Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.I. Cap. Recht des Kriegs. Besten des Staates (versio in rem); Abschaffung der Leib-eigenschaft und des Feudalwesens; Anstellung im Staats- dienst, und Belohnung der Staatsdiener, mit oder ohne Rücksicht auf Grundverfassung und Verwaltungsordnung des Staates. b) Ist die Regierungsgewalt des legitimen Regenten aus dem Staatsgebiet verdrängt, so bleibt nach Vernunft und Religion, nach Klugheit und Sittenlehre, den Staatsbürgern anders nichts übrig, als, zu Verhütung einer Anarchie und zu Er- haltung der innern Ruhe, wie des eigenen Rechts- und Be- sitzstandes, wohl auch unwiderstehlicher Gewalt nachgebend, activ und passiv die Regierungsgewalt desjenigen anzuerken- nen, der thatsächlich (de facto) im Besitz derselben sich befin- det, während die Regierungsgewalt des rechtmäsigen Regenten ruht. Man vergl. §. 175, Note a, am Ende, u. §. 255, Note b. c) Sehr verschieden sind die Meinungen der Gelehrten über diesen Gegenstand. Man vergleiche: Cicero de officiis, lib. II. c. 23. Sam. de Cocceji diss. de regimine usurpatoris, rege ejecto. Francof. ad Viadr. 1702. 4. Klüber's Acten des wiener Congresses, Bd. IV, S. 149 ff., 156 ff., 167 ff., 187 ff. Ansichten, ob die Regierungen der dem Königreich West- phalen ohne Abtretung einverleibt gewesenen Länder, die zwischen der westphälischen Regierung und einzelnen Privat- personen entstandenen Rechtsverhältnisse anzuerkennen ver- pflichtet sind? Braunschw. 1815. 8. C. S. Zachariä über die Verpflichtung zur Aufrechthaltung der Handlungen der Regierung des Königreichs Westphalen, u. s. w. Heidelb. 1816. 8. H. T. Reichard commentatio, principes germanici collapso Westphaliae regno terris suis redditi, quatenus do- mania durante occupatione hostili alienata revocare possint. Gerae 1817. 8. Aufruf der westphälischen Domainenkäufer in Kurhessen, an die verbündeten Mächte u. die Fürsten des teutschen Bundes. Germanien 1817. Erörterung der Fragen: hat der Kurf. von Hessen -- -- -- Anspruch an eine völlige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand? welches würden die Folgen seyn, wenn ihm selbige eingeräumt wür- de? Altona 1817. 4. H. W. Schulz über die Nothwendig- keit der Aufrechthaltung der westphäl. Domainenkäufe in Kurhessen. Frankf. 1818. 8. Ebenders. über die Unrecht- mäsigkeit der von Kurhessen gemachten Ansprüche auf völlige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. (sine loco) 1818, 8. I. Cap. Recht des Kriegs. Besten des Staates (versio in rem); Abschaffung der Leib-eigenschaft und des Feudalwesens; Anstellung im Staats- dienst, und Belohnung der Staatsdiener, mit oder ohne Rücksicht auf Grundverfassung und Verwaltungsordnung des Staates. b) Ist die Regierungsgewalt des legitimen Regenten aus dem Staatsgebiet verdrängt, so bleibt nach Vernunft und Religion, nach Klugheit und Sittenlehre, den Staatsbürgern anders nichts übrig, als, zu Verhütung einer Anarchie und zu Er- haltung der innern Ruhe, wie des eigenen Rechts- und Be- sitzstandes, wohl auch unwiderstehlicher Gewalt nachgebend, activ und passiv die Regierungsgewalt desjenigen anzuerken- nen, der thatsächlich (de facto) im Besitz derselben sich befin- det, während die Regierungsgewalt des rechtmäsigen Regenten ruht. Man vergl. §. 175, Note a, am Ende, u. §. 255, Note b. c) Sehr verschieden sind die Meinungen der Gelehrten über diesen Gegenstand. Man vergleiche: Cicero de officiis, lib. II. c. 23. Sam. de Cocceji diss. de regimine usurpatoris, rege ejecto. Francof. ad Viadr. 1702. 4. Klüber’s Acten des wiener Congresses, Bd. IV, S. 149 ff., 156 ff., 167 ff., 187 ff. Ansichten, ob die Regierungen der dem Königreich West- phalen ohne Abtretung einverleibt gewesenen Länder, die zwischen der westphälischen Regierung und einzelnen Privat- personen entstandenen Rechtsverhältnisse anzuerkennen ver- pflichtet sind? Braunschw. 1815. 8. C. S. Zachariä über die Verpflichtung zur Aufrechthaltung der Handlungen der Regierung des Königreichs Westphalen, u. s. w. Heidelb. 1816. 8. H. T. Reichard commentatio, principes germanici collapso Westphaliae regno terris suis redditi, quatenus do- mania durante occupatione hostili alienata revocare possint. Gerae 1817. 8. Aufruf der westphälischen Domainenkäufer in Kurhessen, an die verbündeten Mächte u. die Fürsten des teutschen Bundes. Germanien 1817. Erörterung der Fragen: hat der Kurf. von Hessen — — — Anspruch an eine völlige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand? welches würden die Folgen seyn, wenn ihm selbige eingeräumt wür- de? Altona 1817. 4. H. W. Schulz über die Nothwendig- keit der Aufrechthaltung der westphäl. Domainenkäufe in Kurhessen. Frankf. 1818. 8. Ebenders. über die Unrecht- mäsigkeit der von Kurhessen gemachten Ansprüche auf völlige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. (sine loco) 1818, 8. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <note place="end" n="a)"><pb facs="#f0051" n="419"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">I. Cap. 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I. Cap. Recht des Kriegs.
a⁾
Besten des Staates (versio in rem); Abschaffung der Leib-
eigenschaft und des Feudalwesens; Anstellung im Staats-
dienst, und Belohnung der Staatsdiener, mit oder ohne
Rücksicht auf Grundverfassung und Verwaltungsordnung des
Staates.
b⁾ Ist die Regierungsgewalt des legitimen Regenten aus dem
Staatsgebiet verdrängt, so bleibt nach Vernunft und Religion,
nach Klugheit und Sittenlehre, den Staatsbürgern anders
nichts übrig, als, zu Verhütung einer Anarchie und zu Er-
haltung der innern Ruhe, wie des eigenen Rechts- und Be-
sitzstandes, wohl auch unwiderstehlicher Gewalt nachgebend,
activ und passiv die Regierungsgewalt desjenigen anzuerken-
nen, der thatsächlich (de facto) im Besitz derselben sich befin-
det, während die Regierungsgewalt des rechtmäsigen Regenten
ruht. Man vergl. §. 175, Note a, am Ende, u. §. 255, Note b.
c⁾ Sehr verschieden sind die Meinungen der Gelehrten über
diesen Gegenstand. Man vergleiche: Cicero de officiis, lib. II.
c. 23. Sam. de Cocceji diss. de regimine usurpatoris, rege
ejecto. Francof. ad Viadr. 1702. 4. Klüber’s Acten des
wiener Congresses, Bd. IV, S. 149 ff., 156 ff., 167 ff., 187 ff.
Ansichten, ob die Regierungen der dem Königreich West-
phalen ohne Abtretung einverleibt gewesenen Länder, die
zwischen der westphälischen Regierung und einzelnen Privat-
personen entstandenen Rechtsverhältnisse anzuerkennen ver-
pflichtet sind? Braunschw. 1815. 8. C. S. Zachariä über
die Verpflichtung zur Aufrechthaltung der Handlungen der
Regierung des Königreichs Westphalen, u. s. w. Heidelb.
1816. 8. H. T. Reichard commentatio, principes germanici
collapso Westphaliae regno terris suis redditi, quatenus do-
mania durante occupatione hostili alienata revocare possint.
Gerae 1817. 8. Aufruf der westphälischen Domainenkäufer
in Kurhessen, an die verbündeten Mächte u. die Fürsten
des teutschen Bundes. Germanien 1817. Erörterung der
Fragen: hat der Kurf. von Hessen — — — Anspruch an eine
völlige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand? welches
würden die Folgen seyn, wenn ihm selbige eingeräumt wür-
de? Altona 1817. 4. H. W. Schulz über die Nothwendig-
keit der Aufrechthaltung der westphäl. Domainenkäufe in
Kurhessen. Frankf. 1818. 8. Ebenders. über die Unrecht-
mäsigkeit der von Kurhessen gemachten Ansprüche auf völlige
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. (sine loco) 1818, 8.
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