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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821.

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II. Cap. Recht der Neutralität.
dern Eingriffe in die Rechte der Neutralität. Ausserdem
müsste für KriegsContrebande Alles gelten, was zu nehmen
der Mühe lohnt. Man s. aber die grossbritannische Ver-
ordnung vom 8. Jun. 1793, dass keine Zufuhr von Mund-
Provisionen in französische Häfen statt haben solle, in
de Martens recueil, V. 264, verglichen mit V. 238, 251.
254. 259. VI. 371. Von diesem AushungerungsSystem, s.
auch Büsch Welthändel (4. Aufl.), S. 582 f. -- Es fehlt
nicht an Beispielen, dass kriegführende Mächte, besonders
Seemächte, die Neutralen von allem Handel mit ihrem Feind
auszuschliessen versucht haben, wie die Vereinigten Nieder-
lande zu Anfang des 17. Jahrhunderts, England und Holland
1689, Grossbritannien und Russland 1793. De Martens re-
cueil, V. 238--262. Ebendess. Einleit. in d. europ. Völ-
kerrecht, §. 316, Note a. Nau's VölkerSeerecht, §. 158 f.
Jacobsen's practisches Seerecht der Engländer und Franzo-
sen, Bd. II, S. 1 ff. Auch Frankreich stellte einst ähnliche
Grundsätze auf. Jacorsen, II. 80 ff. In der neuern Zeit
haben hauptsächlich die nordischen Mächte sich solchen Be-
hauptungen widersetzt. Mehr aus der neuern Zeit, kommt
unten vor, bei dem Seehandel.
§. 289.
Rechte der einen kriegführenden Macht, in Absicht auf die
der andern von Neutralen zugeführten Waaren.

Die Verfahrungsweise, wozu in Europa
eine kriegführende Macht in Ansehung der von
Neutralen ihrem Feind zugeführten Waaren be-
rechtigt ist, oder sich für berechtigt hält, rich-
tet sich, in der Regel, nach folgenden Grund-
sätzen. 1) Zu vermuthen ist jederzeit, dass
von Neutralen den kriegführenden Mächten kei-
ne KriegsContrebande zugeführt werde. Dess-
wegen, und wegen der politischen Unabhän-
gigkeit neutraler Staaten, ist eine kriegführende
Macht ohne Verträge nicht berechtigt, Durch-

II. Cap. Recht der Neutralität.
dern Eingriffe in die Rechte der Neutralität. Ausserdem
müſste für KriegsContrebande Alles gelten, was zu nehmen
der Mühe lohnt. Man s. aber die groſsbritannische Ver-
ordnung vom 8. Jun. 1793, daſs keine Zufuhr von Mund-
Provisionen in französische Häfen statt haben solle, in
de Martens recueil, V. 264, verglichen mit V. 238, 251.
254. 259. VI. 371. Von diesem AushungerungsSystem, s.
auch Büsch Welthändel (4. Aufl.), S. 582 f. — Es fehlt
nicht an Beispielen, daſs kriegführende Mächte, besonders
Seemächte, die Neutralen von allem Handel mit ihrem Feind
auszuschliessen versucht haben, wie die Vereinigten Nieder-
lande zu Anfang des 17. Jahrhunderts, England und Holland
1689, Groſsbritannien und Ruſsland 1793. De Martens re-
cueil, V. 238—262. Ebendess. Einleit. in d. europ. Völ-
kerrecht, §. 316, Note a. Nau’s VölkerSeerecht, §. 158 f.
Jacobsen’s practisches Seerecht der Engländer und Franzo-
sen, Bd. II, S. 1 ff. Auch Frankreich stellte einst ähnliche
Grundsätze auf. Jacorsen, II. 80 ff. In der neuern Zeit
haben hauptsächlich die nordischen Mächte sich solchen Be-
hauptungen widersetzt. Mehr aus der neuern Zeit, kommt
unten vor, bei dem Seehandel.
§. 289.
Rechte der einen kriegführenden Macht, in Absicht auf die
der andern von Neutralen zugeführten Waaren.

Die Verfahrungsweise, wozu in Europa
eine kriegführende Macht in Ansehung der von
Neutralen ihrem Feind zugeführten Waaren be-
rechtigt ist, oder sich für berechtigt hält, rich-
tet sich, in der Regel, nach folgenden Grund-
sätzen. 1) Zu vermuthen ist jederzeit, daſs
von Neutralen den kriegführenden Mächten kei-
ne KriegsContrebande zugeführt werde. Deſs-
wegen, und wegen der politischen Unabhän-
gigkeit neutraler Staaten, ist eine kriegführende
Macht ohne Verträge nicht berechtigt, Durch-

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[463/0095] II. Cap. Recht der Neutralität. e⁾ dern Eingriffe in die Rechte der Neutralität. Ausserdem müſste für KriegsContrebande Alles gelten, was zu nehmen der Mühe lohnt. Man s. aber die groſsbritannische Ver- ordnung vom 8. Jun. 1793, daſs keine Zufuhr von Mund- Provisionen in französische Häfen statt haben solle, in de Martens recueil, V. 264, verglichen mit V. 238, 251. 254. 259. VI. 371. Von diesem AushungerungsSystem, s. auch Büsch Welthändel (4. Aufl.), S. 582 f. — Es fehlt nicht an Beispielen, daſs kriegführende Mächte, besonders Seemächte, die Neutralen von allem Handel mit ihrem Feind auszuschliessen versucht haben, wie die Vereinigten Nieder- lande zu Anfang des 17. Jahrhunderts, England und Holland 1689, Groſsbritannien und Ruſsland 1793. De Martens re- cueil, V. 238—262. Ebendess. Einleit. in d. europ. Völ- kerrecht, §. 316, Note a. Nau’s VölkerSeerecht, §. 158 f. Jacobsen’s practisches Seerecht der Engländer und Franzo- sen, Bd. II, S. 1 ff. Auch Frankreich stellte einst ähnliche Grundsätze auf. Jacorsen, II. 80 ff. In der neuern Zeit haben hauptsächlich die nordischen Mächte sich solchen Be- hauptungen widersetzt. Mehr aus der neuern Zeit, kommt unten vor, bei dem Seehandel. §. 289. Rechte der einen kriegführenden Macht, in Absicht auf die der andern von Neutralen zugeführten Waaren. Die Verfahrungsweise, wozu in Europa eine kriegführende Macht in Ansehung der von Neutralen ihrem Feind zugeführten Waaren be- rechtigt ist, oder sich für berechtigt hält, rich- tet sich, in der Regel, nach folgenden Grund- sätzen. 1) Zu vermuthen ist jederzeit, daſs von Neutralen den kriegführenden Mächten kei- ne KriegsContrebande zugeführt werde. Deſs- wegen, und wegen der politischen Unabhän- gigkeit neutraler Staaten, ist eine kriegführende Macht ohne Verträge nicht berechtigt, Durch-

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 2. Stuttgart, 1821, S. 463. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht02_1821/95>, abgerufen am 21.11.2024.