Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 11. Die Rechte der Einzelstaaten. Württemberg a) Die Besteuerung des inländischen Branntweins und Bieres bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten und der Ertrag dieser Steuern verbleibt Württemberg 1). b) das Recht des Reiches gemäß Art. 45 der Reichsverfassung auf die Einführung des Einpfennigtarifs für den Eisenbahn-Transport der in diesem Artikel genannten Gegenstände bei größeren Entfernungen hinzuwirken, ist beschränkt durch die Bestimmung des Schlußprotokolls vom 25. November 1870 Nr. 2 2). c) die Einrichtung und Verwaltung des Post- und Tele- graphenwesens und die Einnahmen der Post und Telegraphie sind Württemberg reservirt. Ebenso der Erlaß der reglementarischen und Tarifbestimmungen für den in- ternen Verkehr Württembergs, sowohl der Post als auch der telegraphischen Korrespondenz. Desgleichen die ver- tragsmäßige Regelung des unmittelbaren Post- und Tele- graphen-Verkehrs Württembergs mit seinen dem Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten d. h. mit der Schweiz 3). Endlich ist die Gesetzgebungs-Kompetenz des Reiches hin- sichtlich der Vorrechte der Post in Beziehung auf den internen Verkehr Württembergs in so weit beschränkt, als nur mit Zustimmung Württembergs der Post Vorrechte beigelegt werden können, welche derselben nach der gegen- wärtigen Gesetzgebung in Württemberg nicht zustehen 4). d) Die Bestimmungen der Reichsverfassung über das Reichs- kriegswesen (XI. Abschnitt Art. 57 -- 68) finden in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militär-Kon- vention vom 21/25. November 1870 Anwendung. 1) Reichsverf. 35 Abs. 2. 38. 2) "Zu Art. 45 der Verfassung wurde anerkannt, daß auf den Württemb. Eisenbahnen bei ihren Bau-, Betriebs- und Verkehrsverhältnissen nicht alle in diesem Art. aufgeführten Transportgegenstände in allen Gattungen von Ver- kehren zum Einpfennig-Satz befördert werden können." Der praktische Sinn dieser Bestimmung ist der, daß die Einführung des Einpfennig-Satzes in Württemberg nicht ohne die Zustimmung der Württembergischen Regierung erfolgen kann. 3) Art. 52 der Reichsverf. 4) Schlußprotok. vom 25. November 1870 Nr. 3. 8*
§. 11. Die Rechte der Einzelſtaaten. Württemberg a) Die Beſteuerung des inländiſchen Branntweins und Bieres bleibt der Landesgeſetzgebung vorbehalten und der Ertrag dieſer Steuern verbleibt Württemberg 1). b) das Recht des Reiches gemäß Art. 45 der Reichsverfaſſung auf die Einführung des Einpfennigtarifs für den Eiſenbahn-Transport der in dieſem Artikel genannten Gegenſtände bei größeren Entfernungen hinzuwirken, iſt beſchränkt durch die Beſtimmung des Schlußprotokolls vom 25. November 1870 Nr. 2 2). c) die Einrichtung und Verwaltung des Poſt- und Tele- graphenweſens und die Einnahmen der Poſt und Telegraphie ſind Württemberg reſervirt. Ebenſo der Erlaß der reglementariſchen und Tarifbeſtimmungen für den in- ternen Verkehr Württembergs, ſowohl der Poſt als auch der telegraphiſchen Korreſpondenz. Desgleichen die ver- tragsmäßige Regelung des unmittelbaren Poſt- und Tele- graphen-Verkehrs Württembergs mit ſeinen dem Reiche nicht angehörenden Nachbarſtaaten d. h. mit der Schweiz 3). Endlich iſt die Geſetzgebungs-Kompetenz des Reiches hin- ſichtlich der Vorrechte der Poſt in Beziehung auf den internen Verkehr Württembergs in ſo weit beſchränkt, als nur mit Zuſtimmung Württembergs der Poſt Vorrechte beigelegt werden können, welche derſelben nach der gegen- wärtigen Geſetzgebung in Württemberg nicht zuſtehen 4). d) Die Beſtimmungen der Reichsverfaſſung über das Reichs- kriegsweſen (XI. Abſchnitt Art. 57 — 68) finden in Württemberg nach näherer Beſtimmung der Militär-Kon- vention vom 21/25. November 1870 Anwendung. 1) Reichsverf. 35 Abſ. 2. 38. 2) „Zu Art. 45 der Verfaſſung wurde anerkannt, daß auf den Württemb. Eiſenbahnen bei ihren Bau-, Betriebs- und Verkehrsverhältniſſen nicht alle in dieſem Art. aufgeführten Transportgegenſtände in allen Gattungen von Ver- kehren zum Einpfennig-Satz befördert werden können.“ Der praktiſche Sinn dieſer Beſtimmung iſt der, daß die Einführung des Einpfennig-Satzes in Württemberg nicht ohne die Zuſtimmung der Württembergiſchen Regierung erfolgen kann. 3) Art. 52 der Reichsverf. 4) Schlußprotok. vom 25. November 1870 Nr. 3. 8*
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§. 11. Die Rechte der Einzelſtaaten.
Württemberg
a) Die Beſteuerung des inländiſchen Branntweins und
Bieres bleibt der Landesgeſetzgebung vorbehalten und
der Ertrag dieſer Steuern verbleibt Württemberg 1).
b) das Recht des Reiches gemäß Art. 45 der Reichsverfaſſung
auf die Einführung des Einpfennigtarifs für
den Eiſenbahn-Transport der in dieſem Artikel genannten
Gegenſtände bei größeren Entfernungen hinzuwirken, iſt
beſchränkt durch die Beſtimmung des Schlußprotokolls vom
25. November 1870 Nr. 2 2).
c) die Einrichtung und Verwaltung des Poſt- und Tele-
graphenweſens und die Einnahmen der Poſt und
Telegraphie ſind Württemberg reſervirt. Ebenſo der Erlaß
der reglementariſchen und Tarifbeſtimmungen für den in-
ternen Verkehr Württembergs, ſowohl der Poſt als auch
der telegraphiſchen Korreſpondenz. Desgleichen die ver-
tragsmäßige Regelung des unmittelbaren Poſt- und Tele-
graphen-Verkehrs Württembergs mit ſeinen dem Reiche
nicht angehörenden Nachbarſtaaten d. h. mit der Schweiz 3).
Endlich iſt die Geſetzgebungs-Kompetenz des Reiches hin-
ſichtlich der Vorrechte der Poſt in Beziehung auf den
internen Verkehr Württembergs in ſo weit beſchränkt, als
nur mit Zuſtimmung Württembergs der Poſt Vorrechte
beigelegt werden können, welche derſelben nach der gegen-
wärtigen Geſetzgebung in Württemberg nicht zuſtehen 4).
d) Die Beſtimmungen der Reichsverfaſſung über das Reichs-
kriegsweſen (XI. Abſchnitt Art. 57 — 68) finden in
Württemberg nach näherer Beſtimmung der Militär-Kon-
vention vom 21/25. November 1870 Anwendung.
1) Reichsverf. 35 Abſ. 2. 38.
2) „Zu Art. 45 der Verfaſſung wurde anerkannt, daß auf den Württemb.
Eiſenbahnen bei ihren Bau-, Betriebs- und Verkehrsverhältniſſen nicht alle in
dieſem Art. aufgeführten Transportgegenſtände in allen Gattungen von Ver-
kehren zum Einpfennig-Satz befördert werden können.“ Der praktiſche Sinn
dieſer Beſtimmung iſt der, daß die Einführung des Einpfennig-Satzes in
Württemberg nicht ohne die Zuſtimmung der Württembergiſchen Regierung
erfolgen kann.
3) Art. 52 der Reichsverf.
4) Schlußprotok. vom 25. November 1870 Nr. 3.
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