Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.II. Cap. Recht der Neutralität. den Verkauf unmittelbarer Kriegsbedürfnisse aneine feindliche Macht oder deren Unterthanen, wenn diese in neutralem Gebiet den Einkauf und die Ausfuhr vornehmen b). Hingegen be- trachtet derselbe die Zufuhr jener Bedürfnisse, von Seite eines neutralen Staates oder dessen Unterthanen, an eine kriegführende Macht, als eine Verletzung der Neutralität. Er belegt da- her die unmittelbaren Kriegsbedürfnisse, so fern sie von neutralen Mächten oder deren Unter- thanen einer kriegführenden Macht zugeführt werden, mit dem Namen KriegsContrebande (contrebande de guerre). Hierunter versteht man, im Allgemeinen, Waffen, Harnische, und KriegsMunition (les armes, les harnais, et les munitions de guerre), doch mit Ausschluss der SchiffMunition oder SchiffbauMaterialien c) (mu- nitions navales). Die nähere Bestimmung der einzelnen dahin gehörigen Waaren, ist in zwei- felhaften Fällen aus den hierüber vorhandenen Verträgen d) zu nehmen. In deren Erman- gelung, streitet die Rechtsvermuthung für die Anwendbarkeit des natürlichen Völkerrechtes, für die natürliche Freiheit des Handels, also dafür, dass die Waare als KriegsContrebande nicht zu betrachten sey e). a) Schmidlin diss. cit. §. 43. sqq. Stalpf §. 15 ff. b) Lampredi I. 53. Anders Galiani Cap. 9. §. 4. -- Schon das römische und canonische Recht, päpstliche Verordnungen (bei Strafe des Kirchenbannes), das Consolato del mare, die II. Cap. Recht der Neutralität. den Verkauf unmittelbarer Kriegsbedürfnisse aneine feindliche Macht oder deren Unterthanen, wenn diese in neutralem Gebiet den Einkauf und die Ausfuhr vornehmen b). Hingegen be- trachtet derselbe die Zufuhr jener Bedürfnisse, von Seite eines neutralen Staates oder dessen Unterthanen, an eine kriegführende Macht, als eine Verletzung der Neutralität. Er belegt da- her die unmittelbaren Kriegsbedürfnisse, so fern sie von neutralen Mächten oder deren Unter- thanen einer kriegführenden Macht zugeführt werden, mit dem Namen KriegsContrebande (contrebande de guerre). Hierunter versteht man, im Allgemeinen, Waffen, Harnische, und KriegsMunition (les armes, les harnais, et les munitions de guerre), doch mit Ausschluſs der SchiffMunition oder SchiffbauMaterialien c) (mu- nitions navales). Die nähere Bestimmung der einzelnen dahin gehörigen Waaren, ist in zwei- felhaften Fällen aus den hierüber vorhandenen Verträgen d) zu nehmen. In deren Erman- gelung, streitet die Rechtsvermuthung für die Anwendbarkeit des natürlichen Völkerrechtes, für die natürliche Freiheit des Handels, also dafür, daſs die Waare als KriegsContrebande nicht zu betrachten sey e). a) Schmidlin diss. cit. §. 43. sqq. Stalpf §. 15 ff. b) Lampredi I. 53. 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II. Cap. Recht der Neutralität.
den Verkauf unmittelbarer Kriegsbedürfnisse an
eine feindliche Macht oder deren Unterthanen,
wenn diese in neutralem Gebiet den Einkauf
und die Ausfuhr vornehmen b). Hingegen be-
trachtet derselbe die Zufuhr jener Bedürfnisse,
von Seite eines neutralen Staates oder dessen
Unterthanen, an eine kriegführende Macht, als
eine Verletzung der Neutralität. Er belegt da-
her die unmittelbaren Kriegsbedürfnisse, so fern
sie von neutralen Mächten oder deren Unter-
thanen einer kriegführenden Macht zugeführt
werden, mit dem Namen KriegsContrebande
(contrebande de guerre). Hierunter versteht
man, im Allgemeinen, Waffen, Harnische, und
KriegsMunition (les armes, les harnais, et les
munitions de guerre), doch mit Ausschluſs der
SchiffMunition oder SchiffbauMaterialien c) (mu-
nitions navales). Die nähere Bestimmung der
einzelnen dahin gehörigen Waaren, ist in zwei-
felhaften Fällen aus den hierüber vorhandenen
Verträgen d) zu nehmen. In deren Erman-
gelung, streitet die Rechtsvermuthung für die
Anwendbarkeit des natürlichen Völkerrechtes, für
die natürliche Freiheit des Handels, also dafür,
daſs die Waare als KriegsContrebande nicht zu
betrachten sey e).
a⁾ Schmidlin diss. cit. §. 43. sqq. Stalpf §. 15 ff.
b⁾ Lampredi I. 53. Anders Galiani Cap. 9. §. 4. — Schon
das römische und canonische Recht, päpstliche Verordnungen
(bei Strafe des Kirchenbannes), das Consolato del mare, die
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