Krukenberg, Elsbeth: Die Frauenbewegung, ihre Ziele und ihre Bedeutung. Tübingen, 1905.lierte, nachdem sie die Eingabe geprüft, folgende Sätze: 1. Das in der vorliegenden Petition hervortretende Streben der Frauen nach Erweiterung ihrer Erwerbsmöglichkeit, insbe- sondere durch Erschließung einzelner auf wissenschaftlicher Vor- bildung beruhenden Berufe ist gerechtfertigt und teilweise er- füllbar. 2. Keinesfalls darf der Frau ein Beruf unter leichteren Bedingungen zugänglich gemacht werden als dem Mann. Es muß darum für alle gelehrten Berufe das Maturitätsexamen gefordert werden. 3. Zur Ablegung dieser Prüfung können Jnländerinnen dem Examen an einem der bestehenden Gymnasien zugewiesen werden. Dagegen ist die Schaffung von Mädchengymnasien zur Zeit ebenso untunlich, wie die Zuweisung von Mädchen zum Unterricht an den bestehenden Knabengymnasien. 4. Der Besuch von Vorlesungen auf der Universität kann auch fernerhin ausnahmsweise und widerruflich solchen Frauen gestattet werden, bezüglich deren die Fakultät es für zulässig erklärt. Er ist denjenigen Jnländerinnen zu gestatten, welche das Abiturientenexamen abgelegt haben und im übrigen den für Studierende geltenden Erfordernissen genügen. 5. Die Großherzogliche Regierung wolle auch fernerhin die Entwickelung der Frauenfrage wohlwollend im Auge be- halten. Jn diesem Sinne beantragt ihre Kommission, die Petition Die Anträge wurden vom Landtage angenommen. Die Damit war die erste Bresche geschlagen. Wie die Ent- lierte, nachdem sie die Eingabe geprüft, folgende Sätze: 1. Das in der vorliegenden Petition hervortretende Streben der Frauen nach Erweiterung ihrer Erwerbsmöglichkeit, insbe- sondere durch Erschließung einzelner auf wissenschaftlicher Vor- bildung beruhenden Berufe ist gerechtfertigt und teilweise er- füllbar. 2. Keinesfalls darf der Frau ein Beruf unter leichteren Bedingungen zugänglich gemacht werden als dem Mann. Es muß darum für alle gelehrten Berufe das Maturitätsexamen gefordert werden. 3. Zur Ablegung dieser Prüfung können Jnländerinnen dem Examen an einem der bestehenden Gymnasien zugewiesen werden. Dagegen ist die Schaffung von Mädchengymnasien zur Zeit ebenso untunlich, wie die Zuweisung von Mädchen zum Unterricht an den bestehenden Knabengymnasien. 4. Der Besuch von Vorlesungen auf der Universität kann auch fernerhin ausnahmsweise und widerruflich solchen Frauen gestattet werden, bezüglich deren die Fakultät es für zulässig erklärt. Er ist denjenigen Jnländerinnen zu gestatten, welche das Abiturientenexamen abgelegt haben und im übrigen den für Studierende geltenden Erfordernissen genügen. 5. Die Großherzogliche Regierung wolle auch fernerhin die Entwickelung der Frauenfrage wohlwollend im Auge be- halten. Jn diesem Sinne beantragt ihre Kommission, die Petition Die Anträge wurden vom Landtage angenommen. Die Damit war die erste Bresche geschlagen. Wie die Ent- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0085" n="75"/> lierte, nachdem sie die Eingabe geprüft, folgende Sätze: <list><item>1. Das in der vorliegenden Petition hervortretende Streben<lb/> der Frauen nach Erweiterung ihrer Erwerbsmöglichkeit, insbe-<lb/> sondere durch Erschließung einzelner auf wissenschaftlicher Vor-<lb/> bildung beruhenden Berufe ist gerechtfertigt und teilweise er-<lb/> füllbar.</item><lb/><item>2. Keinesfalls darf der Frau ein Beruf unter leichteren<lb/> Bedingungen zugänglich gemacht werden als dem Mann. Es<lb/> muß darum für alle gelehrten Berufe das Maturitätsexamen<lb/> gefordert werden.</item><lb/><item>3. Zur Ablegung dieser Prüfung können Jnländerinnen<lb/> dem Examen an einem der bestehenden Gymnasien zugewiesen<lb/> werden. Dagegen ist die Schaffung von Mädchengymnasien<lb/> zur Zeit ebenso untunlich, wie die Zuweisung von Mädchen<lb/> zum Unterricht an den bestehenden Knabengymnasien.</item><lb/><item>4. Der Besuch von Vorlesungen auf der Universität kann<lb/> auch fernerhin ausnahmsweise und widerruflich solchen Frauen<lb/> gestattet werden, bezüglich deren die Fakultät es für zulässig<lb/> erklärt. Er ist denjenigen Jnländerinnen zu gestatten, welche<lb/> das Abiturientenexamen abgelegt haben und im übrigen den<lb/> für Studierende geltenden Erfordernissen genügen.</item><lb/><item>5. Die Großherzogliche Regierung wolle auch fernerhin<lb/> die Entwickelung der Frauenfrage wohlwollend im Auge be-<lb/> halten.</item><lb/></list></p> <p>Jn diesem Sinne beantragt ihre Kommission, die Petition<lb/> der Großherzoglichen Regierung zur Kenntnisnahme zu über-<lb/> weisen“.</p><lb/> <p>Die Anträge wurden vom Landtage angenommen. Die<lb/> badischen Hochschulen waren damit den Frauen, wenn auch<lb/> nur als Hospitantinnen, eröffnet.</p><lb/> <p>Damit war die erste Bresche geschlagen. Wie die Ent-<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [75/0085]
lierte, nachdem sie die Eingabe geprüft, folgende Sätze: 1. Das in der vorliegenden Petition hervortretende Streben
der Frauen nach Erweiterung ihrer Erwerbsmöglichkeit, insbe-
sondere durch Erschließung einzelner auf wissenschaftlicher Vor-
bildung beruhenden Berufe ist gerechtfertigt und teilweise er-
füllbar.
2. Keinesfalls darf der Frau ein Beruf unter leichteren
Bedingungen zugänglich gemacht werden als dem Mann. Es
muß darum für alle gelehrten Berufe das Maturitätsexamen
gefordert werden.
3. Zur Ablegung dieser Prüfung können Jnländerinnen
dem Examen an einem der bestehenden Gymnasien zugewiesen
werden. Dagegen ist die Schaffung von Mädchengymnasien
zur Zeit ebenso untunlich, wie die Zuweisung von Mädchen
zum Unterricht an den bestehenden Knabengymnasien.
4. Der Besuch von Vorlesungen auf der Universität kann
auch fernerhin ausnahmsweise und widerruflich solchen Frauen
gestattet werden, bezüglich deren die Fakultät es für zulässig
erklärt. Er ist denjenigen Jnländerinnen zu gestatten, welche
das Abiturientenexamen abgelegt haben und im übrigen den
für Studierende geltenden Erfordernissen genügen.
5. Die Großherzogliche Regierung wolle auch fernerhin
die Entwickelung der Frauenfrage wohlwollend im Auge be-
halten.
Jn diesem Sinne beantragt ihre Kommission, die Petition
der Großherzoglichen Regierung zur Kenntnisnahme zu über-
weisen“.
Die Anträge wurden vom Landtage angenommen. Die
badischen Hochschulen waren damit den Frauen, wenn auch
nur als Hospitantinnen, eröffnet.
Damit war die erste Bresche geschlagen. Wie die Ent-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription.
(2017-11-13T13:59:15Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2015-08-20T13:59:15Z)
Anna Pfundt: Konvertierung nach DTA-Basisformat.
(2015-08-06T11:00:00Z)
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: gekennzeichnet; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: wie Vorlage; Kolumnentitel: keine Angabe; Kustoden: wie Vorlage; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: vollständig erfasst; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: ja;
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |