Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.II. Cap. Recht der Neutralität. Caper dienen c), sondern auch jede willkühr-liche d) Zulassung, dass einer e) der krieg- führenden Theile zu dem Zweck der Feind- seligkeiten unmittelbaren Gebrauch von seinem Land- und Seegebiet mache f). In dem Fall einer solchen Verletzung der Neutralität, wäre der andere kriegführende Theil berechtigt, so- wohl zu Selbsthülfe gegen den neutralen Staat, als auch zu Verfolgung des in dem neutralen Gebiet Schutz und Unterstützung findenden Fein- des. Bei unvollständiger Neutralität (§. 281), darf der neutrale Staat die vor dem Krieg einer der kriegführenden Mächte versprochene Kriegs- hülfe nicht über die vertragmäsigen Grenzen er- strecken. Ausserdem macht er sich des Rech- tes der beschränkten Anerkennung seiner Neu- tralität verlustig g). a) Schmidlin diss. cit. §. 7. 8. 29. 30. Moser's Versuch, X. 1. 213 ff. -- Worte der Weisheit, in der dänischen Antwort an Grossbritannien, v. 1793, in de Martens recueil, V. 246 f. b) Schmidlin diss. cit. §. 15.--27. c) Welches in den NeutralitätsGesetzen meist ausdrücklich ver- boten wird. Vergl. §. 280, Note b. d) Dieses ist nicht der Fall, bei einer unvollständigen Neu- tralität, welche auf frühere Verträge mit einem der krieg- führenden Staaten sich gründet (§. 281). Auch nicht, wenn einer der kriegführenden Theile, durch Ausübung des Noth- rechtes, Gebrauch gemacht hätte von dem neutralen Ge- biet. e) Anders, wenn der neutrale Staat beiden kriegführenden Thei- len gleichen Gebrauch von seinem Gebiet gestattet, z. B. den Durchmarsch. Galiani a. a. O. B. I. Cap. 8. §. 4--6. Klüber's Europ. Völkerr. II. 30
II. Cap. Recht der Neutralität. Caper dienen c), sondern auch jede willkühr-liche d) Zulassung, daſs einer e) der krieg- führenden Theile zu dem Zweck der Feind- seligkeiten unmittelbaren Gebrauch von seinem Land- und Seegebiet mache f). In dem Fall einer solchen Verletzung der Neutralität, wäre der andere kriegführende Theil berechtigt, so- wohl zu Selbsthülfe gegen den neutralen Staat, als auch zu Verfolgung des in dem neutralen Gebiet Schutz und Unterstützung findenden Fein- des. Bei unvollständiger Neutralität (§. 281), darf der neutrale Staat die vor dem Krieg einer der kriegführenden Mächte versprochene Kriegs- hülfe nicht über die vertragmäsigen Grenzen er- strecken. Ausserdem macht er sich des Rech- tes der beschränkten Anerkennung seiner Neu- tralität verlustig g). a) Schmidlin diss. cit. §. 7. 8. 29. 30. Moser’s Versuch, X. 1. 213 ff. — Worte der Weisheit, in der dänischen Antwort an Groſsbritannien, v. 1793, in de Martens recueil, V. 246 f. b) Schmidlin diss. cit. §. 15.—27. c) Welches in den NeutralitätsGesetzen meist ausdrücklich ver- boten wird. Vergl. §. 280, Note b. d) Dieses ist nicht der Fall, bei einer unvollständigen Neu- tralität, welche auf frühere Verträge mit einem der krieg- führenden Staaten sich gründet (§. 281). Auch nicht, wenn einer der kriegführenden Theile, durch Ausübung des Noth- rechtes, Gebrauch gemacht hätte von dem neutralen Ge- biet. e) Anders, wenn der neutrale Staat beiden kriegführenden Thei- len gleichen Gebrauch von seinem Gebiet gestattet, z. B. den Durchmarsch. Galiani a. a. O. B. I. Cap. 8. §. 4—6. Klüber’s Europ. Völkerr. II. 30
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0087" n="455"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Cap. Recht der Neutralität.</hi></fw><lb/> Caper dienen <hi rendition="#i">c</hi>), sondern auch jede willkühr-<lb/> liche <hi rendition="#i">d</hi>) Zulassung, daſs einer <hi rendition="#i">e</hi>) der krieg-<lb/> führenden Theile zu dem Zweck der Feind-<lb/> seligkeiten unmittelbaren Gebrauch von seinem<lb/> Land- und Seegebiet mache <hi rendition="#i">f</hi>). In dem Fall<lb/> einer solchen Verletzung der Neutralität, wäre<lb/> der andere kriegführende Theil berechtigt, so-<lb/> wohl zu Selbsthülfe gegen den neutralen Staat,<lb/> als auch zu Verfolgung des in dem neutralen<lb/> Gebiet Schutz und Unterstützung findenden Fein-<lb/> des. Bei unvollständiger Neutralität (§. 281),<lb/> darf der neutrale Staat die vor dem Krieg einer<lb/> der kriegführenden Mächte versprochene Kriegs-<lb/> hülfe nicht über die vertragmäsigen Grenzen er-<lb/> strecken. Ausserdem macht er sich des Rech-<lb/> tes der beschränkten Anerkennung seiner Neu-<lb/> tralität verlustig <hi rendition="#i">g</hi>).</p><lb/> <note place="end" n="a)"><hi rendition="#k">Schmidlin</hi> diss. cit. §. 7. 8. 29. 30. <hi rendition="#k">Moser</hi>’s Versuch, X. 1.<lb/> 213 ff. — Worte der Weisheit, in der dänischen Antwort<lb/> an Groſsbritannien, v. 1793, in de <hi rendition="#k">Martens</hi> recueil, V.<lb/> 246 f.</note><lb/> <note place="end" n="b)"><hi rendition="#k">Schmidlin</hi> diss. cit. §. 15.—27.</note><lb/> <note place="end" n="c)">Welches in den NeutralitätsGesetzen meist ausdrücklich ver-<lb/> boten wird. Vergl. §. 280, Note b.</note><lb/> <note place="end" n="d)">Dieses ist nicht der Fall, bei einer <hi rendition="#i">unvollständigen</hi> Neu-<lb/> tralität, welche auf frühere Verträge mit einem der krieg-<lb/> führenden Staaten sich gründet (§. 281). Auch nicht, wenn<lb/> einer der kriegführenden Theile, durch Ausübung des Noth-<lb/> rechtes, Gebrauch gemacht hätte von dem neutralen Ge-<lb/> biet.</note><lb/> <note place="end" n="e)">Anders, wenn der neutrale Staat <hi rendition="#i">beiden</hi> kriegführenden Thei-<lb/> len gleichen Gebrauch von seinem Gebiet gestattet, z. B. den<lb/> Durchmarsch. <hi rendition="#k">Galiani</hi> a. a. O. B. I. Cap. 8. §. 4—6.</note><lb/> <fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#i">Klüber’s Europ. Völkerr.</hi> II. 30</fw><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [455/0087]
II. Cap. Recht der Neutralität.
Caper dienen c), sondern auch jede willkühr-
liche d) Zulassung, daſs einer e) der krieg-
führenden Theile zu dem Zweck der Feind-
seligkeiten unmittelbaren Gebrauch von seinem
Land- und Seegebiet mache f). In dem Fall
einer solchen Verletzung der Neutralität, wäre
der andere kriegführende Theil berechtigt, so-
wohl zu Selbsthülfe gegen den neutralen Staat,
als auch zu Verfolgung des in dem neutralen
Gebiet Schutz und Unterstützung findenden Fein-
des. Bei unvollständiger Neutralität (§. 281),
darf der neutrale Staat die vor dem Krieg einer
der kriegführenden Mächte versprochene Kriegs-
hülfe nicht über die vertragmäsigen Grenzen er-
strecken. Ausserdem macht er sich des Rech-
tes der beschränkten Anerkennung seiner Neu-
tralität verlustig g).
a⁾ Schmidlin diss. cit. §. 7. 8. 29. 30. Moser’s Versuch, X. 1.
213 ff. — Worte der Weisheit, in der dänischen Antwort
an Groſsbritannien, v. 1793, in de Martens recueil, V.
246 f.
b⁾ Schmidlin diss. cit. §. 15.—27.
c⁾ Welches in den NeutralitätsGesetzen meist ausdrücklich ver-
boten wird. Vergl. §. 280, Note b.
d⁾ Dieses ist nicht der Fall, bei einer unvollständigen Neu-
tralität, welche auf frühere Verträge mit einem der krieg-
führenden Staaten sich gründet (§. 281). Auch nicht, wenn
einer der kriegführenden Theile, durch Ausübung des Noth-
rechtes, Gebrauch gemacht hätte von dem neutralen Ge-
biet.
e⁾ Anders, wenn der neutrale Staat beiden kriegführenden Thei-
len gleichen Gebrauch von seinem Gebiet gestattet, z. B. den
Durchmarsch. Galiani a. a. O. B. I. Cap. 8. §. 4—6.
Klüber’s Europ. Völkerr. II. 30
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |