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Krukenberg, Elsbeth: Die Frauenbewegung, ihre Ziele und ihre Bedeutung. Tübingen, 1905.

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erhobenen Forderungen abzuweichen geneigt ist.

So unerfreulich dies Thema ist, die Not des Volkes zwingt,
noch kurz dabei zu verweilen.

Daß die jetzt bestehende Art der freien Reglementierung
die denkbar schlechteste Form der Kontrolle ist, daß sie sanitär
unwirksam ist und zur Unsittlichkeit geradezu reizt, steht für alle
Einsichtigen fest. Für die Frauen kommt noch hinzu, daß der
§ 361 6 des Strafgesetzbuches, auf den sich unser heutiges Re-
glementierungssystem stützt, alle Frauen, wie zahlreiche Miß-
griffe gezeigt haben, für vogelfrei erklärt, sie der Willkür
untergeordneter Polizeiorgane, der Verdächtigung durch bös-
willige Denunzianten ausliefert. Um Aufhebung dieses Pa-
ragraphen haben die Frauen wiederholt, aber immer vergeblich
petitioniert. Sie werden nicht aufhören, gegen diese sie unter
ein schmachvolles Ausnahmegesetz stellende gesetzliche Bestim-
mung Protest zu erheben.

Einmütig, so sagte ich, wird die jetzige Form der Regle-
mentierung von Frauen und Männern, von Geistlichen und
Medizinern und Juristen verurteilt.

Was aber soll an ihre Stelle treten?

Ein Teil der in der Gesellschaft z. Bek. d. G. zusammen-
geschlossenen Praktiker, Juristen und Mediziner und leider
auch vereinzelte von ihnen beeinflußte Frauen verlangen Bor-
delle. Die Kontrolle sei leichter zu handhaben, die Verführung
wenigstens von der Straße entfernt. Obwohl gesetzlich ver-
boten, sind tatsächlich auch schon jetzt in verschiedensten Städten
bestimmte Häuser, bestimmt abgegrenzte Straßen - im Grunde
genommen Bordelle - vorhanden.

Gegen Bordelle aber treten die beiden anderen in der
Sittlichkeitsfrage arbeitenden Richtungen geschlossen auf.

Die einen - die Sittlichkeitsvereine und mit ihnen die

erhobenen Forderungen abzuweichen geneigt ist.

So unerfreulich dies Thema ist, die Not des Volkes zwingt,
noch kurz dabei zu verweilen.

Daß die jetzt bestehende Art der freien Reglementierung
die denkbar schlechteste Form der Kontrolle ist, daß sie sanitär
unwirksam ist und zur Unsittlichkeit geradezu reizt, steht für alle
Einsichtigen fest. Für die Frauen kommt noch hinzu, daß der
§ 361 6 des Strafgesetzbuches, auf den sich unser heutiges Re-
glementierungssystem stützt, alle Frauen, wie zahlreiche Miß-
griffe gezeigt haben, für vogelfrei erklärt, sie der Willkür
untergeordneter Polizeiorgane, der Verdächtigung durch bös-
willige Denunzianten ausliefert. Um Aufhebung dieses Pa-
ragraphen haben die Frauen wiederholt, aber immer vergeblich
petitioniert. Sie werden nicht aufhören, gegen diese sie unter
ein schmachvolles Ausnahmegesetz stellende gesetzliche Bestim-
mung Protest zu erheben.

Einmütig, so sagte ich, wird die jetzige Form der Regle-
mentierung von Frauen und Männern, von Geistlichen und
Medizinern und Juristen verurteilt.

Was aber soll an ihre Stelle treten?

Ein Teil der in der Gesellschaft z. Bek. d. G. zusammen-
geschlossenen Praktiker, Juristen und Mediziner und leider
auch vereinzelte von ihnen beeinflußte Frauen verlangen Bor-
delle. Die Kontrolle sei leichter zu handhaben, die Verführung
wenigstens von der Straße entfernt. Obwohl gesetzlich ver-
boten, sind tatsächlich auch schon jetzt in verschiedensten Städten
bestimmte Häuser, bestimmt abgegrenzte Straßen – im Grunde
genommen Bordelle – vorhanden.

Gegen Bordelle aber treten die beiden anderen in der
Sittlichkeitsfrage arbeitenden Richtungen geschlossen auf.

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[155/0165] erhobenen Forderungen abzuweichen geneigt ist. So unerfreulich dies Thema ist, die Not des Volkes zwingt, noch kurz dabei zu verweilen. Daß die jetzt bestehende Art der freien Reglementierung die denkbar schlechteste Form der Kontrolle ist, daß sie sanitär unwirksam ist und zur Unsittlichkeit geradezu reizt, steht für alle Einsichtigen fest. Für die Frauen kommt noch hinzu, daß der § 361 6 des Strafgesetzbuches, auf den sich unser heutiges Re- glementierungssystem stützt, alle Frauen, wie zahlreiche Miß- griffe gezeigt haben, für vogelfrei erklärt, sie der Willkür untergeordneter Polizeiorgane, der Verdächtigung durch bös- willige Denunzianten ausliefert. Um Aufhebung dieses Pa- ragraphen haben die Frauen wiederholt, aber immer vergeblich petitioniert. Sie werden nicht aufhören, gegen diese sie unter ein schmachvolles Ausnahmegesetz stellende gesetzliche Bestim- mung Protest zu erheben. Einmütig, so sagte ich, wird die jetzige Form der Regle- mentierung von Frauen und Männern, von Geistlichen und Medizinern und Juristen verurteilt. Was aber soll an ihre Stelle treten? Ein Teil der in der Gesellschaft z. Bek. d. G. zusammen- geschlossenen Praktiker, Juristen und Mediziner und leider auch vereinzelte von ihnen beeinflußte Frauen verlangen Bor- delle. Die Kontrolle sei leichter zu handhaben, die Verführung wenigstens von der Straße entfernt. Obwohl gesetzlich ver- boten, sind tatsächlich auch schon jetzt in verschiedensten Städten bestimmte Häuser, bestimmt abgegrenzte Straßen – im Grunde genommen Bordelle – vorhanden. Gegen Bordelle aber treten die beiden anderen in der Sittlichkeitsfrage arbeitenden Richtungen geschlossen auf. Die einen – die Sittlichkeitsvereine und mit ihnen die

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Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2015-08-20T13:59:15Z)
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Zitationshilfe: Krukenberg, Elsbeth: Die Frauenbewegung, ihre Ziele und ihre Bedeutung. Tübingen, 1905, S. 155. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/krukenberg_frauenbewegung_1905/165>, abgerufen am 21.11.2024.