Krukenberg, Elsbeth: Die Frauenbewegung, ihre Ziele und ihre Bedeutung. Tübingen, 1905.
besser auswählen, anleiten, kontrollieren und beraten können. Sie werden bei Anschaffung von Einrichtungs- gegenständen, Kleidern, Wäsche praktisch und sorgfältig verfahren und mit den gegebenen Mitteln das Beste zu erreichen suchen. Es ist aus all diesen Gründen Pflicht der Frauen, die Aehnlich wie bei der öffentlichen Armenpflege liegt die Nach dem bürgerlichen Gesetz ist die Waisenpflege ver- 1. Dem Vormund resp. der Vormünderin. 2. Dem Vormundschaftsgericht, dem die Oberaufsicht über die Vormünder zugewiesen ist. Ferner den Gemeindewai- senräten, die als Hilfsorgane der Obervormundschaft gedacht sind und als solche die unmittelbare Aufsicht über Vormünder und Mündel, insbesondere soweit es sich um die persönliche Fürsorge für die Mündel handelt, zu übernehmen haben. Die Mitarbeit der Frauen an den Aufgaben des Ge- Die Form der Eingliederung wird durch Gemeindestatut
besser auswählen, anleiten, kontrollieren und beraten können. Sie werden bei Anschaffung von Einrichtungs- gegenständen, Kleidern, Wäsche praktisch und sorgfältig verfahren und mit den gegebenen Mitteln das Beste zu erreichen suchen. Es ist aus all diesen Gründen Pflicht der Frauen, die Aehnlich wie bei der öffentlichen Armenpflege liegt die Nach dem bürgerlichen Gesetz ist die Waisenpflege ver- 1. Dem Vormund resp. der Vormünderin. 2. Dem Vormundschaftsgericht, dem die Oberaufsicht über die Vormünder zugewiesen ist. Ferner den Gemeindewai- senräten, die als Hilfsorgane der Obervormundschaft gedacht sind und als solche die unmittelbare Aufsicht über Vormünder und Mündel, insbesondere soweit es sich um die persönliche Fürsorge für die Mündel handelt, zu übernehmen haben. Die Mitarbeit der Frauen an den Aufgaben des Ge- Die Form der Eingliederung wird durch Gemeindestatut <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p> <list> <item><pb facs="#f0137" n="127"/> besser auswählen, anleiten, kontrollieren und beraten<lb/> können. Sie werden bei Anschaffung von Einrichtungs-<lb/> gegenständen, Kleidern, Wäsche praktisch und sorgfältig<lb/> verfahren und mit den gegebenen Mitteln das Beste zu<lb/> erreichen suchen.</item><lb/> </list> </p> <p>Es ist aus all diesen Gründen Pflicht der Frauen, die<lb/> Zulassung zur öffentlichen Armen- und Waisenpflege und zwar<lb/> als gleichberechtigte Mitglieder neben den männlichen zu fordern.</p><lb/> <p>Aehnlich wie bei der öffentlichen Armenpflege liegt die<lb/> Möglichkeit der Teilnahme der Frau bei der öffentlichen <hi rendition="#g">Wai-<lb/> senpflege</hi>.</p><lb/> <p>Nach dem bürgerlichen Gesetz ist die Waisenpflege ver-<lb/> schiedenen Organen zugeteilt:</p><lb/> <list> <item>1. Dem Vormund resp. der Vormünderin.</item><lb/> <item>2. Dem Vormundschaftsgericht, dem die Oberaufsicht über die<lb/> Vormünder zugewiesen ist. Ferner den <hi rendition="#g">Gemeindewai-<lb/> senräten</hi>, die als Hilfsorgane der Obervormundschaft<lb/> gedacht sind und als solche die <hi rendition="#g">unmittelbare Aufsicht<lb/> über Vormünder und Mündel</hi>, insbesondere soweit<lb/> es sich um die persönliche Fürsorge für die Mündel handelt,<lb/> zu übernehmen haben.</item><lb/> </list> <p>Die Mitarbeit der Frauen an den Aufgaben des Ge-<lb/> meindewaisenrats und der Armenwaisenpflege ist bei allen Or-<lb/> ganisationsformen der Gemeinde zulässig, sowohl, wenn die<lb/> Waisenpflege den Organen der Armenpflege übergeben ist, als<lb/> auch, wenn gesonderte Verwaltungskörper dafür geschaffen sind.</p><lb/> <p>Die Form der Eingliederung wird durch Gemeindestatut<lb/> (Geschäftsanweisung für die Waisenverwaltung) geregelt. Nur<lb/> in vereinzelten Fällen ist den Frauen das Amt des Gemeinde-<lb/> waisenrats zugänglich gemacht worden, meist aber wirken sie<lb/> als waisenrätliche Helferinnen, aber gleich berechtigt mit den<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [127/0137]
besser auswählen, anleiten, kontrollieren und beraten
können. Sie werden bei Anschaffung von Einrichtungs-
gegenständen, Kleidern, Wäsche praktisch und sorgfältig
verfahren und mit den gegebenen Mitteln das Beste zu
erreichen suchen.
Es ist aus all diesen Gründen Pflicht der Frauen, die
Zulassung zur öffentlichen Armen- und Waisenpflege und zwar
als gleichberechtigte Mitglieder neben den männlichen zu fordern.
Aehnlich wie bei der öffentlichen Armenpflege liegt die
Möglichkeit der Teilnahme der Frau bei der öffentlichen Wai-
senpflege.
Nach dem bürgerlichen Gesetz ist die Waisenpflege ver-
schiedenen Organen zugeteilt:
1. Dem Vormund resp. der Vormünderin.
2. Dem Vormundschaftsgericht, dem die Oberaufsicht über die
Vormünder zugewiesen ist. Ferner den Gemeindewai-
senräten, die als Hilfsorgane der Obervormundschaft
gedacht sind und als solche die unmittelbare Aufsicht
über Vormünder und Mündel, insbesondere soweit
es sich um die persönliche Fürsorge für die Mündel handelt,
zu übernehmen haben.
Die Mitarbeit der Frauen an den Aufgaben des Ge-
meindewaisenrats und der Armenwaisenpflege ist bei allen Or-
ganisationsformen der Gemeinde zulässig, sowohl, wenn die
Waisenpflege den Organen der Armenpflege übergeben ist, als
auch, wenn gesonderte Verwaltungskörper dafür geschaffen sind.
Die Form der Eingliederung wird durch Gemeindestatut
(Geschäftsanweisung für die Waisenverwaltung) geregelt. Nur
in vereinzelten Fällen ist den Frauen das Amt des Gemeinde-
waisenrats zugänglich gemacht worden, meist aber wirken sie
als waisenrätliche Helferinnen, aber gleich berechtigt mit den
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription.
(2017-11-13T13:59:15Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2015-08-20T13:59:15Z)
Anna Pfundt: Konvertierung nach DTA-Basisformat.
(2015-08-06T11:00:00Z)
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: gekennzeichnet; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: wie Vorlage; Kolumnentitel: keine Angabe; Kustoden: wie Vorlage; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: vollständig erfasst; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: ja;
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |