Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.§. 11. Die Rechte der Einzelstaaten. Bayern. a) Die Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reiches ist aus- geschlossen hinsichtlich der Heimaths- und Niederlas- sungsverhältnisse1), wohin auch das Verehelichungs- wesen, soweit es mit den Heimaths- und Niederlassungs- verhältnissen in Zusammenhang steht, gehört 2). b) Eine reichsgesetzliche Regelung des Immobiliar-Ver- sicherungswesens kann in Bayern nur mit Zustim- mung der Bayerischen Regierung Geltung erlangen 3). c) hinsichtlich der Besteuerung des inländischen Branntweins und Bieres hat Bayern dasselbe Reservatrecht wie Ba- den und Württemberg 4). d) Die dem Reiche in den Artikeln 42--46 der Reichsverfas- sung beigelegten Rechte hinsichtlich des Eisenbahn-We- sens haben für Bayern keine Geltung; jedoch kann das Reich auch Bayern gegenüber im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der für die Landesvertheidigung wichtigen Eisenbahnen aufstellen. e) Hinsichtlich des Post- und Telegraphenwesens hat Bayern dasselbe Reservatrecht wie Württemberg, abgesehen von dem Vorbehalt Württembergs wegen der Vorrechte der Post 5). f) Die Bestimmungen des XI. Abschnitts (Art. 57--64) der Reichsverfassung über das Reichskriegswesen kommen in Bayern nur nach Maaßgabe des Bündnißvertrages vom 23. November 1870 unter III. §. 5 zur Anwendung. g) Das Recht des Reiches zur Aufstellung des Militär-Etats ist Bayern gegenüber nur nach näherer Anordnung der Schlußbestimmung zum XII. Abschnitt der Reichsverfassung auszuüben. h) Die Kompetenz der Normal-Eichungskommission ist in Bayern ausgeschlossen gemäß §. 3 des Ges. v. 26. Nov. 1871. 1) R.-V. Art. 4 Nr. 1. 2) Schlußprotokoll vom 23. Nov. 1870 Z. I. 3) Schlußprotokoll Z. IV. 4) R.-V. Art. 35 Abs. 2. Art. 38. 5) R.-V. Art. 52.
§. 11. Die Rechte der Einzelſtaaten. Bayern. a) Die Beaufſichtigung und Geſetzgebung des Reiches iſt aus- geſchloſſen hinſichtlich der Heimaths- und Niederlaſ- ſungsverhältniſſe1), wohin auch das Verehelichungs- weſen, ſoweit es mit den Heimaths- und Niederlaſſungs- verhältniſſen in Zuſammenhang ſteht, gehört 2). b) Eine reichsgeſetzliche Regelung des Immobiliar-Ver- ſicherungsweſens kann in Bayern nur mit Zuſtim- mung der Bayeriſchen Regierung Geltung erlangen 3). c) hinſichtlich der Beſteuerung des inländiſchen Branntweins und Bieres hat Bayern daſſelbe Reſervatrecht wie Ba- den und Württemberg 4). d) Die dem Reiche in den Artikeln 42—46 der Reichsverfaſ- ſung beigelegten Rechte hinſichtlich des Eiſenbahn-We- ſens haben für Bayern keine Geltung; jedoch kann das Reich auch Bayern gegenüber im Wege der Geſetzgebung einheitliche Normen für die Konſtruktion und Ausrüſtung der für die Landesvertheidigung wichtigen Eiſenbahnen aufſtellen. e) Hinſichtlich des Poſt- und Telegraphenweſens hat Bayern daſſelbe Reſervatrecht wie Württemberg, abgeſehen von dem Vorbehalt Württembergs wegen der Vorrechte der Poſt 5). f) Die Beſtimmungen des XI. Abſchnitts (Art. 57—64) der Reichsverfaſſung über das Reichskriegsweſen kommen in Bayern nur nach Maaßgabe des Bündnißvertrages vom 23. November 1870 unter III. §. 5 zur Anwendung. g) Das Recht des Reiches zur Aufſtellung des Militär-Etats iſt Bayern gegenüber nur nach näherer Anordnung der Schlußbeſtimmung zum XII. Abſchnitt der Reichsverfaſſung auszuüben. h) Die Kompetenz der Normal-Eichungskommiſſion iſt in Bayern ausgeſchloſſen gemäß §. 3 des Geſ. v. 26. Nov. 1871. 1) R.-V. Art. 4 Nr. 1. 2) Schlußprotokoll vom 23. Nov. 1870 Z. I. 3) Schlußprotokoll Z. IV. 4) R.-V. Art. 35 Abſ. 2. Art. 38. 5) R.-V. Art. 52.
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§. 11. Die Rechte der Einzelſtaaten.
Bayern.
a) Die Beaufſichtigung und Geſetzgebung des Reiches iſt aus-
geſchloſſen hinſichtlich der Heimaths- und Niederlaſ-
ſungsverhältniſſe 1), wohin auch das Verehelichungs-
weſen, ſoweit es mit den Heimaths- und Niederlaſſungs-
verhältniſſen in Zuſammenhang ſteht, gehört 2).
b) Eine reichsgeſetzliche Regelung des Immobiliar-Ver-
ſicherungsweſens kann in Bayern nur mit Zuſtim-
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c) hinſichtlich der Beſteuerung des inländiſchen Branntweins
und Bieres hat Bayern daſſelbe Reſervatrecht wie Ba-
den und Württemberg 4).
d) Die dem Reiche in den Artikeln 42—46 der Reichsverfaſ-
ſung beigelegten Rechte hinſichtlich des Eiſenbahn-We-
ſens haben für Bayern keine Geltung; jedoch kann das
Reich auch Bayern gegenüber im Wege der Geſetzgebung
einheitliche Normen für die Konſtruktion und Ausrüſtung
der für die Landesvertheidigung wichtigen Eiſenbahnen
aufſtellen.
e) Hinſichtlich des Poſt- und Telegraphenweſens hat
Bayern daſſelbe Reſervatrecht wie Württemberg, abgeſehen
von dem Vorbehalt Württembergs wegen der Vorrechte
der Poſt 5).
f) Die Beſtimmungen des XI. Abſchnitts (Art. 57—64) der
Reichsverfaſſung über das Reichskriegsweſen kommen
in Bayern nur nach Maaßgabe des Bündnißvertrages vom
23. November 1870 unter III. §. 5 zur Anwendung.
g) Das Recht des Reiches zur Aufſtellung des Militär-Etats
iſt Bayern gegenüber nur nach näherer Anordnung der
Schlußbeſtimmung zum XII. Abſchnitt der Reichsverfaſſung
auszuüben.
h) Die Kompetenz der Normal-Eichungskommiſſion iſt in
Bayern ausgeſchloſſen gemäß §. 3 des Geſ. v. 26. Nov. 1871.
1) R.-V. Art. 4 Nr. 1.
2) Schlußprotokoll vom 23. Nov. 1870 Z. I.
3) Schlußprotokoll Z. IV.
4) R.-V. Art. 35 Abſ. 2. Art. 38.
5) R.-V. Art. 52.
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