Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.I. Cap. Recht des Kriegs. 1815), S. 63--94. Schmalz europ. Völkerrecht, S. 135 ff. --Zuweilen giebt es Spione, die beiden Theilen dienen (espions doubles). d) Vattel, liv. III, ch. 8, §. 144. Moser's Versuch, IX. 2. 441 -- 452. §. 267. Rechtmäsige Krieger. Als Streitende (combattans) dürfen an den I. Cap. Recht des Kriegs. 1815), S. 63—94. Schmalz europ. Völkerrecht, S. 135 ff. —Zuweilen giebt es Spione, die beiden Theilen dienen (espions doubles). d) Vattel, liv. III, ch. 8, §. 144. Moser’s Versuch, IX. 2. 441 — 452. §. 267. Rechtmäsige Krieger. Als Streitende (combattans) dürfen an den <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <note place="end" n="c)"><pb facs="#f0065" n="433"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">I. Cap. Recht des Kriegs.</hi></fw><lb/> 1815), S. 63—94. <hi rendition="#k">Schmalz</hi> europ. Völkerrecht, S. 135 ff. —<lb/> Zuweilen giebt es Spione, die <hi rendition="#i">beiden</hi> Theilen dienen (espions<lb/> doubles).</note><lb/> <note place="end" n="d)"><hi rendition="#k">Vattel</hi>, liv. III, ch. 8, §. 144. <hi rendition="#k">Moser</hi>’s Versuch, IX. 2.<lb/> 441 — 452.</note> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 267.<lb/><hi rendition="#i">Rechtmäsige Krieger</hi>.</head><lb/> <p>Als <hi rendition="#i">Streitende</hi> (combattans) dürfen an den<lb/> KriegsOperationen Theil nehmen, und werden<lb/> bei gehörigem Verhalten nach Kriegsmanier be-<lb/> handelt <hi rendition="#i">a</hi>): nicht nur alle regulirten Truppen,<lb/> eigene und Hülftruppen, und Kriegsschiffe, son-<lb/> dern auch alle autorisirten FreiCorps und Ca-<lb/> per, die zu der Landwehr oder NationalMiliz<lb/> gehörigen Krieger <hi rendition="#i">b</hi>), alle vermöge eines allge-<lb/> meinen Aufgebotes oder Landsturms <hi rendition="#i">c</hi>) zur Lan-<lb/> desvertheidigung bewaffneten Krieger <hi rendition="#i">d</hi>), die zur<lb/> Heerfolge aufgebotenen Vassallen und Jäger <hi rendition="#i">e</hi>),<lb/> die Freiwilligen <hi rendition="#i">f</hi>) (volontaires), diejenigen Un-<lb/> terthanen, welche, aus wirklichem oder vermu-<lb/> thetem Auftrag ihrer Staatsregierung, bloſs die<lb/> Vertheidigung eines Ortes übernehmen <hi rendition="#i">g</hi>), z. B.<lb/> die Einwohner einer Stadt oder Festung, ohne<lb/> aus den Schranken dieser Vertheidigung zu schrei-<lb/> ten, endlich, wer nur im Nothfall zu seiner per-<lb/> sönlichen Vertheidigung die Waffen ergreift.<lb/> Wer anders gegen den Feind zu den Waffen<lb/> gegriffen hat, kann von diesem, wenn er er-<lb/> griffen wird, als unrechtmäsiger Feind, mithin<lb/> anders als nach Kriegsmanier, behandelt werden.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [433/0065]
I. Cap. Recht des Kriegs.
c⁾
1815), S. 63—94. Schmalz europ. Völkerrecht, S. 135 ff. —
Zuweilen giebt es Spione, die beiden Theilen dienen (espions
doubles).
d⁾ Vattel, liv. III, ch. 8, §. 144. Moser’s Versuch, IX. 2.
441 — 452.
§. 267.
Rechtmäsige Krieger.
Als Streitende (combattans) dürfen an den
KriegsOperationen Theil nehmen, und werden
bei gehörigem Verhalten nach Kriegsmanier be-
handelt a): nicht nur alle regulirten Truppen,
eigene und Hülftruppen, und Kriegsschiffe, son-
dern auch alle autorisirten FreiCorps und Ca-
per, die zu der Landwehr oder NationalMiliz
gehörigen Krieger b), alle vermöge eines allge-
meinen Aufgebotes oder Landsturms c) zur Lan-
desvertheidigung bewaffneten Krieger d), die zur
Heerfolge aufgebotenen Vassallen und Jäger e),
die Freiwilligen f) (volontaires), diejenigen Un-
terthanen, welche, aus wirklichem oder vermu-
thetem Auftrag ihrer Staatsregierung, bloſs die
Vertheidigung eines Ortes übernehmen g), z. B.
die Einwohner einer Stadt oder Festung, ohne
aus den Schranken dieser Vertheidigung zu schrei-
ten, endlich, wer nur im Nothfall zu seiner per-
sönlichen Vertheidigung die Waffen ergreift.
Wer anders gegen den Feind zu den Waffen
gegriffen hat, kann von diesem, wenn er er-
griffen wird, als unrechtmäsiger Feind, mithin
anders als nach Kriegsmanier, behandelt werden.
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