gen seine Pupillen -- ein falscher Eid, das Gewerbe eines Kupplers solche Handlungen, die Jemanden ehrlos und unfähig machen, fer- ner ein Glied der Gesellschaft zu sein, deren Simbol Rechtschaffenheit ist. Aber können Handthierungen, die zum Nuzzen des Staats und der Gesellschaft errichtet sind, die notwen- dig da sein müssen, ehrlos machen? können sie denjenigen, der sie verrichtet, ausschliessen von dem Rechte des Menschen, des Bürgers? Wer würde dies nicht mit mir verneinen, wer wür- de nicht zugeben müssen, daß solche Gewerbe und Beschäftigungen, die, wenn sie gleich wi- drige Eindrükke und Ekel erzeugen, doch ein- mal zum Nuzzen des Ganzen erforderlich sind, keinen Makel an der Ehre und guten Namen zu wege bringen, und also um so weniger Ehr- losigkeit und Verachtung zu Gefährten haben können? Und dennoch belegen wir Personen deshalb mit dem Brandmal der Ehrlosigkeit, weil sie sich einer Beschäftigung gewidmet ha- ben, die der gemeine Haufen von jeher als schmuzig und ekelhaft betrachtet, und der sich doch ein jeder selbst unterziehen müsste, wenn niemand da wäre, der sie verrichtete.
gen ſeine Pupillen — ein falſcher Eid, das Gewerbe eines Kupplers ſolche Handlungen, die Jemanden ehrlos und unfaͤhig machen, fer- ner ein Glied der Geſellſchaft zu ſein, deren Simbol Rechtſchaffenheit iſt. Aber koͤnnen Handthierungen, die zum Nuzzen des Staats und der Geſellſchaft errichtet ſind, die notwen- dig da ſein muͤſſen, ehrlos machen? koͤnnen ſie denjenigen, der ſie verrichtet, ausſchlieſſen von dem Rechte des Menſchen, des Buͤrgers? Wer wuͤrde dies nicht mit mir verneinen, wer wuͤr- de nicht zugeben muͤſſen, daß ſolche Gewerbe und Beſchaͤftigungen, die, wenn ſie gleich wi- drige Eindruͤkke und Ekel erzeugen, doch ein- mal zum Nuzzen des Ganzen erforderlich ſind, keinen Makel an der Ehre und guten Namen zu wege bringen, und alſo um ſo weniger Ehr- loſigkeit und Verachtung zu Gefaͤhrten haben koͤnnen? Und dennoch belegen wir Perſonen deshalb mit dem Brandmal der Ehrloſigkeit, weil ſie ſich einer Beſchaͤftigung gewidmet ha- ben, die der gemeine Haufen von jeher als ſchmuzig und ekelhaft betrachtet, und der ſich doch ein jeder ſelbſt unterziehen muͤſſte, wenn niemand da waͤre, der ſie verrichtete.
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gen ſeine Pupillen — ein falſcher Eid, das
Gewerbe eines Kupplers ſolche Handlungen,
die Jemanden ehrlos und unfaͤhig machen, fer-
ner ein Glied der Geſellſchaft zu ſein, deren
Simbol Rechtſchaffenheit iſt. Aber koͤnnen
Handthierungen, die zum Nuzzen des Staats
und der Geſellſchaft errichtet ſind, die notwen-
dig da ſein muͤſſen, ehrlos machen? koͤnnen ſie
denjenigen, der ſie verrichtet, ausſchlieſſen von
dem Rechte des Menſchen, des Buͤrgers? Wer
wuͤrde dies nicht mit mir verneinen, wer wuͤr-
de nicht zugeben muͤſſen, daß ſolche Gewerbe
und Beſchaͤftigungen, die, wenn ſie gleich wi-
drige Eindruͤkke und Ekel erzeugen, doch ein-
mal zum Nuzzen des Ganzen erforderlich ſind,
keinen Makel an der Ehre und guten Namen
zu wege bringen, und alſo um ſo weniger Ehr-
loſigkeit und Verachtung zu Gefaͤhrten haben
koͤnnen? Und dennoch belegen wir Perſonen
deshalb mit dem Brandmal der Ehrloſigkeit,
weil ſie ſich einer Beſchaͤftigung gewidmet ha-
ben, die der gemeine Haufen von jeher als
ſchmuzig und ekelhaft betrachtet, und der ſich
doch ein jeder ſelbſt unterziehen muͤſſte, wenn
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Knüppeln, Julius Friedrich: Die Rechte der Natur und Menschheit, entweiht durch Menschen. Berlin, 1784, S. 134. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/knueppeln_rechte_1784/142>, abgerufen am 21.11.2024.
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