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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.

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II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
Auch in C. F. J. Schorch's opusc. varii arg. (Erf. 1791),
num. II. -- Einige behaupten, schon durch die Besitznahme
erlange der Eroberer das Eigenthumsrecht. v. Kamptz Bei-
träge zum Staats- und Völkerrecht, Bd. I, S. 181 f., u. Vat-
tel
, liv. III, ch. 13, §. 195. Der letzte nimmt an, dass nach
dem freiwilligen Völkerrecht (man s. §. 1, Note c), jeder
förmliche (§. 237, Note a) Krieg seiner Wirkung nach als
auf beiden Seiten gerecht zu betrachten, dass folglich jede
in einem solchen Krieg gemachte Eroberung rechtsgültig
sey, dass eine solche Eroberung stets als ein Rechtstitel be-
trachtet, und dass dieser nur dann bestritten worden sey,
wenn er aus einem Krieg herrühre, der nicht bloss un-
gerecht gewesen, sondern wozu es selbst an Vorwand ge-
fehlt habe.
d) Man vergl. §. 258, Note a, und 259, Num. 4.
§. 256.
Fortsetzung.

Nach den heut zu Tage in Europa an-
genommenen Grundsätzen
, kann der durch das
Schicksal der Waffen entstandene Verlust des Be-
sitzes, die Eigenthumsrechte nicht vernichten.
Daher kann der Eroberer, obgleich er die Staats-
hoheitsRechte seines Feindes ausübt und den Ge-
nuss der feindlichen Besitzungen hat, weder die-
selben sich eigenthümlich zueignen, noch dar-
über zum Vortheil eines Dritten verfügen; so
fern er nicht durch einen Friedensschluss hiezu
ermächtigt worden ist. Der Friede entscheidet
demnach, wenn bis dahin Provinzen oder Im-
mobilien des Feindes in der Gewalt des Erobe-
rers geblieben sind, ob und unter welchen Be-
dingungen ihm solche zugehören sollen a). Auch
erwartet man darin Bestimmungen, über den

II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
Auch in C. F. J. Schorch’s opusc. varii arg. (Erf. 1791),
num. II. — Einige behaupten, schon durch die Besitznahme
erlange der Eroberer das Eigenthumsrecht. v. Kamptz Bei-
träge zum Staats- und Völkerrecht, Bd. I, S. 181 f., u. Vat-
tel
, liv. III, ch. 13, §. 195. Der letzte nimmt an, daſs nach
dem freiwilligen Völkerrecht (man s. §. 1, Note c), jeder
förmliche (§. 237, Note a) Krieg seiner Wirkung nach als
auf beiden Seiten gerecht zu betrachten, daſs folglich jede
in einem solchen Krieg gemachte Eroberung rechtsgültig
sey, daſs eine solche Eroberung stets als ein Rechtstitel be-
trachtet, und daſs dieser nur dann bestritten worden sey,
wenn er aus einem Krieg herrühre, der nicht bloſs un-
gerecht gewesen, sondern wozu es selbst an Vorwand ge-
fehlt habe.
d) Man vergl. §. 258, Note a, und 259, Num. 4.
§. 256.
Fortsetzung.

Nach den heut zu Tage in Europa an-
genommenen Grundsätzen
, kann der durch das
Schicksal der Waffen entstandene Verlust des Be-
sitzes, die Eigenthumsrechte nicht vernichten.
Daher kann der Eroberer, obgleich er die Staats-
hoheitsRechte seines Feindes ausübt und den Ge-
nuſs der feindlichen Besitzungen hat, weder die-
selben sich eigenthümlich zueignen, noch dar-
über zum Vortheil eines Dritten verfügen; so
fern er nicht durch einen Friedensschluſs hiezu
ermächtigt worden ist. Der Friede entscheidet
demnach, wenn bis dahin Provinzen oder Im-
mobilien des Feindes in der Gewalt des Erobe-
rers geblieben sind, ob und unter welchen Be-
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[414/0046] II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. c⁾ Auch in C. F. J. Schorch’s opusc. varii arg. (Erf. 1791), num. II. — Einige behaupten, schon durch die Besitznahme erlange der Eroberer das Eigenthumsrecht. v. Kamptz Bei- träge zum Staats- und Völkerrecht, Bd. I, S. 181 f., u. Vat- tel, liv. III, ch. 13, §. 195. Der letzte nimmt an, daſs nach dem freiwilligen Völkerrecht (man s. §. 1, Note c), jeder förmliche (§. 237, Note a) Krieg seiner Wirkung nach als auf beiden Seiten gerecht zu betrachten, daſs folglich jede in einem solchen Krieg gemachte Eroberung rechtsgültig sey, daſs eine solche Eroberung stets als ein Rechtstitel be- trachtet, und daſs dieser nur dann bestritten worden sey, wenn er aus einem Krieg herrühre, der nicht bloſs un- gerecht gewesen, sondern wozu es selbst an Vorwand ge- fehlt habe. d⁾ Man vergl. §. 258, Note a, und 259, Num. 4. §. 256. Fortsetzung. Nach den heut zu Tage in Europa an- genommenen Grundsätzen, kann der durch das Schicksal der Waffen entstandene Verlust des Be- sitzes, die Eigenthumsrechte nicht vernichten. Daher kann der Eroberer, obgleich er die Staats- hoheitsRechte seines Feindes ausübt und den Ge- nuſs der feindlichen Besitzungen hat, weder die- selben sich eigenthümlich zueignen, noch dar- über zum Vortheil eines Dritten verfügen; so fern er nicht durch einen Friedensschluſs hiezu ermächtigt worden ist. Der Friede entscheidet demnach, wenn bis dahin Provinzen oder Im- mobilien des Feindes in der Gewalt des Erobe- rers geblieben sind, ob und unter welchen Be- dingungen ihm solche zugehören sollen a). Auch erwartet man darin Bestimmungen, über den

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821, S. 414. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/46>, abgerufen am 21.11.2024.