache der Eroberung, selbst verbunden mit<lb/>
dem Rechte dazu, findet ihre natürliche Grenze<lb/>
in der wirklich erfolgten feindlichen Besitzergrei-<lb/>
fung. Für erobert ist daher nicht zu halten,<lb/>
bewegliches und unbewegliches Staatseigenthum<lb/>
des Feindes, welches in neutralem, oder in nicht<lb/>
erobertem feindlichem Staatsgebiet sich befindet;<lb/>
desgleichen, daselbst ausstehende ActivSchulden<lb/>
des vertriebenen Souverains, wovon dieser die<lb/>
Schuldbriefe in Besitz hat <hi rendition="#i">d</hi>).</p><lb/>
                <note place="end" n="a)"><hi rendition="#k">Bynkershoek</hi> quaest. jur. publ. lib. I. c. 6. <hi rendition="#k">Vattel</hi>, liv. III,<lb/>
ch. 13, §. 197. sqq. <hi rendition="#k">Moser</hi>&#x2019;s Versuch, IX. 1. 296. J. F.<lb/><hi rendition="#k">Meermann</hi> von dem Rechte der Eroberung. Erfurt 1774. 8.<lb/>
Rechtliche Bemerkungen über das Recht der Eroberung und<lb/>
Erwerbung im Kriege. 1814. 8. v. <hi rendition="#k">Ompteda</hi>&#x2019;s Lit. II. 641 f.<lb/>
v. <hi rendition="#k">Kamptz</hi> neue Lit., §. 306 f.</note><lb/>
                <note place="end" n="b)"><hi rendition="#k">Vattel</hi>, l. c. §. 197. 198. 199. 201. 202. <hi rendition="#k">Grotius</hi> lib. III.<lb/>
c. 8. §. 3. <hi rendition="#k">Schmalz</hi> europ. Völkerrecht, S. 239. &#x2014; Die<lb/>
Staatsverbindung, und mit ihr die Staatsregierung, darf in<lb/>
keinem Augenblick als aufhörend oder unterbrochen gedacht<lb/>
werden. Im Nothfall wird sie mit dem Eroberer fortgesetzt,<lb/>
in dessen Macht es ruht, dieselbe aufrecht zu erhalten; eine<lb/>
Macht, an welcher es für den Augenblick dem vertriebenen<lb/>
Regenten gebricht. Vergl. §. 258.</note><lb/>
                <note place="end" n="c)">Wesentlich verschieden sind daher, die Eroberung als blosse<lb/><hi rendition="#i">Thatsache</hi> betrachtet, und das <hi rendition="#i">Recht</hi> zur Eroberung; ein<lb/>
Unterschied, der bei Anwendung der Grundsätze des Er<lb/>
oberungsrechtes nicht immer gehörig beachtet wird. &#x2014; Jo.<lb/>
Zach. <hi rendition="#k">Hartmann</hi> orat. de occupatione bellica, adquirendi do-<lb/>
minium non modo. Kilon. 1730. 4. C. G. <hi rendition="#k">Strecker</hi> s. resp.<lb/>
C. C. <hi rendition="#k">Thilo</hi> diss. de modis adquirendi per occupationem<lb/>
bellicam; deque eo quod circa eam justum est. Erf. 1762. 4.<lb/></note>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[413/0045] I. Cap. Recht des Kriegs. zweifelhafte Rechtmäsigkeit des Zwanges, ersetz den Mangel der ausdrücklichen Einwilligung des Gegners, der solche rechtlos verweigert. — Die Thatsache der Eroberung, selbst verbunden mit dem Rechte dazu, findet ihre natürliche Grenze in der wirklich erfolgten feindlichen Besitzergrei- fung. Für erobert ist daher nicht zu halten, bewegliches und unbewegliches Staatseigenthum des Feindes, welches in neutralem, oder in nicht erobertem feindlichem Staatsgebiet sich befindet; desgleichen, daselbst ausstehende ActivSchulden des vertriebenen Souverains, wovon dieser die Schuldbriefe in Besitz hat d). a⁾ Bynkershoek quaest. jur. publ. lib. I. c. 6. Vattel, liv. III, ch. 13, §. 197. sqq. Moser’s Versuch, IX. 1. 296. J. F. Meermann von dem Rechte der Eroberung. Erfurt 1774. 8. Rechtliche Bemerkungen über das Recht der Eroberung und Erwerbung im Kriege. 1814. 8. v. Ompteda’s Lit. II. 641 f. v. Kamptz neue Lit., §. 306 f. b⁾ Vattel, l. c. §. 197. 198. 199. 201. 202. Grotius lib. III. c. 8. §. 3. Schmalz europ. Völkerrecht, S. 239. — Die Staatsverbindung, und mit ihr die Staatsregierung, darf in keinem Augenblick als aufhörend oder unterbrochen gedacht werden. Im Nothfall wird sie mit dem Eroberer fortgesetzt, in dessen Macht es ruht, dieselbe aufrecht zu erhalten; eine Macht, an welcher es für den Augenblick dem vertriebenen Regenten gebricht. Vergl. §. 258. c⁾ Wesentlich verschieden sind daher, die Eroberung als blosse Thatsache betrachtet, und das Recht zur Eroberung; ein Unterschied, der bei Anwendung der Grundsätze des Er oberungsrechtes nicht immer gehörig beachtet wird. — Jo. Zach. Hartmann orat. de occupatione bellica, adquirendi do- minium non modo. Kilon. 1730. 4. C. G. Strecker s. resp. C. C. Thilo diss. de modis adquirendi per occupationem bellicam; deque eo quod circa eam justum est. Erf. 1762. 4.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/45
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821, S. 413. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/45>, abgerufen am 21.11.2024.