II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
f) Z. B. zu TruppenSammlung, Werbung, Rüstung, Durch- marsch, Zuflucht. J. L. E. Püttmann diss. de jure recipiendi hostes alienos. Lips. 1778. 4. u. in s. Sylloge varior. opuscu- lor. Lips. 1786. 8. Schmidlin l. c. §. 28. 60. Stalpf §. 13.
g)Schmidlin diss. cit. §. 11.
§. 285. Rechte neutraler Staaten gegen die kriegführenden: 1) in neutralem Gebiet.
Bei vollständiger Neutralität, ist ein neu- traler Staat berechtigt, von den kriegführenden Mächten, im nöthigen Fall sogar mit Gewalt, zu fordern, dass jede derselben sich von allem Gebrauch des neutralen Gebietes zu dem Kriegs- zweck enthalte; dass sie Waffen, Munition, Le- bensmittel, und andere unmittelbare Kriegsbe- dürfnisse, für ihre Kriegsmacht aus demselben nicht beziehe; dass sie darin keine Art von Kriegsrüstung, durch Werbung, TruppenSamm- lung, bewaffneten oder unbewaffneten Durch- marsch a) u. d. vornehme; dass sie darin keine Art von Gewaltthätigkeit gegen die Person oder Güter der Unterthanen des feindlichen Staates ausübe b); dass sie dasselbe weder ganz noch zum Theil mit Truppen besetze c), oder zum Schauplatz des Kriegs mache; dass sie in dem Fall eines eigenmächtigen Nothgebrauchs dessel- ben, vollständige Genugthuung leiste d). Der Verkauf rechtmäsiger Beute in neutralem Ge- biet, wird für unerlaubt nicht gehalten e); es ist aber solcher durch NeutralitätsVerträge oder
II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
f) Z. B. zu TruppenSammlung, Werbung, Rüstung, Durch- marsch, Zuflucht. J. L. E. Püttmann diss. de jure recipiendi hostes alienos. Lips. 1778. 4. u. in s. Sylloge varior. opuscu- lor. Lips. 1786. 8. Schmidlin l. c. §. 28. 60. Stalpf §. 13.
g)Schmidlin diss. cit. §. 11.
§. 285. Rechte neutraler Staaten gegen die kriegführenden: 1) in neutralem Gebiet.
Bei vollständiger Neutralität, ist ein neu- traler Staat berechtigt, von den kriegführenden Mächten, im nöthigen Fall sogar mit Gewalt, zu fordern, daſs jede derselben sich von allem Gebrauch des neutralen Gebietes zu dem Kriegs- zweck enthalte; daſs sie Waffen, Munition, Le- bensmittel, und andere unmittelbare Kriegsbe- dürfnisse, für ihre Kriegsmacht aus demselben nicht beziehe; daſs sie darin keine Art von Kriegsrüstung, durch Werbung, TruppenSamm- lung, bewaffneten oder unbewaffneten Durch- marsch a) u. d. vornehme; daſs sie darin keine Art von Gewaltthätigkeit gegen die Person oder Güter der Unterthanen des feindlichen Staates ausübe b); daſs sie dasselbe weder ganz noch zum Theil mit Truppen besetze c), oder zum Schauplatz des Kriegs mache; daſs sie in dem Fall eines eigenmächtigen Nothgebrauchs dessel- ben, vollständige Genugthuung leiste d). Der Verkauf rechtmäsiger Beute in neutralem Ge- biet, wird für unerlaubt nicht gehalten e); es ist aber solcher durch NeutralitätsVerträge oder
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[456/0088]
II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
f⁾ Z. B. zu TruppenSammlung, Werbung, Rüstung, Durch-
marsch, Zuflucht. J. L. E. Püttmann diss. de jure recipiendi
hostes alienos. Lips. 1778. 4. u. in s. Sylloge varior. opuscu-
lor. Lips. 1786. 8. Schmidlin l. c. §. 28. 60. Stalpf §. 13.
g⁾ Schmidlin diss. cit. §. 11.
§. 285.
Rechte neutraler Staaten gegen die kriegführenden:
1) in neutralem Gebiet.
Bei vollständiger Neutralität, ist ein neu-
traler Staat berechtigt, von den kriegführenden
Mächten, im nöthigen Fall sogar mit Gewalt,
zu fordern, daſs jede derselben sich von allem
Gebrauch des neutralen Gebietes zu dem Kriegs-
zweck enthalte; daſs sie Waffen, Munition, Le-
bensmittel, und andere unmittelbare Kriegsbe-
dürfnisse, für ihre Kriegsmacht aus demselben
nicht beziehe; daſs sie darin keine Art von
Kriegsrüstung, durch Werbung, TruppenSamm-
lung, bewaffneten oder unbewaffneten Durch-
marsch a) u. d. vornehme; daſs sie darin keine
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Güter der Unterthanen des feindlichen Staates
ausübe b); daſs sie dasselbe weder ganz noch
zum Theil mit Truppen besetze c), oder zum
Schauplatz des Kriegs mache; daſs sie in dem
Fall eines eigenmächtigen Nothgebrauchs dessel-
ben, vollständige Genugthuung leiste d). Der
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biet, wird für unerlaubt nicht gehalten e); es
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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821, S. 456. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/88>, abgerufen am 16.02.2025.
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