weilen als gleichbedeutend mit Armateur oder Caper ge- braucht, z. B. in dem kaiserl. französischen Decret aus Mai- land v. 17. Dec. 1807, gegen den englischen Handel, Art. 3.
§. 261. Fortsetzung.
Die Caper stehen unter den Befehlen der Admirale ihres Souverains; sie dürfen daher keine Schiffe nehmen, welche von diesen mit Freipässen versehen sind. Sie müssen sich dem Kriegsgebrauch und den erhaltenen Instructionen gemäss betragen. Sie sind rechtmäsige Feinde in demselben Sinn, wie in dem Landkrieg der Soldat, wenn er zu Nehmung feindlichen Ei- genthums autorisirt ist. Sie dürfen in dem See- gebiet neutraler Mächte keine Feindseligkeiten ausüben. Die von ihnen dem Feind abgenom- menen Schiffe und Güter, sind erst dann für erbeutet anzusehen, wenn der Caper sie in einen Hafen des eigenen, eines alliirten, oder eines neutralen Staates gebracht hat, und solche, nach gehöriger Untersuchung, durch rechtskräftiges Urtheil eines Admiralität-, See- oder Prisen- Gerichtes seines Staates für gute Prise erklärt worden sind a). Eigene CaperVerordnungen be- stimmen, ob und wieviel in solchem Fall dem Caper als Prämie von seinem Staat zu bezahlen ist, ob und welcher Antheil dem Staat von der Beute gehört, wie diese zwischen dem Caper und dem Capitain zu vertheilen sey, wie ein Caper Caution wegen möglicher Missbräuche zu
I. Cap. Recht des Kriegs.
weilen als gleichbedeutend mit Armateur oder Caper ge- braucht, z. B. in dem kaiserl. französischen Decret aus Mai- land v. 17. Dec. 1807, gegen den englischen Handel, Art. 3.
§. 261. Fortsetzung.
Die Caper stehen unter den Befehlen der Admirale ihres Souverains; sie dürfen daher keine Schiffe nehmen, welche von diesen mit Freipässen versehen sind. Sie müssen sich dem Kriegsgebrauch und den erhaltenen Instructionen gemäſs betragen. Sie sind rechtmäsige Feinde in demselben Sinn, wie in dem Landkrieg der Soldat, wenn er zu Nehmung feindlichen Ei- genthums autorisirt ist. Sie dürfen in dem See- gebiet neutraler Mächte keine Feindseligkeiten ausüben. Die von ihnen dem Feind abgenom- menen Schiffe und Güter, sind erst dann für erbeutet anzusehen, wenn der Caper sie in einen Hafen des eigenen, eines alliirten, oder eines neutralen Staates gebracht hat, und solche, nach gehöriger Untersuchung, durch rechtskräftiges Urtheil eines Admiralität-, See- oder Prisen- Gerichtes seines Staates für gute Prise erklärt worden sind a). Eigene CaperVerordnungen be- stimmen, ob und wieviel in solchem Fall dem Caper als Prämie von seinem Staat zu bezahlen ist, ob und welcher Antheil dem Staat von der Beute gehört, wie diese zwischen dem Caper und dem Capitain zu vertheilen sey, wie ein Caper Caution wegen möglicher Miſsbräuche zu
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[425/0057]
I. Cap. Recht des Kriegs.
c⁾
weilen als gleichbedeutend mit Armateur oder Caper ge-
braucht, z. B. in dem kaiserl. französischen Decret aus Mai-
land v. 17. Dec. 1807, gegen den englischen Handel, Art. 3.
§. 261.
Fortsetzung.
Die Caper stehen unter den Befehlen der
Admirale ihres Souverains; sie dürfen daher
keine Schiffe nehmen, welche von diesen mit
Freipässen versehen sind. Sie müssen sich dem
Kriegsgebrauch und den erhaltenen Instructionen
gemäſs betragen. Sie sind rechtmäsige Feinde
in demselben Sinn, wie in dem Landkrieg der
Soldat, wenn er zu Nehmung feindlichen Ei-
genthums autorisirt ist. Sie dürfen in dem See-
gebiet neutraler Mächte keine Feindseligkeiten
ausüben. Die von ihnen dem Feind abgenom-
menen Schiffe und Güter, sind erst dann für
erbeutet anzusehen, wenn der Caper sie in einen
Hafen des eigenen, eines alliirten, oder eines
neutralen Staates gebracht hat, und solche, nach
gehöriger Untersuchung, durch rechtskräftiges
Urtheil eines Admiralität-, See- oder Prisen-
Gerichtes seines Staates für gute Prise erklärt
worden sind a). Eigene CaperVerordnungen be-
stimmen, ob und wieviel in solchem Fall dem
Caper als Prämie von seinem Staat zu bezahlen
ist, ob und welcher Antheil dem Staat von der
Beute gehört, wie diese zwischen dem Caper
und dem Capitain zu vertheilen sey, wie ein
Caper Caution wegen möglicher Miſsbräuche zu
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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821, S. 425. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/57>, abgerufen am 16.02.2025.
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