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Krukenberg, Elsbeth: Die Frauenbewegung, ihre Ziele und ihre Bedeutung. Tübingen, 1905.

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lierte, nachdem sie die Eingabe geprüft, folgende Sätze:

1. Das in der vorliegenden Petition hervortretende Streben
der Frauen nach Erweiterung ihrer Erwerbsmöglichkeit, insbe-
sondere durch Erschließung einzelner auf wissenschaftlicher Vor-
bildung beruhenden Berufe ist gerechtfertigt und teilweise er-
füllbar.

2. Keinesfalls darf der Frau ein Beruf unter leichteren
Bedingungen zugänglich gemacht werden als dem Mann. Es
muß darum für alle gelehrten Berufe das Maturitätsexamen
gefordert werden.

3. Zur Ablegung dieser Prüfung können Jnländerinnen
dem Examen an einem der bestehenden Gymnasien zugewiesen
werden. Dagegen ist die Schaffung von Mädchengymnasien
zur Zeit ebenso untunlich, wie die Zuweisung von Mädchen
zum Unterricht an den bestehenden Knabengymnasien.

4. Der Besuch von Vorlesungen auf der Universität kann
auch fernerhin ausnahmsweise und widerruflich solchen Frauen
gestattet werden, bezüglich deren die Fakultät es für zulässig
erklärt. Er ist denjenigen Jnländerinnen zu gestatten, welche
das Abiturientenexamen abgelegt haben und im übrigen den
für Studierende geltenden Erfordernissen genügen.

5. Die Großherzogliche Regierung wolle auch fernerhin
die Entwickelung der Frauenfrage wohlwollend im Auge be-
halten.

Jn diesem Sinne beantragt ihre Kommission, die Petition
der Großherzoglichen Regierung zur Kenntnisnahme zu über-
weisen".

Die Anträge wurden vom Landtage angenommen. Die
badischen Hochschulen waren damit den Frauen, wenn auch
nur als Hospitantinnen, eröffnet.

Damit war die erste Bresche geschlagen. Wie die Ent-

lierte, nachdem sie die Eingabe geprüft, folgende Sätze:

1. Das in der vorliegenden Petition hervortretende Streben
der Frauen nach Erweiterung ihrer Erwerbsmöglichkeit, insbe-
sondere durch Erschließung einzelner auf wissenschaftlicher Vor-
bildung beruhenden Berufe ist gerechtfertigt und teilweise er-
füllbar.

2. Keinesfalls darf der Frau ein Beruf unter leichteren
Bedingungen zugänglich gemacht werden als dem Mann. Es
muß darum für alle gelehrten Berufe das Maturitätsexamen
gefordert werden.

3. Zur Ablegung dieser Prüfung können Jnländerinnen
dem Examen an einem der bestehenden Gymnasien zugewiesen
werden. Dagegen ist die Schaffung von Mädchengymnasien
zur Zeit ebenso untunlich, wie die Zuweisung von Mädchen
zum Unterricht an den bestehenden Knabengymnasien.

4. Der Besuch von Vorlesungen auf der Universität kann
auch fernerhin ausnahmsweise und widerruflich solchen Frauen
gestattet werden, bezüglich deren die Fakultät es für zulässig
erklärt. Er ist denjenigen Jnländerinnen zu gestatten, welche
das Abiturientenexamen abgelegt haben und im übrigen den
für Studierende geltenden Erfordernissen genügen.

5. Die Großherzogliche Regierung wolle auch fernerhin
die Entwickelung der Frauenfrage wohlwollend im Auge be-
halten.

Jn diesem Sinne beantragt ihre Kommission, die Petition
der Großherzoglichen Regierung zur Kenntnisnahme zu über-
weisen“.

Die Anträge wurden vom Landtage angenommen. Die
badischen Hochschulen waren damit den Frauen, wenn auch
nur als Hospitantinnen, eröffnet.

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[75/0085] lierte, nachdem sie die Eingabe geprüft, folgende Sätze: 1. Das in der vorliegenden Petition hervortretende Streben der Frauen nach Erweiterung ihrer Erwerbsmöglichkeit, insbe- sondere durch Erschließung einzelner auf wissenschaftlicher Vor- bildung beruhenden Berufe ist gerechtfertigt und teilweise er- füllbar. 2. Keinesfalls darf der Frau ein Beruf unter leichteren Bedingungen zugänglich gemacht werden als dem Mann. Es muß darum für alle gelehrten Berufe das Maturitätsexamen gefordert werden. 3. Zur Ablegung dieser Prüfung können Jnländerinnen dem Examen an einem der bestehenden Gymnasien zugewiesen werden. Dagegen ist die Schaffung von Mädchengymnasien zur Zeit ebenso untunlich, wie die Zuweisung von Mädchen zum Unterricht an den bestehenden Knabengymnasien. 4. Der Besuch von Vorlesungen auf der Universität kann auch fernerhin ausnahmsweise und widerruflich solchen Frauen gestattet werden, bezüglich deren die Fakultät es für zulässig erklärt. Er ist denjenigen Jnländerinnen zu gestatten, welche das Abiturientenexamen abgelegt haben und im übrigen den für Studierende geltenden Erfordernissen genügen. 5. Die Großherzogliche Regierung wolle auch fernerhin die Entwickelung der Frauenfrage wohlwollend im Auge be- halten. Jn diesem Sinne beantragt ihre Kommission, die Petition der Großherzoglichen Regierung zur Kenntnisnahme zu über- weisen“. Die Anträge wurden vom Landtage angenommen. Die badischen Hochschulen waren damit den Frauen, wenn auch nur als Hospitantinnen, eröffnet. Damit war die erste Bresche geschlagen. Wie die Ent-

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Zitationshilfe: Krukenberg, Elsbeth: Die Frauenbewegung, ihre Ziele und ihre Bedeutung. Tübingen, 1905, S. 75. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/krukenberg_frauenbewegung_1905/85>, abgerufen am 21.11.2024.